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MM für MMllsf unä DmgegencL Amts für das Königliche Amtsgericht und den SLadtrat die Königliche Amtshauptmannschaft Meisten, für das Königliche Amtsgericht zu Wilsdruff sowie für das König- Forstrentamt zu Tharandt> 72. Iakrg.^ Donnerstag, clen 21. August 1913 Nr. 96 Amllicker Oeil 2 2- dem XV. Metz nterhaltungsgenoffenschaft für den Tännigtbach Uslwa 8 teiligten dem Anträge zustimmt. Will der Eigentümer der Anlage die Unterhaltung r: §»'3 Lenzenden 8-3 auf 1 ä Lr. - v r Li rr 8^ <2 - r 3 o S » 3 Z 3 8 " O I j S?s > <» » 2 3 Ls -r ß ng. Bekanntmachungen. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen Wochenblatt für Wilsdruff und in den sonst vom Genossenschaftsvorstande zu en Blättern veröffentlicht. Beiiragspsticht. Die durch die Erfüllung des Genossenschaftszweckes ent asten werden auf die Genossen verteilt. Die Verpflichtung der Genossen, zu n der Genossenschaft beizutragen, kann nicht beschränkt werden. stehenden den Zwecke entfallen, b. Jnjertionspreis 15 Psg. pro fünsgejpaltene Korpuszellt. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. hati dazu lauft Wer Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, den 15. August 1913, en Anlagen an dem Tännigtbach dienen, sind d^e zu diesen Zwecken bestimmten id Flußbauten einschließlich der Stauvorrichtungen nebst Zubehörungen von den M unterhalten. ) Die nach Absatz 1 der Genossenschaft obliegende Unterhaltungsveröindlichkeit doch auch im Falle des Absatz 2 vorbehältlich des Ersatzanspruches an die Be- bestehen, soweit diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Genossenschaft kann auch die Unterhaltung der in Absatz 2 genannten An- i.3^ r 8^3 " 3 » O " q 8 IL - gnterhaltungsgenossenschaft für den Tännigtbach in Neukirchen. Das Königl. Ministerium des Innern hat die „erstmalige Satzung" dieser Genossen- t vom 28. Juni d. I. am 8. d. M. genehmigt. 'Sie kann bei der Königl. Amtshaupt- rffchaft eingesehen werden. Die Eigentümer der an dem Tännigtbach in der Gemeinde und dem Gutsbezirk kirchen gelegenen Grundstücke werden hiermit gemäß § 69 des Wassergesetzes zur en Geuosseuschaftsversammlung auf Mittwoch, den 3. September 1913, nachmittags 3 Ahr in den Kretzschmarschen Gasthof zu Wcukirchen Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. - Satzungsaurzug Warne, Sitz und Zweck. (1) Die auf Grund der 88 63 flg. des Wasser- ' WZ! :en Sitz in Neukirchen und bezweckt die Unterhaltung des Tännigtbaches und der chörigen Flutrinnen sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Reinhaltung des Wasser- tes und den Schutz der im Bereiche des Gewässers gelegenen Grundstücke vor griff, Ueberschwemmung, Eisgang und Versumpfung in der Gemeinde und dem ezirke des Rittergutes Neukirchen und zwar am Oberlauf von der Stelle ab, wo mmunikationsweg von Oberdittmannsdorf nach Neukirchen — Flurbuch Nr. 206 — °WcheMg und am Unterlauf bis zu der Stelle, wo der Kommunikationsweg von Neu- (L nach Deutschenbora — Flurbuch Nr. 791 — letztmalig über den Wasferlauf führt. benutzuW) Bei Anlagen, die zur Ausübung des Gemeingebrauches oder besonderer Wasser- besouderngen oder zur Sicherung von Wegen, Brücken, Gebäuden, Eisenbahnen und anderen Wer-» " ' ' Witz eladen. In dieser Versammlung erfolgt u. a. die Wahl des vorläufigen aus fünf gliedern — darunter einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter — bestehenden cstandes sowie die Wahl je eines Stellvertreters für jedes Vorstandsmitglied und Vorstand nicht angehörigen Schatzmeisters. 8 1. _ . - . 's vom 12. März 1909 bestehende versammlleder selbst übernehmen, so bedarf es dazu der Zustimmung der Genossenschafts- . .8 37 - werden in bestimmen , (4 lagen , - _ o — sammlun^>ernehmen, dafern die Eigentümer darauf antragen und die Genossenschaftsver- später wi " — - - ...... - - Z -.3^ . .