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WchMM für WMff unä ^lmgegenä Amts Mall für das Königliche Amtsgericht und den SLadtrat Jnfertionspreis 15 Psg. pro fünfqefpaltene KorpuSzeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. " Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk-, durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. fiK di? Königliche Amls^auglmauufchaff xi i i zu Wilsdruff sowie für das König- Forstrentamt zu Tharandt, Lokalblatt für MilsäruN, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühnvorf, Uaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Losen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, NSHrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdors, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit tausender UntkrhattungsDüman-WIage, wöchtntlichkr illustrierter Beilage „Wett im Bild" und monatlicher Beilage »Msere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr iz,. Dienstag, äen n. Dovember 1913. 72. >krg. Kaekdtzm ditz irdiseke ÜMtz Ü68 am 4. Mvemdsr 20 Dresden verstorbenen Herrn von Oer ist, dureil einstimmige ^Vaiil /um stellvertretenden Vorsitzenden ^usdrnek gegeben Irotn seines koken Alters ist er uns viel su frük entrissen worden 3uk Ltaucka unä gestern der Damilien^rntt in 8laneka üker^eken worden ist, drängt es uns, den Oe- füklen der Iraner, der Dankbarkeit und Verekrunss wie an der Lakre, so auek öffent- liek ^usdruek 2u geden. Oekonomierat ^ekröber gekörte tüst volle 30 dakre der De^irksVersammlung und dem Lerrirksaussekuss mit seltener Düieüttreue an. 8ein klarer Verstand, seine Aründlielmn Kenntnisse, sein Heiss und seine reielm Krtakruntz', aker auek seine Keimatlielie uod sein warmes 8er2 für alle Kot maekten sein VVirken ^um^8eKen für den Le^irk. Die DexirksversammlunK Kat ikrer Verekrun^ für den Verstorbenen, dessen offentlieke lüti^keit witzderkolt durek VUerköekste VnsreieknunKen anerkannt worden eMNMnen werden wir stets ein treues und dankbares Andenken bewahren, Reissen, den 9. Kovember 1913. üik Wlgüests älNL8llSllß1MMll8LilSl! llllü stsk Z8M8M8LlM8 Kmtlicder ^eil. E^gäuznngswQh- für die HMrösis- k»'mnter zu DrssSsn. Für die iu diesem Jahre stattfindende Ergänzungswahl für die Kandckskammer zu Dresden sind zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern gemäß dem Gesetze vom 4. August 1900 in der 19. Wahlabteilung, umfassend die Amtsgerichts- bczirke Lommatzsch, Nossen und Wilsdruff 2 Wahlmänner zu wählen. Die Abgabe der Stimmzettel erfolgt nach Beliebe« der Wahlberechtigten entweder Montag, den 24. Aovemöer dieses Jahres im Standesamtszimmer des Rathauses zu Lommatzsch oder Mittwoch, den 26. Wovember dieses Jahres im Hotel Stadt Dresden zu Waffen oder Ilreitag. den 28. Wovember dieses Jahres im Hotel zum weißen Adler zu Wilsdruff jeweils von vormittags 11 Uhr bis 2 Uhr nachmittags; jedoch darf jeder Wahlberechtigte nur einmal seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt für die Kandelskammer sind (ohne Rücksicht auf die Starts- oder Reichsangehörigkeit): 1. die natürlichen (sowohl männlichen wie weiblichen) und juristischen Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von §8 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben, und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, ausgenommen jedoch die in.das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Handwerke kein selbständiges Handelsgewerbe betreiben; 2 die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Handwerk ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben und vor der Urwahl entweder der Handelskammer oder vor der Stimmabgabe dem Wahlleiter die Erklärung ab geben, zur Handelskammer wahlberechtigt sein zu wollen; 3. die im Genossenschaitsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie ein Handelsgewerbe betreiben; 4. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe- unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe unternehmungen; die unter 1—4 Genannten insgesamt, sofern sie innerhalb der Wahlabteilung mit einem gewerblichen Einkommen (Spalte ck des Katasters) von über 3100 Mark eingeschätzt und nach der Revidierten Städte- bezw. Landgemeinde ordnung (§ 44 bezw Z 23 a-Z) zur Ausübung des Stimmrechts bei den Gemeindewahlen berechtigt sind; außerdem 5. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Der Stimmzettel ist durch den Wahlberechtigten persönlich abzugeben; jedoch können weibliche Wahlberechtigte ihre Stimme auch durch einen mit Vollmacht versehenen Ver treter avgeben lassen. Wur durch Vertreter können ihre Stimme abgeben lassen: a) die juristischen Personen, und zwar durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; b) der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände, und zwar durch die Leiter der betreffenden Betriebe oder durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; c) die Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht im Kammerbezirke ihren Sitz hat, und zwar durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten;