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WchMM für UsW I 7-- 7»krg Zonnabencl, äen 29. August 19,4. Nr. 101. für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, zu Wilsdruff sowie Mr das König- Erjcheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstag?, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. JnsertionspreiS 15 Psg. Pro sünsgespaltene Korpuszevt. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. E Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch 8 H Klage eingezogen werden mutz od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. as Königliche Amtsgericht und den StadtrsH Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für MilsäruN Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Aaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rohrsdor? bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Unterhaltungs-Goman-Beilage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt iw Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. unä Nm gegen ä Km 1s 8Ä I Amtttcker ^eil. Vekarmtmackung betr. äen Lanästurm II.Kukgebots. Rnterofsizrere «nd Mannschaften, welche durch den Aufruf des Landsturmes für den s. Landfturm- tag, den 18. Auguft 1914, ins Vezirkskommands Meißen und für den r. Landsturmtag, den 22. August 1914, in die Realschule und in die Bürgerschule Meiden einberufen werden find und sich bisher nicht gestellt haben, haben sich nunmehr bis spätestens den 29. August 1914, mittags 12 Ahr, unter Verlegung der Militärpapiere persönlich im Hauptmeldeamt Meisten, Rete Stufen 1, Grdgeschest, zu melden. Auch haben sich diejenigen Landsturmmannschaften zu melden, die an genannten Tagen bei Land- sturmfsrmatisnen eingestellt, vsn diesen aber als — überzählig — entlasten werden find. « 7 Auf Lunkt 14 des Aufrufs des Landsturmes wird nechmals besenders hingewiesen. königliches Vezirksksnimands Aleiszen. des Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landeszentral, behörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, sowie an rohen Naturerzeugniffen, Heiz- und Leuchtstoffen zu geben. Zur Auskunft verpflichtet sind: 1. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die Gegen, stände erzeugt oder verarbeitet werden. alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen, ' immunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften. Mmtmchllng, DmckechßliM öckttt, vom 26. August 1914. l Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 327) folgende Verordnung unter dem 24. August dieses Jahres (R. G. Bl. S. 382) erlassen. 8 1- Freibank Wilsdruff. §onn»benä, äen r-. August ,914, von vormittags 8 Ukr »b Schweinefleisch in rohem Zustande. Preis pro KZ 0,80 Mark. « Md -n.ug.d-n: § 2 y die MenÄ» dem Befragten gehören oder die er in Gewahrsam hat, 3' die Mengen' ?"^^en Lieferung er Anspruch hat, ^ngen, M deren Lieferung er verpflichtet ist. Die Anfrage kann auf folgende Punkte ausgedehnt werden: 0 die fremden dem Befragten gehören, « nie Vorräte^ab^^b gehören, die der Befragte aufbewahrt, 3- wann °le Vorräte ab geb^ können, 4- lur welchen Lieferungen (8 2 Nr. 2 und 3) vereinbart sind, 5 wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben find. Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft. 8 4. Die anfragende Behörde ist berechtigt zur Nachprüfung der Angaben die Vorrats- räume des Befragten untersuchen uno leine Bucher prüfen zu lassen. 8 5. Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der gesetzten Frist beantwortet, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Mo^ Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver. ordnung 8 ? Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft II. Als Behörden, denen auf Grund der vorstehend unter I abgedruckten Verordnung das Recht zusteht, Auskunft über die in der Verordnung bezeichneten Vorräte zu verlanaen werden in den Städten mit revidierter Städteordnung die Stadträte, im übriaen die Amtshauptmannschaften bestimmt. 1230 Ul 1. Ministerium des Annex«. Auf den Schlachtviehhöfen in Leipzig, Zwickau und Aue ist die Mank- und Klauenseuche auSgebrochen. Dresden, am 27. August 1914. Ministerium des Innern. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts befindet, daß in der gegen- wärtigen, die Herzen der Jugend zu höchster vaterländischer Begeisterung entzündenden, andrerseits aber auch tiefernsten Zeit der diesmalige Sedantag in einer diesen Verhält nissen entsprechenden Form begangen und demgemäß in allen Schulen des Landes neben den großen Ereignissen vom 1. und 2. September 1870 der gewaltigen einmütigen Er hebung Deutschlands in unseren Tagen in besonderer Weise gedacht werde. Dresden, am 24. August 1914. Ministerium des Kultus und öffentlichen Zlnterrichts. Dr. Beck Wie der Königlichen Amtshauptmannschaft bekannt geworden ist, nehmen an einigen Orten die Felddiebstähle, besonders die Diebstähle von Kartoffeln, überhand. Sie treffen die rechtmäßigen Eigen tümer der Feldfrüchte um so härter, als der durch sie angerichtete Flurschaden meist er heblich größer ist, als der Wert des Gestohlenen.' Warnend wird darauf hingewiesen, daß Aelddieöstähle nach 88 7 und 8 des Forst- und Feldstrafgesetzes vom 26. Februar 1909 mit Gefängnis vis z« 6 Monaten und unter Umständen noch höher bestraft werden. Die Polizeibehörden werden angewiesen, die Verüber solcher Diebstähle nach Kräften zu ermitteln und anzuzeigen. Alle Feldbesitzer werden aufgefordert die Polizeiorgane hierbei zu unterstützen und insbesondere alle Personen, die sie bei der Entwendung von Feldfrüchten betreffen, unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Meißen, am 26. August 1914. 1159 VI Königliche Amtshauptmannschaft. Russische Arbeiter sind noch in großer Zahl im Lande. Ihre Abschiebung über die Grenze ist vorläufig UN- möglich, auch wenn sie von ihren jetzigen Arbeitgebern nicht mehr beschäftigt werden können. Damit sie sich in diesem Falle nicht obdachlos im Lande herumtreiben und die einheimische Bevölkerung belästigen, wird die Königliche Amtshauptmannschaft dafür sorgen, daß sie im Falle ihrer Entlassung durch ihre jetzigen Arbeitgeber anderweit zum Nutzen deS Lande- beschäftigt werden. Zu diesem Zwecke wird den Arbeitgebern russischer Leute hiermü aufgegeben: 1. bei einer Entlassung derselben mindestens 8 Fage vor dem Entlassungstage der Königlichen Amtshauptmannschaft unter Angabe von Zahl und Geschlecht der Leute Anzeige zu machen, 2. den Leuten ««bedingt solange Wohnung und Kost zu gewähren, bis die König liche Amtshauptmannschaft sie anderweit untergebracht hat, was mit tunlichster Beschleunigung geschehen soll. Die Königliche Amtshauptmannschaft erwartet von dem Gemeinsinn der Betroffenen, daß sie diese nur wenig Mühe und Kosten verursachenden Anordnungen im Interesse der Ruhe und Ordnung des Landes genauestens befolgen. Meißen, am 26. August 1914. 1155 VI. Die Königliche Amtshauptma««schaft. Sammelt für ««sere wackeren Truppe« im Felde ««» unterstützt deren Angehörige in der Heimat!