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WchMM für Mmff uncl Dmgegenci Amis UN Klatt Mr die Königliche Amtshauptmannschafi Weihen, Mr das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat xe Amtshauptmannschafi Werhen, Mr das Könrglrche Amtsgerrch' zu Wilsdruff sowie Mr das König- Mrstrentamt zu Tharandt Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Jnjertionspreis 1b Pjg. pro fünsgespaltene KorpuSzeUc. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Lokalblatt für MilsäruN Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Nothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit lauftnder Uuttrhaltungs-OoMN-Weililge, wöchentlicher illustrierter Anlage „Welt im Kild" und monatticher Anlage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. zz. Donnerstag, clen 19. März 19,4. 7z. Zakrg. Umllicker ^eil. Ansteckend- Arnnkbeiten. UVL auf folgende Vorschriften hinzuweisen. -V Jeder Krkrankungsfall und jeder Kodesfall an Krupp, Diphtherie und Scharlach, sowie jeder Verdachts-, Krkrankungs- und Kodesfall an Genickstarre und Kyphus ist von dem behandelnden Arzte oder, wo ein Arzt zur Behandlung der Kranken nicht hinzugezogen worden ist, von den anzeigepffichtizen Wersonen unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis der Grispolizeibehörde des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeortes schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind in diesen Fällen 1 der Kaushaltungsvorstand, 2 jede sonst mit der Behandlung oder Bffege des Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die Leichenfrau. Die Verpflichtung der unter 2—4 genannten Personen tritt indes nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist Bei schriftlichen Anzeigen haben die behandelnden Aerzte einheitliche Vordrucke zu benutzen, die sie von den Ortspolizeibehörden kostenlos erhalten. 8. Verordnung vom 13. Juni 1885 und 2. Juni 1913. Die Worsteher von Kinderbewakraustalteu, Kiudergärteu und Kiuderspietschulen haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Fall der Krkra«kung oder des Kodes an Masern, Scharlach, Bocken, Diphtherie und Keuchhusten, der sich bei Kindern, welche die betreffende Anstalt besuchen, und in den Familien dieser Kinder ereignet, oder in Häusern, in denen Kinder, welche die Anstalt besuchen, wohnen, oder in dem Hause, in dem sich die Anstalt befindet, vorkommt, desgleichen jeden derartigen Erkrankungs- oder Todesfall innerhalb ihrer eigenen Familie unverzüglich der Hrtsvehörde anzuzeigen. Die von Keuchhusten befallen gewesenen Kinder dürfen erst nach völliger Genesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, erst dann, wenn die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum Besuche der betreffenden Anstalt wieder zugelassen werden. L Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen vom 7. März 1905 (Erlaßsammlung Seite 136), die Bekämpfung der Kuberkulose der Menschen betreffend. 1. Jeder in Privatkrankenanstalten, in Waisen-, Armen- und Siechenhäusern, sowie in Gast- und Logierhäusern, Herbergen, Schlafstellen, Internaten und Pensionaten vor- lommende Krkrankungsfall an Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht ist von dem be handelnden Arzte, wenn aber ein Arzt nicht zugezogen ist, vom Kaushaltungs- bez. An- ffaltsvorstande binnen 3 Tagen nach erlangter Kenntnis schriftlich der Grtspokizeivehörde anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Geldstrafe bis zu 100 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen zur Folge 2. Tie Leichenfrauen werden wiederholt darauf hingewiesen, daß sie ebenfalls über jeden infolge von Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht cintretenden Kodesfall der Hrtspolizeibehördr mit den vorgeschriebenen Meldekarten schriftlich Meldung zu machen haben Im Falle der Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gegen sie strafend eingeschritten werden. 