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E im Hotel t laden, irtm brim -stand, ar. V-Mhr irchmz Zeteiliqung 0. V istW »keit l von zwei Absatz 1. >eru«g de» «d. sttzender. »»lle Ws«l. iisen. ruar »«» rBM ,Uöü eiche«. llKkl' ISN aueti) iscdlsx, Ler snblsNes. W ndorf. IM v-rkaufe«. - B! I6Q 195» -chirmer, 18 , 1tge» >en. flösse», WnSdroff: 'N !. M.; » stürz in der Mküi-lF- Wochenblatt K WiNrilß Erscheint wSchentlich dreimal und zwar Dienstags, DouuerStagS nnd Sonnabends. Inserate werden tag? vorher biS mittags 12 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Mi. frei Ins HauS, abgeholt vou der Expedition 1,30 Ml., durch die Post bezogen 1,54 Ml. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. -mH Umgegend. Amtsblatt JusertionSpreiS 15 Pfg. Pro viergespaltene KochaSzeile Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zettraubmder und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. JederAnfpruchauf Rabatt erlischt, wenn der Bettag durch Klage eingezogen werde» muß oder der Auftraggeb. in Konkurs gerät. Mr die Kgl. AmtshauptmannschafL Meißen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie Mr das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Hrrzozswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschr«, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, Rohrsdorf bet Wrlsdmff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalbe, Sora, Steinbach bei Keffrlsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeltgstadt, Sprchtshauseu, Danneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit der Wöchentlichen Seilage „Welt im Bild" und der monatliche* Leilage „NnseNe Heimat". Druck und Verlag vou Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verautwortlich: Arthur Zschunke, MISdruik. Nr. 24. s Dienstag, Se« 27. Februar 1S12.s 71. Iahrg. Unfallversicherung betr. Die untenstehende Bekanntmachung des Nrichsverstcherungsamtes vom 15. Januar dieses Jahres über die Anmeldung unfallverstcherungLpfl chtiger Brtlirbe und Tätig- ketten nebst der dazu gehörigen Anleitung wird den Beteiligten zur genaue» und pünktlichen Nachachtung mit dem Hinweise zur öffentlichen Kenutols gebracht, daß auf Grund der Bekanntmachung des Königlichen Ministerium? des Innern vom 30. Dezember 1911 an Stelle der noch nicht errichteten Verstcherungsämter für die Städte mit der Revidierten Stästeordnung die Stadträte, im übrigen die AmtShaupt Mannschaften treten. Meißen, Nossen und Lommatzsch, den 15. Februar 1912. 203 Xll Die Königliche Amtshauptmaunfchast. Die Stadttäte. Bekanntmachung Aber die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten. Vom 15 Januar 1912. Nach Artikel 49 des Einsührungsgesetzes zur RrichsverstcherungSorduung vom 19. Juli 1911 (Retchsgesetzbl. 1911 S. 839) hat jeder Unternehmer eines Betriebes oder von Tätigkeiten, die erst die RetchLversicherungSordnung der Unfallversicherung unterstellt, binnen einer vom Reichsverlicheiungsamte zu bestimmenden Frist das Unter- Nehmen unter Angabe seines Gegenstandes und seiner Art sowie der Z-Hl der durch- schnittlich in ihm beschäftigten verstchrrungspflichUgen Personen bei dem Versicherungs- «»t, in besten Bezirke das Unternehmen seinen Sitz hat, anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zstt bis zum 15. Mürz 1912 -inschltetzlich festgesetzt. Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständia, so hat das Verstcherungsamt selbst die Angaben nach eigener Kenntnis der Verhältnisse aafzustellen oder zu ergänzen. Das Verstcherungsamt ist befugt, die Unternehmer durch Geldstrafe bis zu 1vü Mark anzuhalten, binnen einer gesetzten Frist Auskunft zu erteilen (Artikel 50 des EmsührüngS- Gesetzes zur ReichSserficherungsordnung). Soweit noch keine Verficherungsämter errichtet find, haben die Anmeldungen bet den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten örtlich zuständtse« Stellen zu erfolgen (Artikel 7 des Einfühcungsgrsetzes zur Rttchsvrlstcheruugsordnung). Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigesügte Anleitung verwiesen. Berlin, den 15 Januar 1912. Das Neichsversicherungsamt. Abteilung für Unfallversicherung. »r Kaufman«. Anleitung für dir Anmeldung Unfallversicherungs- Pflichtiger Betriebe und Tätigkeiten. (Artikel 49, 50 des Einführungsgesetzes zur Rrichsvrrstcheruugs- ordnung vom 19 Juli 1911) I. Welche Betriebe u. Tätigkeiten sind anzumelden? Anmeldepflichtig sind die durch § 537 der RiichsvrrstLerungS- ordnung vom 19 Juli 1911 der reichsgesetzlichen Unfallversicherung neu oder erst in vollem Umfange unterstellten Betriebe und Tätigkeiten. Demzufolge sind anzumelden: 1. Apotheken, 2 Gerbereibetriebe, 3. Gewerbebetriebe, in denen ») Bau- und d) Dekorateurarbeiteu auSgefübrt werden, 4. Steinzerkleinerungsbetriebe, 5 Betriebe von Badeanstalten, 6. gewerbsmäßige Binnenfischerei-, Fischzucht-, Teichwirt- - schafts- und Eisgewinnungsbetriebe, 7. das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, 8. gewerbsmäßige Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsb?triebe, 9. das Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahr zeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, 10. das Halten von Reittieren, 11. a) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern, b) Holziällungsbetrtebe, c) Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unter- nehmen verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht. Zu 1. Schon bisher unterlagen Apothekenbetriebr der Usfall- Versicherung, wenn in ihnen mehr als zehn Personen beschäftigt oder Motore verwendet wurden oder mit ihnen eiie umfangreiche Lager tätigkeit verbunden war. Nach der Reichsverstcherungsordnung sind sämtliche Apotheken ohne Rücksicht auf Art und Umfang Versicherungs- Pflichtig. Zu 2. Das gleiche gilt von de» Gerbereien, die jetzt in vollem Umfange ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter oder die Verwendung von Motore« der Versicherung unter- liegen. Zu 3 a. Hinsichtlich der Gewerbebetriebe, in denen Tiefbau- arbeiten auSgeführt werden, ist der Umfang der versicherten Tätigkeit durch die Reich!virstcherungsordaung nicht unwesentlich erweitert worden. Denn bisher waren bet an sich nicht verstcherungspflichtigeu Gewerbebetrirbsn, in denen nebenbei Tiefbauarbeiter! ausgefützrt wurden, nur die eigentlichen Tiefbauarbeiter! versichert, während jetzt iu gleicher Weise wie schon früher bei Hochbauarbrtten der gesamte Gewerbebetrieb versichert ist, sobal» in ihm gewerbliche Tiefbauarbeiter» nicht nur gklegektlich auSgeführt werde«. Zu 3b Neu iu die Versichern»« sind allgemein einbezogen Gewerbebetriebe, in denen Dekorateurarbeiteu (Anbringea von Gar dinen, Bildern, Vorhängen usw) ausgesührt werden. Für sie gilt Ziffer 3a entsprechend Zu 5 Für die Badeanstalten gilt Z ffer 2 Zu 7, 9 und 10 Neu sind ferner der Versicherung unterstellt das Halte» von Fahrzeugen auf Mnrergewässera, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Triebkraft, sowie das Halten von andere« als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, ferner das Halten von Reittieren. Es sind somit j:tzt uicht nur die Tätigkeiten im Interesse der zu gewerblichen Z »ecken gehaltenen, sonder« auch der zu Privat-, L'xuS- oder wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Fahrzeuge und Rentiere versichert. Dabei ist zu beachten, daß die Versicheiung bet allen Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern ohne Unterschied ihrer Art Platz greift, während dies bei Land- und Luflfahcz-uzen nur dann der Fall ist, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden- Voraussetzung der Vrrstcherungspflicht bei alle« diese» Tätigkeiten ist aber, daß das Fahrzeug oder das Reittier nicht blotz zu einem ganz vorübergehenden Zw.cke gehalten wird. Unversichert bleibt das Halten von durch megschliche Kraft be wegte« Fahrzeugen (Kinderwagen, Handkairm, Fahrrädern) Zr 8. Gleichfalls neu versichert ist der gewerbsmäßige Fahr- betrieb, d. h. das Einfahren fremder Pferde, sowie der gewerbs mäßige Reittier- und StalldaltungSbetrieb. Hierher gehören nament lich die Betriebe von Reit , R nn- und Fahrbahnen, von Reit- und Fahrschulen, sowie die sogenannten Tattersalls und Hippodrome, ferner die Zirkusbetriebe, soweit es sich bei ihnen um die Wartung und Pflege der Reittiere oder um sonstige Arbeiten der Stallhaltang handelt; außerdem die Pensionsstall- und Viehbaltungsbetriebe. Die Einstellung von Vieh durch einen Viehhändler in eigener Stallung gehört iSt zum Viehbaltungsbetriebe, sie unterfällt aber als Betrieb zur Behandlung und Handhabung der Ware (zu vzl 11c) der Vrr- stcherungspfl cht. Za 11a und b Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern, sowie Holffällnugsbetrtebe stad nicht mehr wie früher nur m Verbindung mit einem Handelsgewerbe, besten Inhaber im Handelsregister eingetragen ist, verstcherungsvflichtig. Sie unterstehen vielmehr jetzt den Bestimmungen der Reichsversicherungsorouung, wenn sie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs hinaus- gehenden kaufmännischen Unternehmen verbunden sind. Zu 1lc. Die Versicherung der frühere» „LageruagSbetrtebe" ist wefentltch umgestaliet worden. Früher waren derartige Betriebe nur hinsichtlich der eigentlichen Lagerungsarbeiten und rur unter der Voraussetzung versichert, daß sie mit einem HandUsgewerbe ver bunden waren, dlsscn Inhaber im Handelsregister eingetragen war. Jetzt stad alle Betriebe zur Handhabung und Behandlung der Ware versichert, sofern stc mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs hinauSgehevden kaufmännischen Unternehm'» verbunden sind Hieraus ergibt sich die Ausdehnung der VerstcherungSpsUcht auf eine Reihe von Tätigkeiten, die bisher der VerstcherungtzpsUcht nicht unttifilen Dena der neue Begriff „Handhabung und Behandlung der Ware" umfaßt sowohl die eigentlichen Lageruugsarbettru, wie: Auf. und Avladen und Hineimchaffen der Ware in die Ge- schäftsräumr. Aus-, Ein- und Umpacken, Umfüllen, Ausfällen des HanblagerS, Sortieren, Vermesse und Aaszeichnen der Ware, Handhabung der Ware bet der Bestandsaufnahme, Beförderung der Ware aus einem Geschäftsraum in den anderen, Behandlung der Ware, um sie t« verkaussfähige« Apotheken. Gerbereien. Gewerbebetriebe, kir denen Tiesbauarbeiten nuSgcsührt werden. Gewerbebetriebe, kn denen Dekorateur arbeiten ausgesührt weiden. Badeanstalten. Das Halten vou Fahrzeugen und Reittiere». Fahr-, Reittier- und Stall- Haltungs betriebe. Betriebe zur Beför derung von Personen und Gütern, sowie HolzMunzsbetrieb«. Betriebe zur Behand lung und Handhabung, der Ware.