— Fortsetzung. (1) Soweit die Mitgliedschaft aus dem Eigentum an an- ^nyellen aRZrundstücken oder Anlagen beruht (8 8 Absatz 1), werden die Lasten nach Beitrags- A^wandes mf Grund des Vorteils aufgebracht, der den Anliegern durch Uebergang des Genosse^ für die Unterhaltung und Reinhaltung sowie für den Hochwasserschutz auf Die Mchaft erwächst. JnLitragseinheiten werden dabei nach folgenden Grundsätzen berechnet: M allgemeinen verursacht Flachufer, soweit es nicht gepflastert ist, den geringsten undrteiluser, soweit es nicht in Mörtel gepflastert ist, und Trockenpflaster einen Dt Trocken- oder Mörtelmauer und Mörtelpflaster den höchsten Unterhaltungs- ^brechnungenNe Kosten der Unterhaltung dieser Uferarten verhalten sich nach den angestellten uno den Hoc» wie 1 : 1Vr : 2. Aus diesem Verhältnis ergeben sich für die Uferunterhaltung aus 1 lauHwafferschutz die Beitragseinheiten eines jeden Anliegers dergestalt, daß auf 1 laufstendes m Flachufer, soweit es nicht gepflastert ist, 1 Beitragseinheit ^ndes m Steilufer, soweit es nicht in Mörtel ge- laufPflastert ist und Trockenpflaster 1V- Beitragseinheiten und Mdes m Trocken- oder Mörtelmauer und Mörtel- Gflaster 2 Beitragseinheiten Für i gestellten ErörtZdie Rein- und Instandhaltung des Wasserlaufbettes entfällt nach den an- Aus Irrungen auf 1 m Uferlänge 1 Beitragseinheit. cr "derbesonderen Gründen können die berechneten Beitragseinheiten bis zu 50 v. sunve Vesser od» vermindert werden, wenn der Zustand des Ufers nach dem örtlichen Be- genommenen UfeZer schlechter ist als der Durchschnitt der in dieselbe Beitragsklasse auf- Mem Bei Ufzrstrecken. Der Zuschlag ist nicht als Vorausleistung (8 78 d. W.G.) an- Miterer Zuschlagrrhohen von mehr als 1'/, m über der Sohle des Wasserlaufes kann ein werden. V b,s insgesamt 100 v.H. der sonst zu berechnenden Beiträge auferlegt. i'Z SSZ 2^17^8 Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. V) E Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch I Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Lokalblatt für Milsärukk, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühnvorf, aufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberq mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender zluttrhaltungs-lRoMN-Milage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" uud monatlicher Beilage „Were Keimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. (4) Insofern Ufer- und Flußbauten nach 8 1 Absatz 2 (8 76 Absatz 2 d. W.G.) von Anlagenbesitzern selbst zu unterhalten sind, wird nur die Hälfte der an sich zu berechnenden Beitragseinheiten in Ansatz gebracht. 8 11 a. Fortsetzung. Bei Berechnung der nach den 88 10 und 11 zu entrichtenden Beiträge ist für eine Beitragseinheit 1 Pfennig einzustellen Reicht dieser Betrag zur Deckung des jeweiligen Bedarfs nicht aus, so ist die Beitragseinheit mi teinem entsprechen den Vielfachen von 1 Pfennig zu belegen. 8 11 b. Fortsetzung. (1) Zu dem Aufwand, der der Genossenschaft dadurch erwächst, daß sie die zur Zeit der Errichtung der Genossenschaft verwahrlosten Ufer eines Grund stücks erstmalig befestigt, ist der Eigentümer des betreffenden Grundstückes dergestalt bei tragspflichtig, daß er 66-/z v. H. der für sein Grundstück aufgewendeten und nicht dur andere Einnahmen, z. B. Staatsbeihilfen gemäß 8 79 d. W.G., gedeckten Kosten der E nossenschaft zu erstatten hat. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn ei vorhandene Uferbefestigung durch Verschulden der Anlieger und Anlagenbcsitzer schon Uebernahme der Unterhaltung seitens der Genossenschaft in solchen Zustand geraten daß sich ihre Erneuerung oder umfassende Ausbesserung nötig macht. 8 17. Stimmrecht. Jeder Genosse führt für eine Beitragseinheit eine Stimme. Jed darf kein Genosse mehr als die Hälfte der allen übrigen Genossen zustehenden Stimmen fühj Der Genossenschaftsvorstand. 88 25 und 27. Zusammensetzung. (1) Der Vorstand besteht aus fünf Perso die von der Genoffenschaftsversammlung aus der Zahl der Genoffenschaftsmilglieds wählen sind. Die Dauer des Amtes beträgt vier Jahre. (2) An Stelle solcher Mitglieder, die nicht Physische Personen oder nicht geschs fähig sind, tritt hinsichtlich der Wähloarkeit ein gesetzlicher oder zur Prokura berechtig Vertreter. Der Gewählte gilt vorbehältlich der Vorschrift in 8 26 Absatz 2 als für si Person gewählt. An Stelle von solchen Mitgliedern, die nicht im Bezirke der UnviW Haltungsgenossenschaft wohnen oder weiblichen Geschlechts sind, kann ein Bevollmächtigter derselben gewählt werden, wenn dieser für die Dauer der Wahl von dem Mitgliede zur Wahrnehmung seiner Reckte in der Generalversammlung nach 8 20 bevollmächtigt wird. (4) Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. (5) Die Genossenschaftsversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine Ent schädigung gewähren. 