Volltext Seite (XML)
'/HF käsmgen ^7S»«7-, s/ M8M. >cbetn ^/WK>> Amtlicher f^eit Nr. 1064 VII. Die Königliche Amtshauptmarmschaft. Wilsdruff, am 7. Oktober 19l4 Wilsdruff, am 8. Oktober 1914. Der Stadtverodnetenvorsteher. 1. 2 Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, am 6. Oktober 1914. Auf dem Schlachtviehhofe Khemnitz ist die Mauk- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, am 5. Oktober 1914 " Mmisterium des Inner«. Gerichtsversaffungsgeselz vom 27. Januar 1877. Ausfüllung der* Haurlifteu. Die Austragung der Hauslisten für die nächstjährige Einschätzung zur Einkommen steuer ist erfolgt. Die Listen find nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. unter genauer Beachtung der beigedruckten Vorbemerkungen und allenthalben den vorgeschriebenen Spalten entsprechend auszufüllen. Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, die infolge von ihm verschuldeter, unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen beziehenden Personen, einschließlich der Bevormundeten, der Untermieter und Schlafstelleninhaber, verantwortlich. Ferner ist derjenige, welcher für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, verpflichtet über das von ihm herrührende Einkommen dieser Personen in der Hausliste Auskunft zu geben, dafern die Person seine Wohnung teilt oder in einem ihm gehörigen Hausgrund stücke wohnt. Die Hauslisten sind vom 13. Oktober ab spätestens bis zum 20. Oktober dieses Jahres durch Personen, welche «Ker etwaige Mängel Auskunft geve« können — nicht durch Kinder — bei der hiesigen Stadtsteuereinnahme einzureichen. Fristüberschreitungen werden nach 8 71 des Einkommensteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Mark geahndet. Donnerstag, den 8. Hktoöer 1914, nachmittags 7 Uhr öffentliche Sitzung der Stadtverordneten 7. Religionsdiener; 8 Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84 Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finde» auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27 Januar 1877 usw. enthaltend vom 1. März 1879. 8 24 Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2 der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig keit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. VekanntnBaehuiig. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen- Arkrste liegt eine Woche lang, und zwar vom 9. öis mit 17. Gktoöer dieses Jahres, in Hiesiger Ratskanzlei zu jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Voll ständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesctzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Ge-. setzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann Mt öön Linem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verlöre« haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügnng über ihr Ver mögen beschränkt sind. i m 33- Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: i. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr o vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge- . mnnde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3- für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zuruckgerechnet empfangen haben. 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. § 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden; 1. Minister; . . 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche irderzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5- richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6 gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte: 71 Der Stadtrat. Der Stadtrat. . . Alle Worträge üöer militärische Gegen- Atz» stände unterliegen der polizeilichen Genehmigung, die erst nach Zensur des Manuskriptes durch die Polizeidirektion Dresden sowie die Polizeiämter in Leipzig und Chemnitz hinsichtlich dieser Städte, im übrigen durch die Amtshauptmannschaften erteilt werden darf. Der kommandierende General. Es wird darauf hingewiesen, daß die durch den Ausbruch des Krieges unterbrochene Wacheichung der Mähe, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge nach der Bekanntmachung der König!. Kreishauptmannschaft Dresden, vom .30. September d. I. — abgedruckt in Beilage 2 der Sächsischen Staatszeitung vom 3. d. Mts — von jetzt ab wieder stattfindet Meißen, am 5. Oktober 1914. Vom europäischen Kriegsschauplatz Antwerpen Kart beärängt. Die belgische Regierung kann unter diesen Umständen nicht mehr wagen, die Einwohner der hart bedrängten Stadt mit rosig gefärbten Lügenmeldungen zu täuschen. Aus Amsterdam wird berichtet: Die belgische Regierung hat den Rat erteilt, Frauen und Kinder ans Antwerpen fortzubringen. In Terneuzen (holl. Provinz Seeland) landeten Schleppdampfer zahl reiche Flüchtlinge ans Antwerpen. Die Stimmung in der Stadt ist sehr gedrückt. Wie andere holländische Meldungen besagen, sollen WOOO Engländer in Antwerpen angekommen sein, Im Vor Antwerpen sind jetzt die deutschen schweren Be lagerungsgeschütze in Stellungen gebracht, die ihnen ermöglichen, die Jnnenforts und die Stadt selbst unter wirksames Feuer zu nehmen. Der Fall Antwerpens kann nicht mehr lange auf sich warten lassen. Schutze der Nacht rückten Soldaten mit großen Schiffs kanonen durch die Stadt an die Front. Vermutlich um den Deutschen keine Gelegenheit zur Orientierung zu geben, werden die Gaslaternen um 7 Uhr gelöscht, die Läden und Kaffeehäuser ebenfalls um 7 Uhr geschloffen. Die elektrische Straßenbeleuchtung kommt gänzlich i» Fortfall. Von Waelhem bis Brochem. LN Berlin, 6. Oktober. Unaufhaltsam ist der deutsche Angriff gegen die äußere Fortslinie von Antwerpen fortgeschritten. Eins nach dem andern der modernen, vor kurzem noch für un einnehmbar geltenden Forts ist in unsere Hände gefallen. Von Fort Waelhem und Wavre im Süden erstreckt sich jetzt der von den Deutschen eroberte Teil der Fortslinie bis nach Kessel und Brochem auf der Ostfront. Die letzten beiden Forts sind zwar nach der amtlichen Meldung nur zum Schweigen gebracht, doch darf man wohl mit Recht »WW U WÄmff JnscrtionspreiS 15 Psg. pro sünfgespaltem KorpuSzevr. Außerhalb des Amtsgertchtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. f—A A— Z< Amts ÜMAlatt k U - Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdruff. für das Königliche Amtsgericht und den StadtrM für die Königliche Amtshauptmannfchafl Meisten, "ch" Forffrentamt zu Tharandt- Nr. ir8 7Z. Jadrg unck Nm gegen cl jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch läge eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Donnerstag, äen 8. Oktober 1914. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. ZU Wilsdruff sowie für das König- Lokalblatt kür Milsclrukf Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdoif bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit' Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit taufender Unterhaltnugs-Goman-Weilage, wöchentlicher illustrierter Keilage „Welt im Kild" und monatlicher Keilage „Unsere Heimat".