Volltext Seite (XML)
WchMtt für WM Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tagS vorher bis mittags 11 Uhr angensiMKt. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 10 Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mch. Mrch die Post und unsere Landausträger bezogen ' Mk. uncL Almis Mr die Königliche AmtstzMptmannsthafl Meitzen. m Wilsdruff sowie Mr das König- Jnsertionspreis 1b Psg. Pro flinsgespaltene KorpuSzevß. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag dsM I n Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs geE Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Mr das Königliche Amtsgericht und den Stadtz Forffrentamt zu Tharandt» Lokalblatt für Ulilsürof? , Birkenyain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mir Zandoerg, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kcsielsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Unterhaltungs-Goman-Beilage, wöchentlicher illustrierter Keilage „Welt im KM" nnd monatlicher Beilage „Unsere Keimt". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. 94. Donnerstag, Sen 19. August 1918. Amtlicher Lie Beschlagnahme von Gegenständen ans Kuvke« .«nd verwandte« Metaksu betreffend. Lurch Befehle vom 17. und 30. Juli Hut das stellverirctcude Generalkommando des Xll. A.-K. eine Reihe von Gegenständen der Beschlagnahme, Meldepflicht nnd Ablieferung unterworfen. Wie der unterzeichneten .königlichen Amlstunwtinannschaft bekannt geworden ist, sind iin Bezirk Unklar heiten über das, was im Verfolg der Anordnungen zu geschehen bat, vorhanden. Die Königliche Amtshauptmannschaft siebt sich deshalb veranlaßt, in nachstehendem einige Aufklärungen zu geben und alsdann Anordnungen bezüglich der von ihr zu regelnden Geschäfte zu erlassen. k. Die ersterwähnte Anordnung vom 17. Juli, Sächsische Stantszeitung Nr. 164 vom 19. Juli, richtet sich auf Kupfer, das zu elektrischen oder industriellen Zwecken, namentlich zu Destillations apparaten, Kühl- und Hcizvorrichtuugen, Rohrleitungen, Hähnen usw. verwendet ist. Der Anordnung haben nachzugehen alle geiverblichen Unternehmer, die Gegenstände der betreffenden Art erzeugen, gebrauchen oder verarbeiten, soweit sich Vorräte unter ihrer Verfügungsgewalt befinden; ferner alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, Handelsbetriebes oder sonst des Gewerbes wegen für sich oder andere in Gewahrsam haben; weiter alle Gemeinden, öffentlich rechtliche Körperschaften und Gutsbezirke, in deren Betrieben derartige Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden; endlich Personen, welche der Beschlagnahme unterliegende Gegen stände zur Wiederveränßernng oder Verarbeitung in Gewahrsam genommen haben. Bon der Meldepflicht sind ausgenommen Bestände in Fertigfabrikaten, deren gesamtes Kupfer- gewichl geringer als 156 KZ ist, ferner Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10 ihres Gesamtgewichtes enthalten, wenn das Kupfergewicht nicht mehr als 1 Kg beträgt, ferner Meßinstrumente, medizinische nnd wissenschaftliche Apparate, dünne Drähte und Kunstgegevstäude. Die Meldepflicht bezüglich dieser Gegenstände ist durch Ausfüllung von Vordrucken, die bei den Postanstalten 1. und 2. Klasse zu erhalten sind, und Absendung derselben an die Metall-Mobil- machungsstellc des Kriegsminincriums, Berlin 9, Potsdamer Straße lO/11, zu erfüllen, sie können mit einem Angebot des Verkaufs eines Teiles oder des ganzen der Meldepflicht unterliegenden Be standes verbunden werden. Die Fristen für diese Meldungen, die für kleinere Bestände schon ab gelaufen sind, erstrecken sich für größere bis auf den 20. August. II. Wesentlich andere Bestimmungen enthält die Anordnung vom 30. Juli, auf die, weil sie sich an alle Haushaltungen wendet und ihre Ausführung diesseits zu überwachen ist, näher eingegangen werden muß. 1. Von der Verordnung sind betroffen Gegenstände aus Kupfer und Messing (unter Messing sind auch andere'Knpferlcgierungen wie Rotguß, Tombak, Bronze zu verstehen), und zwar Geschirr und Wirtfchastsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, insbesondere Koch- und Einlegekessel, Speiseeiskessel, Töpfe, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Schüsseln, Mörser usw., Waschkessel, Türen an.Kachelöfen und Kochmaschinen: ferner Badewannen, Warmwasserbehälter, Warmwasserschlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter in Kochmaschinen und Herden, Wasserkästen, eingebaute Kessel aller Art. Von Gegenständen aus Reumickel sind beschlagnahmt: Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, sowie Einsätze für Kocheinrichtungen, Dcckelschalen usw. 2. Als nicht unter die Verordnung fallend werden betrachtet: Teekannen, Kaffeekannen, Milch kannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Tafelaufsätze, Tafelgeschirre, Nanchscrvice, Säulemvagcn, Schanktischarmaturen, Badeöfen; Servicrbretter werden von der Beschlagnahme ergriffen. Galvanisierte und plattierte Gegenstände sind, soweit sie nicht aus Kupfer, Messing oder Nickel bestehen, ausgenommen. Dagegen unterfällt die Auskleidung von Holzgefäßen mit Kupfer, Messing oder Nickel der Beschlagnahme. 