8 26. Wählbarkeit und deren Werlust. (1) Wählbar zu Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern sind nur Mitglieder oder deren Vertreter im Sinne von 8 25 Absatz 2 und 3 und nur solche Personen, denen keiner der in 8 35 der Revidierten Landgemeinde ordnung vom 24. April 1873 in der Fassung vom 4. Juli 1912 aufgeführten Aus- schließungsgründe entgegensteht. (2) Wer die Wählbarkeit während der Wahlzeit verliert, scheidet aus. 8 30. Geschäftsführung. (1) An der Spitze des Vorstandes stehen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der in Behinderungsfällen die Geschäfte des Vorsitzenden zu führen hat. Neben dem Vorstande wird ein Schatzmeister bestellt, dem die Kassen- und Rechnungsführung unter Aufsicht und Verantwortung des Vorstandes obliegt und von der Genossenschaftsversammlung eine Vergütung gewährt werden kann. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertreter werden von der Genossen- schaftsvepammlung aus der Mitte des Vorstandes gewühlt. Der Schatzmeister ist gleich, falls von der Genossenschaftsversammlung zit wählen. 8 33. Wertretungsvefuguis. (1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft in allen ihren Angelegenheiten sowohl nach außen als auch gegenüber den Genossen. Der Vor sitzende vertritt den Vorstand nach außen hin und ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind dafür verantwortlich, daß sie den Gesetzen und der Satzung gemäß handeln. Sie haften bei ihrer Geschäftsführung für absichtliche Verschuldung sowie für Fahrlässigkeit. (2) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Vorstandes hat Dritten gegenüber keine Wirkung. (3) Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit kann der Vorstand die Ausführung und Be arbeitung einzelner Angelegenheiten einem oder mehreren seiner Mitglieder oder anderen Personen, nach Befinden gegen Entschädigung, übertragen. 8 34. Fortsetzung. Handelt es sich um die Aufgabe von Rechten der Genossen schaft und die Uebernahme von Verbindlichkeiten, so wird die Genossenschaft nur durch schriftliche Erklärungen verpflichtet, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind. Beauftragte im Sinne von 8 33 Absatz 3 sind durch schriftliche Zeugnisse auszuweisen, für die die gleichen Erfordernisse gelten. Im übrigen zeichnet der Vorsitzende des Vorstandes ohne besondere Form für die Genossenschaft. 8 40. Berechnung, Ausschreibung und Kinhebung der Beiträge. (1) Der Vor stand hat spätestens bis zum 1. Dezember jeden Jahres die Höhe der Beiträge nach dem voraussichtlich erforderlichen Bedarf zu berechnen und bekanntzugeben. Machen sich im Laufe eines Jahres Aufwendungen nötig, die hierdurch nicht gedeckt und durch Beiträge aufzubringen sind, so hat der Vorstand die ersorderliche Erhöhung der Beiträge unverzüglich festzusetzen. Die erhöhten Beiträge sind am nächsten Fälligkeitstermine mit zu bezahlen; die Festsetzung muß mindestens 1 Monat vor dem Fälligkeitstermine bekanntgegeben werden- (3) Die nach Absatz 2 gefaßten Beschlüsse sind in den in 8 3 bestimmten Blättern mit der Aufforderung bekannt zu machen, die Beiträge zur festgesetzten Zeit abzuführen. Die Aufforderung muß außerdem durch schriftliche Mitteilung an jeden Genossen erfolgen. 8 41. Fortsetzung. (1) Jeder Genosse hat seine Beiträge innerhalb der vorge schriebenen Zeit abzuliefern. Er wird der Genossenschaft gegenüber nur dann befreit, wenn er die Zahlung an den Schatzmeister oder an einen der in 8 40 Absatz 2 bezeichneten Einnehmer geleistet und Quittung erhalten hat. (2) Stundungen kann nur der Vorstand bewilligen. (3) Bleibt ein Genosse mit der Zahlung im Rückstände, so ist er vom Vorstandes fort schriftlich zu mahnen, binnen 14 Tagen den Beitrag nebst einer Erinnerungs'^ von 10 Pfa. für je angefangene 10 Mk. der geschuldeten Summe zu berichtigen. Ablauf dieser Frist und längstens binnen 6 Wochen Hal der Vorstand die zwan Beitreibung der Rückstände herbeizuführen (8 12WMtz 3). "-8 Z V« >3^" !,n 8 Z- -r * 8 ^2