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Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienitazs, LonnerStazs und Sonnabends. Inserate «erden tagS vorher unä Dmgegenci. JnsertionspreiS 15 Psg. pro stnsqcspaltene Korpnkjeiit. Außerhalb des AmtsgerichtsbejirkS Wilsdruff 20 Psg. bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Amis Mr die Königliche Nmtstzauptmannschäft Meißen, zu Wilsdruff sowie für das König- Klatt Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eiugezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. für das Königliche Amtsgericht und den StadtraL liche Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Milsäruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Maufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klippbausen, Lampersdorf, Limbach, Losen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Secligstadt, Sora, Steinbach bei Kesfelsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit lassender Vnttrh>ltsn-»-Gi»a»-)-eilaßt, »ächentlicher iWrierter Keilaze „Welt im Kild" und monatlicher Keilaßt ,»Unsere Heimat". Druck uud Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. irr. 8. Dienstag, den 21. Januar 191z. 72. Iakrg. Umtlicker Oeil. ^nterhalt»tng»genoss<nschaft für dir Wilde Sa«. DaS Königliche Ministerium des Innern hat die „erstmalige Satzung" dieser Ge nossenschaft vom 15. November 1912 am 24 Dezember 1912 genehmigt. Sie kann bei der Königlichen Amlshauptmannschast eingesehen werden. Die Eigentümer der an der Wilden Sau im hiesigen Bezirk gelegenen Grundstücke und Anlagen werden hiermit gemäß 8 69 des Wassergesetzes zur ersten Heuoffeuschafts- Versammlung auf Mittwoch, den 29. Januar 1913, nachmittags 4 Uhr nach Wilsdruff in das Hotel zum weißen Adler eingeladen. In dieser Versammlung erfolgt u. a. die Wahl des vortänstze« aus fünf Mitgliedern — darunter einem Vor- sitzenden und seinem Stellvertreter — bestehenden M-rstandes, sowie die Wahl je eines Stellvertreters für jedes Vorstandsmitglied und eines dem Vorstände nicht angehörigen Schatzmeisters. Meißen, den 15. Januar 1913. Nr. 44 XV. Königliche Amtshauptmannschast. 6 Satzungsauszug. z 1. Warne, Sitz und Zweck 1. Die auf Grund der 88 63 flg. des WassergesetzeS vom 12. März 1909 bestehende „Wnterhaltnngrgenaffenschast für die Milde Sau" -hat ihren Sitz in Wilsdruff und bezweckt die Unterhaltung der Wilden Sau und der dazu gehörigen Flutrinnen, sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Reinhaltung des Wasserlauf bettes und dtp Schutz der im Bereicht des Gewässer- gelesenen Grundstücke vor Uferangriff, Ueberschwemmung, Eisgang und Versumpfung in der Gemeinde Krumbach, der Stadt gemeinde Wilsdruff, den Gemeinden Sachsdorf, Klipphausen, Kleinschönberg, Röhrsdorf, Hartha, Konstappel, Gauernitz, Wildberg, sowie in den Gutsbezirken der Rittergüter Klipphausen und Gauernitz. 2. Bei Anlagen, die zur Ausübung des Gemeingebrauches oder besonderer Wasser- benutzungen oder zur Sicherung van Wegen, Brücken, Gebäuden, Eisenbahnen und anderen besonderen Anlagen an der Wilden Sau dienen, sind die zu diesen Zwecken bestimmten Ufer- und Flußbauten einschließlich der Stauvorrichtungen nebst Zubehörungen von den Besitzern zu unterhalten. 3. Die nach Absatz 1 der Genoffenschaft obliegende Unterhaltungsverbindlichkeit bleibt jedoch auch im Falle des Absatz 2 vorbehältlich des Ersatzanspruches an die Beteiligten bestehen, soweit diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. 4. Die Genossenschaft kann auch die Unterhaltung der in Abs. 2 genannten Anlagen übernehmen, dafern die Eigentümern darauf antragen und die Genossenschaftsverssmmlung dem Antrag zustimmt. Will der Eigentümer der Anlage die Unterhaltung später wieder selbst übernehmen, so bedarf es dazu der Zustimmung der Genossenschaftsversammlung. 8 3. NekauutmackAuge». Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Wochenblatt für Wilsdruff und im Meißner Tageblatt veröffentlicht. 8 9. NettragvPsticht. Die durch die Erfüllung des GenossenschaftszweckeS entstehenden Lasten werden auf die Genoffen verteilt. Die Verpflichtung der Genossen, zu den Zwecken der Genossenschaft beizutragen, kann nicht beschränkt werden. 8 10- Aortsehun-. 1. Soweit die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an angrenzenden Grundstücken oder Anlagen beruht (8 8 Abs. 1), werden die Lasten nach Beitragseinheiten auf Grund des Vorteile? aufgebracht, der den Anliegern durch Uebergang des Aufwandes für die Unter haltung und Reinhaltung sowie für den Hochwafferschuß «uf Vie Genossenschaft erwächst. Die Beitragseinheiten werden dabei nach folgenden Grundsätzen berechnet. a. Im allgemeinen verursacht Flachufer, soweit es nicht gepflastert ist, den geringsten Aufwand, Steilufer, soweit es nicht in Mörtel gepflastert ist und Trockenpflaster einen höheren und Trocken- oder Mörtelmauer und Mörtelpflaster den höchsten Unterhaltungs- aufwand. Die Kosten der Unterhaltung dieser Uferarten verhalten sich nach den ange stellten Berechnungen wie 1:1V«: 2. Nus diesem Verhältnis ergeben sich für die Uferunterhaltung und den Hochwasserschutz die Beitragseinheiten eines jeden Anliegers dergestalt, daß auf 1 laufendes m Flachufer, soweit es nicht gepflastert ist, 1 Bcitragseinheit, auf 1 laufendes m Steilufer, soweit es nicht in Mörtel ge ¬ pflastert ist und Trockenpflaster 1Vs Beitragseinheiten und auf 1 laufendes m Trocken- oder Mörtelmauer und Mörtel ¬ pflaster 2 Beitragseinheiten entfallen. b. Für die Rein- und Instandhaltung des Wasserlaufbettcs entfällt nach den ange- stcllten Erörterungen auf 1 m Uferlänge 1 BeitragSeinhcit. 