3. Bon der Verordnung werden betroffen^ ») Handlungen, Laden und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die Gegen stände der genannten Art erzeugen oder verkaufen oder solche zum Verkauf bestimmte - Gegenstände im besitz!ichen Gewahrsam haben, b) Haushaltungen, o) Hauseigentümer, ü) Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirt schaften, Pensionats, Conditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, s) öffentliche (einschließlich kirchliche) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitale, Heime, Kasernen, Erziehung?- und Strafanstalten, Arbeitshäuser. 4. Alle unter 1. fallenden Gegenstände, die im Besitz der unter 3. aufgeführten Personen und Be triebe sind, sind seit dem i. August beschlagnahmt. Infolgedessen sind Veränderungen an den beschlagnahmten Gegenständen verboten, rechtsgesckäftliche Verfügungen über sie nichtig. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt. Teil. 5. Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Benutzung der Vvrgeschriebencn, bei den Gemeindebehörden zu erhaltenden Meldevordrucke bis zum 8. September eiue Bestandsmeldung über die erwähnten, unter die Beschlagnahme fallenden Gegenstände einzureichen. 6. Tie Meldepflicht erledigt sich, insoweit die beschlagnahmten Gegenstände, soweit erforderlich, ansgebaul und an den unten bezeichneten Ablicferungsstellen gegen eine Anerkenntnis« bescheinigung abgeliefert werden. Für die freiwillige Ablieferung ist eine Frist bis zum 25. September erlassen. Wer also Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen, im Besitz bat und die Meldepflicht nicht bis zum 8. September erfüllen sollte, kann sich der Bestrafung nur dadurch entziehen, daß er die Gegenstände freiwillig bis zum 25. September abliefert. Es können indes auch Gegenstände nachverzeichneter Art, die an sich der Beschlagnahme nicht unterliegen, freiwillig abgeliefert werden und zwar: Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samoware, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Mefscrbänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lampen, Leuchte^ Kronen, Plätten, Nippsachen, Thermometer, Schreibtischgarnituren, Bettwärmer, soweit sie aus Rein-Kupfer, Reinmessing oder Reinnickel bestehen. Reinnickel-Gegenstände müssen Stempel „Reinnickel" tragen. 7. lieber die nicht abgelieferten aber gemeldeten Gegenstände wird später verfügt werden. 8. Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände gewährt das Reich eine Entschädigung von 4 Mk. für jedes KZ Kupfer, 3 Mk. für jedes KZ Messing, 13 Mk. für jedes KZ Nickel. Für Gegenstände mit Beschlägen, worunter Oesen, Ringe, Handhaben, Griffe aus Eisen, Holz und dergleichen verstanden werden, ermäßigen sich die genannten Preise auf 2,80 Mk., 2,10 M. und 10,50 Mk. Haben die Gegenstände aus ihrer bisherigen Befestigung ausgebaut werden müssen, so wird für jedes KZ der ausgebauten Gegenstände eine besondere Vergütung von 0,50 Mk. für das kg gewährt. 9. Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diesseits zu erlassenden Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft. Vorräte, die verschwiegen sind, können im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht Wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk., im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ferner werden Handlungen, die die Beschlagnahme verletzen oder gefährden, oder Auf« fordcrungen zu solchem Verhalten mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft. III. Von den durch die vorerwähnten beiden Verfügungen neu beschlagnahmten, im Gebrauch befindlichen oder zum Gebrauch bestimmten Kupfergegenständen sind streng zu unterscheiden alle Gegenstände und alles Material, das bereits als Altmaterial an Händler abgegeben worden ist. Derartiges Material ist bereits durch frühere Verfügung seit dem 1. April 1915 beschlagnahmt und ein Höchstpreis dafür festgesetzt worden, der weit unter den jetzt in Frage kommenden Preisen bleibt» Es ist deshalb darauf