3. Die Hrtspolizeibehörden haben die Desinfektion derjenigen Wohnungen, in denen Personen an Lungen- oder Kehlkopffchwindsucht verstorben sind, oder die von Personen, die an solchen Krankheiten leiden, verlassen worden sind, samt ihrem Inhalte zu ver anlassen. Sie haben sich hierbei nach der „Anweisung zum Desinfektionsverfahren bei Erkrankungs- und Todesfällen durch Infektionskrankheiten" zu richten Den anderweiten Weisungen des Bezirksarztes und der behandelnden Aerzte ist unweigerlich Folge zu leisten. Die von den Leichenfrauen abgelieferten Meldekarten sind von den Ortspolizeibe hörden mit einem Vermerke über die Ausführung «nd Art der Desinfektion zn versehen und alsbald an de« Bezirksarzt abzugeben. 4 Es wird gebeten, in allen Räumen, die dem Publikum zugänglich sind, sowie insbesondere in den Gast- und Schankstuben, in Wartezimmern, in Amtsstuben der Be hörden, in öffentlichen Anstalten jeder Art, in Schulen, in Fabriken, in größeren Werk stellen, aus den Treppen und Fluren größerer Privatwohnungen mit desinfiziertem Wasser gefüllte Spucknäpfe aufzustellen und durch kurze, deutlich erkennbare Aufschriften das Spucken auf den Iußvodeu zu verbieten. Ebenso ist alles Ausspucken auf den Fußwegen zu unterlassen. 5. Einzelne Stücke des vom Kaiserlichen Gesundheitsamte herausgegebenen K«öer- knlosemerkvlattes, das dazu bestimmt ist, die Kenntnis von den Schutzmaßregeln gegen die gefährlichste aller Volkskrankheiten den weitesten Kreisen zugänglich zu machen, sowie der oben erwähnten Desinfektionsanweisung werden auf der Königlichen Amtshaupt- Mannschaft unentgeltlich verabreicht. v. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden zu auf Grund von 8 4 der Verordnung vom 29. April 1905, zu 8 und O auf Grund hierdurch aus gesprochener Strafandrohung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Die Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten Aussatz, Kholera, Ileckfieber, Gelbfieber, Veff, Bocken und Milzbrand der Menschen regelt das Reichsgesetz vom 30 Juni 1900 mit Nachtrag vom 28. September 1909 (Reichsgesetzblatt 1900, Seite 306; 1909, Seite 933). 8. Die Ortspolizeibehörden und die Herren Aerzte werden auf di- ihnen gesondert zugegangenen Anweisungen, die genauestens zu beachten und sorgfältig aufzubewahren sind, besonders hingewiesen. Bemerkt sei zu Abschnitt noch, daß die Herren Aerzte nicht verpflichtet sind, die Anzeigen zu frankieren. Sie können aber, um Strafporto zu vermeiden, bei der Königlichen Amtshauptmannschaft frankierte Anzeigevordrucke entnehmen. Zwecks Wiedereinziehung des Betrages von den Ortsbehörden ist der Nachweis ordnungs» gemäßer Verwendung zu erbringen Meißen, am 16. März 1914. rs» Die Königliche Amtshauptmannschafi. Die Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden hierdurch veranlaßt, das Verzeichnis der in ihren Orten wohnhaften katholischen Glaubensgenoffen nach dem vorgeschriebenen Formular bezw. Fehlscheine bis spätestens zum 10. April dss. Jahres hierher einzureichen. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die seither von manchen Gemeinden bereits zu Anfang des Jahres oder in den ersten Monaten eingereichten Fehlscheine unnütz sind und eine nochmalige Anzeige nicht verüberflüssigen, da bis Anfang April sehr häufig, namentlich als Saisonarbeiter Katholiken zuziehen können, die dann unberücksichtigt bleiben würden. Weiter ist zu beachten, daß in Spalte 4 des Verzeichnisses nicht die Höhe des Ein kommens, sondern der Einkommen-Steuersatz einzutragen ist. Meißen, am 14 März 1914. ,«» Nr. 310 III, Die Königliche Amtshauptmannschafi. Der Plan über die Auslegung eines Fernsprecherdkabels in Wilsdruff liegt beim Postamte daselbst vom 17 März ab 4 Wochen aus. Dresden-A, den 13. März 1914. Kaiserliche Hber-Boüdirektion. Donnerstag, den 19. März 1914, ziachmittags 7 Uhr öftLuttiche Sitzung der Stadtverordneten. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, am 18. März 1914. rs-o Der Stadtverordnetenvorsteher. Ressttsdsrs. Gememdekaffenrechnung detr. Die Gemeindekassenrechnung auf das Jahr 1913 liegt vom 19. dieses Monats ab 4 Wochen lang an Amtsstelle öffentlich aus. Kesselsdorf, am 18. März 1914. Der Gemeindevorstand venklprueb kür Gemüt un<t Verstanä. Gott ist mit mir! Gott ist mit mir! so sag ich freudig, Wenn mich des Lebens wilder Sturm umbraust. Gott ist mit mir! Dies macht mich mutig, Zu kämpfen wider allen Gram und Graus. Wenn sich vor mir auch Wolk' auf Wolke türmt, Wenn Blitz auf Blitz herniederfällt auf mich! Es gibt ja Einen der uns alle schirmt! „Gott schütz auch mich!" Gott ist mit mir! Dies ist mein Losungswort. In dieses Lebens ernster, langer Zeit. Gott ist mit mir! so tönt mirs fort und fort, Wenn mich umgibt Not, Angst und Traurigkeit; Und wenn die Menschen mich auch wollen kränken „ Und wenn sie alles Böse wünschen mir, — So will an dieses eine Wort ich denken: „Gott ist mit mir!" DicklamNicker <Ieil. Gott ist mit mir! auch in den schwersten Tagen. Wenn Not und Trauer wechselnd mich umgibt. Ja dann, auch dann will ich noch nicht verzagen. Er ist mit mir, er, der mich liebt! Und wenn mich meine Freunde auch verlassen, Die hier auf Erden teuer schienen mir, Und sollten meine Lieben mir erblassen, „Er bleibt bei mir!" Gott sei mit mir! Auch wenn ich einst soll scheiden. Wenn suchend sich mein Blick zum Himmel lenkt. Er sei mit mir, er wolle mich noch leiten, Wenn sich die Sonne meines Lebens senkt. Und wenn im Tode meine Augen brechen, Die Hand erlahmt, das Herze stocket mir. So will das eine Wort zuletzt ich sprechen: „Gott sei mit mir!" Neues aus aller Mett. Die Zweite Kammer erledigte gestern einige Etatskapitel und lehnte die Anträge aus alljährliche Tagung des Landtages sowie den Antrag aus ein Verbot des „Bell. Tagebl." aus den sächsischen Bahnhösen ab. Im preußischen Abgcordnetenhause trat Minister von Breitenbach der Behauptung von einem preußisch-sächsischen Eiscnbahnkrieg entgegen- Das sächsische Finanzministerium beschloß, weitere 3000 Stück Völ kerschlacht-Denkmünzen Herstellen zu lassen. Durch die Neuordnung des Krankenkassenwefens in Deutschland sind aus den bisher bestehenden 21659 Kassen 9824 geworden. Die Zahl der anläßlich des Versuchs von Maueranschlägen der „Roten Woche" vorübergehend sestgcnommenen Sozialdemokraten beläujt sich aus 185. Die Funkenstation Nauen lichtete einen Sonderdienst ein, um dem Prinzen Heinrich aus seiner Lüdamerikareise täglich die neuesten Nachrichten zu übermitteln. In Deutsch-Südwestasrika werden wahrscheinlich schon Ansang Mai größere Luftsahrten ausgesührt werden. In verschiedenen Gegenden Deutschlands wüteten am Montag von Gewittern begleitete schwere Stürme. Aus Frankreich werden ebenfalls große Unwetterjchäden gemeldet. Das Kapital der diesjährigen Nobelstistung beläuft sich auf 35308681 Kronen: jeder der diesjährige» Nobelpreise beträgt 146900 Kronen.