3. Aus besonderen Gründen können die berechneten Beitragseinheiten bis zu 50 v H. erhöht oder vermindert werden, wenn der Zustand des Ufers nach dem örtlichen Befunde K-stcr oder schlechter ist als der Durchschnitt der in dieselbe Beitragsklasse aufgenommentn Uferstrecken. Der Zuschlag m Vorausleistung (8 78 W. G.) anzusehen. Bel Uferhöhen von mehr als i Vs m über btt Göhle des Wasserlaufes ränll ein weiterer Zu- schlag bis insgesamt 100 v H. der sonst zu berechnenden Beiträge auferlegt werden. 4. Insofern Ufer- und Flußbauten Nach 8 1 Abs. 2 (8 76 Abs. 2 d. W. Ä.) von Anlagenbesitzern selbst zu unterhalten find, wird nur die Hälfte der an sich zu be rechnenden Beitragseinheiten in Ansatz gebracht. 8 11a. Isrtsetzuug. Bei Berechnung der nach den 88 10 und 11 zu entrichtenden Beiträge ist für eine Beitragseinheit 1 Pfennig einzustellen. Reicht dieser Betrag zur Deckung des jeweiligen Bedarfs nicht aus, so ist die Beitragscinheit mit einem entsprechenden Vielfachen von 1 Pfennig zu belegen. 8 11b Aortsetzung. 1. Zu dem Aufwand, der der Genossenschaft dadurch erwächst, daß sie die zur Zeit der Errichtung der Genossenschaft verwahrlosten Ufer eines Grundstücks erstmalig befestigt, ist der Eigentümer des betreffenden Grundstücks dergestalt beitragspflichtig, daß er 66-/, v. H. der für sein Grundstück aufaewendeten und nicht durch andere Einnahmen, z. B. Staatsbeihilfen gemäß 8 79 d W G, gedeckten Kosten der Genoffenschaft zu erstatten hat. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine vorhandene Uferbefestigung durch Verschulden der Anlieger und Anlagenbesitzer schon bei Uebernahme der Unterhaltung feiten der Genossenschaft in solchen Zustand geraten ist, daß sich ihre Erneuerung oder umfassende Ausbesserung nötig macht. 8 N. Stimmrecht. Jeder Genosse führt für eine Beitragseinheit eine Stimme. Jedoch darf kein Genosse mehr als die Hälfte der allen übrigen Genossen zustehenden Stimmen führen. Der Genossen schaftsvorMnd. 88 25 und 27. Zusammensetzung. 1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die von der Genossenschaftsversammlung aus der Zahl der Genossenschaftsmitglieder zu wählen find. Die Dauer des Amtes be- trägt 4 Jahre. 2. An Stelle solcher Mitglieder, die nicht physische Personen oder nicht geschäfts fähig sind, tritt hinsichtlich der Wählbarkeit ein gesetzlicher oder zur Prokura berechtigter Vertreter. Der Gewählte gilt, vorbehältlich der Vorschrift in 8 26, Absatz 2, als für seine Person gewählt. 4. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. 5. Die Genossenschaftsversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine Entschädigung gewähren. 8 26. Wählbarkeit «uv dere» Wrrluff. 1. Wählbar zu Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern sind nur Mitglieder oder deren Vertreter im Sinne von 8 25 Absatz 2 und 3 und nur solche Personen, denen keiner der in 8 35 der Revidierten Landgemeiudeordnung vom 24. April 1873 in der Fassung vom 4. Juli 1912 aufgeführlen AusschließungSgründe entgegensieht. 2. Wer die Wählbarkeit während der Mahlzeit verliert, scheidet aus. 8 30. EeschäftsMrimg. 1. An der Spitze de- Vorstandes stehen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der in Behinberungsfällen die Geschäfte deS Vorsitzenden zu führen hat. Neben dem Vor stande wird ein Schatzmeister bestellt, dem die Kassen- und Rechnungsführung unter Auf sicht und Verantwortung de- Vorstandes obliegt und dem von der Genossenschaftsversammlung eine Vergütung gewährt werden kann. 2. Der Vorsitzende des Vorstandes und der Stelloerteter werden von der Genossen- schaftsversammlung aus der Mitte deS Vorstandes gewählt. Der Schatzmeister ist gleich, fall- von der Genossenschaftsversammlung zu wählen. 8 33. Wertretuugsbefugnis. 1. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft in allen ihren Angelegenheiten sowohl nach außen, als auch gegenüber den Genossen. Den Vorstand vertritt nach außen hin der Vorsitzende. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Sämtliche Vor standsmitglieder sind dafür verantwortlich, daß sie den Gesetzen und der Satzung gemäß handeln. Sie haften bei ihrer Geschäftsführung für absichtliche Verschuldung sowie für Fahrlässigkeil. 2. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Vorstandes hat Dritten gegenüber keine Wirkung 3. Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit kann der Vorstand die Ausführung und Be arbeitung einzelner Angelegenheiten einem »der mehreren seiner Mitglieder oder anderen Personen, nach Befinden gegen Entschädigung, übertragen.