hinzuweisen, daß jeder, der durch Verschleierung der Herkunft von Gegenständem die schon als Altmaterial zu betrachten sind, den Glauben zu erwecken sucht, daß die Gegenstände bis jetzt in Benutzung gewesen und erst neu beschlagnahmt seien, den strengsten Strafen gemäß der Ver ordnungen der kommandierenden Generäle unterfällt. IV. Die Königliche Amtshauptmannschaft bestimmt auf Grund Beschlusses des Bezirksausschusses in Vertretung des Bezirksverbandes, daß die Einreichung der Meldungen durch die vorgeschrtebeneu Vordrucke bis zu dem angegebenen Termin (8. September) für alle Bezirkseingesesseneu einschließlich der Städte Nossen, Lommatzsch, Wilsdruff und Siebenlehn bei der Kanzlei der Königliche» AmtS« hauptmannschaft erfolgt. Dagegen sind für die freiwillige Ablieferung (Ziffer 6) folgende Ablieferungs stellen und Zeiten bestimmt: 1. Für den Amtsgerichtsbezirk Meißen und die zum Amtsgerichtsbezirk Kötzschenbroda gehörige» Ortschasten des Bezirkes bei der Sammelstelle des Stadtrats zu Meißen, im städtischen Elektrizitäts werke, Brauhausstraße zu Meißen, und zwar Werktags außer Sonnabends von vormittags 8 biS 12 Uhr und nachmittags von 3 bis 6 Uhr, Sonnabends von vormittags 8 bis 18 Uhr. 2. Für den Amtsgerichtsbezirk Nossen im städtischen Elektrizitätswerke zu Nossen Mittwochs und Sonnabends nachmittags von 2 bis 6 Uhr. 3. Für den Amtsgerichtsbezirk Lommatzsch in der Polizeiwache am Markte, Brand-Kataster Nr. 32, Werktags von 2 bis 6 Uhr nachmittags. 4. Für den Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff in der neuen Bürgerschule in Wilsdruff Mittwochs und Sonnabends nachmittags von 1 bis 6 Uhr. Die Anerkenntnisbescheinigungen werden in Meißen seitens der Königlichen Amlshauptmann- schaft, für die drei anderen Abnahmestellen seitens der Kasse der betreffenden Stadt Während der üblichen Geschäftsstunden eingelöst. Meißen, den 16. August 1915. Nr 1492 ii Königliche Amtshauptmannschafk, Meldepflicht der Ausländer. Gemäß der Bekanntmachungen der König!, stellv. Generalkommandos XII und XIX, bett, dis Meldepflicht der Angehörigen der Ssterr.-nng. Monarchie und der Türkei^ fordern wir hiermit die hier aufhältlichen über 15 Jahre alten Angehörigen obiger Sraaten auf, ihre Meldung, soweit sie seit dem 10^ August >915 noch nicht erfolgt ist, Ms ZUM 20. August 1913 im hiesigen Einwohner-Meldeamte zu bewirken. Die Heimatscheine — Pässe, Heimat scheine nsw. — sind bei der Meldung vorznlegen. Wilsdruff, am 18. August 1915. 2e,-z Der Stadttut. Freibank Wilsdruff. Donnerstag, den 19. August, von vormittags 9 Uhr ab Schweinefleisch roh, pro Kilogramm 2 Mark, Rindfleisch roh, pro Kilogramm 1,20 Mark. Wilsdruff, am 18. August I9I5. 2687 Der Stadttat. gvotze Völkevvrngen. Meäereröfknung äes keickstags. Schon erklang das Vorspiel zu der Wiedereröffnung des Reichstags: Der Reichshaushalts-Ausschuß tagte und s beriet die wirtschaftlichen Vorlagen der Verbündeten Re gierungen vor; und der Altesten-Rat, genannt Senioren- konoent, ist zusammengetreten und sprach sich vertraulich aus über die Notwendigkeit und über die Möglichkeiten: Vertrauliche Verhandlungen in seinem Schoß und be sonders wichtige amtliche Mitteilungen zu sichern gegen jede Indiskretion nach außen hin. Damit berühren wir bereits die beiden bedeutsamsten Themata der neuen kurzen Sitzungs-Periode. Was der Herr Reichskanzler den Boten des Reiches über die militärische und politische Lage zu sagen hat, wird in der Hauptsache Geheimnis des Reichshaushalts- Ausschuffes bleiben; in der Vollversammlung des Reichs tags wird der Kanzler nur das vortragen, was nach außen hin wirken soll, bei Freund und Feind und bei den noch schwankenden unter den Neutralen. Sollte hierbei eil", nochmalige kräftige Abfuhr der Reden im Londoner Parlament, des Jahreserlaffes des Präsidenten Poincaro und der russischen Ministerreden Sasonows und Poliwanows in der Petersburger Duma herausspringen, so wird Herr v. Bethmann Hollweg damit dem ganzen deutschen Volke aus dem Herzen sprechen. Denn obwohl die Gewalt und die Gewaltsamkeit des Weltkrieges alle Herzen und Köpfe so in ihren Bann geschlagen hat, daß durch Gründe nur noch schwer jemand überzeugt und durch glänzenden Vortrag nur noch selten jemand gewonn-u wird, so freuen wir uns doch, wenn auch in der Fedve der Worte die Verteidiger der Sache Deutschlands ehren voll bestehen. Es geht von einer wuchtigen Rede doch immer ein leiser Strom aus, der die Kämpfer im eigenen Lager erquickt, der die gegnerische Stimmung erweicht und von den Gründen des Feindes dieses und jenes wegschält.