Volltext Seite (XML)
WM« U WW «nd Amgesenö Amtsblatt j 7O. TihWK Donnerstag, den 6. April L9L1 Nr. 49 für die Kgl. Amtshauptmannfchaft Meißen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadkrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Krsselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Krfselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstndt, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf WeiStropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Geilage „Welt im Vild" nn- -er monatlichen Seilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. JnfertionspreiS 15 Psg. Pro viergespaltene KorpuSzeile Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch auf Rabatt erlifcht, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Austraggeb. in Konkurs gerät. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 12 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,54 MI. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. So lauge eine größere Gefahr drr Verbreitung der Maul» UUd Klauenseuche besteht und sich 8 21 der Verordnung vom 31. August 1905 (Gesetz- und Verordnungs blatt S. 197), der durch Verordnung vom 22. Oktober 1910 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 248) für das ganze Königreich Sachsen dis aus weiteres in Kraft gesetzt wo.den ist, ta Wirksamkeit b findet, wird für den Handel mit Schafen verordnet, was folgt: 1. Auf alle nach Sachsea eingeführten Schafe, die von Unternehmern zum Zw:cke des Verkaufs oser der Vermittelung des K-ufS auf Bestellung zusammengebracht worden sind, staden die Vorschriften der 88 15—15c der Verordnung vom 5 Oktober 1908) Gesetz- und Vsrordnuagsdi. S 335) in Verbindung mit § 21 der erwähnten V:r- ordnung vom 31. August 1905 sinngemäße Anwendung. Ausgenommen hiervon sind nur die den öffentlichen Vieh- und SchlachLhö'en un mittelbar zugeführtrn Schafe. Einschlagende örtliche Vorschrifteu bleiben jedoch hier von unberührt. 2. Die von den Bezirkstierärzte« ausgestellten Grsundheitszeugnisse für Schafe (ß 15K der Verordnung vom 5. Oktober 1908) gelten 8 Tage. 3 Die Zufuhr von Schafen nach Sachsen darf nur auf der Eisenbahn statlfiaden. Im Nachdarverkehr zwischen nichtfächstschrn und sächsischen Bezirken dürfen die Schafe mit Genehmigung der für die Einfuhrstr aße zuständigen Amtshauptmannschast auch eingetrieben werden, soweit es sich um Herkünfte aus Nachbarbezirken handelt, die nachweislich frei von Maul- uns Klauenseuche sind. Diffenfalls kann die Amtshaupt- Mannschaft nach Gehör dcs BezirkstierarztcS auch von der siebentägigen Beobachtung der etngelriebenen Schafe (8 21 Ziff. 4 der Verordnung vom 31. August 1905) unter der B dtngung entbinden, daß die Schafe bei der bezirkstie ärztliches Uatersuchuag, die im ersten bet dem Eintrieb berührten sächsischen Orte zu erfolge« hat, unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden werden. 4. Findet die siebentägige Beobachtung der Angeführten Schafe (8 21 Ziff. 4 der Verordnung vom 31. August 1905), die auch auf einer entsprechend abgegrenztea Weide- stäche eriolgen kann, nicht am Orte der Entladung der Tiere aus den Eiseudahmigen statt, so sind die Schafe schon bei der Entladung durch den zuständigen Bezirlstierarzt zu untersuchen. Hierdurch erübrigt sich jedoch keinesfalls die bezirkslierärztliche Untersuchung der Schafe nach Ablauf der siebentägige» Beobachtung. 5 Das Treiben »ou Schafen auf öff-oilichen Wegen innerhalb der Beobachtungs gebiete <88 23 und 25 der Verordnung vom 5 Oktober 1908) ist verboten mit Aus nähme des Treibens von Gehöft zu Gehöft, oder von Gehöft zur Weide und um gekehrt oder von Weide zu Weide innerhalb der Beobachtungsgebiete. 6. Auf Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen findet 8 28 der Ver ordnung vom 31. August 1905 Anwendung. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 1. April 1911. Minist-rittm des Inner»». Donnerstag, den 6. April d. I., nachmittags V»? Uhr öffentl. ^tadtgemeinderatssitzung. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, den 5. April 1911. Der Bürgermeister Der Wochenmarkt nächster Woche findet anläßlich des Charfreitags Donnerstag, den rs. dieses Monats statt. ««> Wilsdruff, den 1. April 1911. Der Stadtrat Vekanntmachnng, Viohmavkt betr. Die Königliche Amtshauptmaunschaft Dresden-Neustadt hat die Abhaltung des hiesigen Viehmarktes für Donnerstag, den 6. Axril in der Weise geoehmigt, daß nur^ Ferkel in Körben zum Markte gebracht werden dürfen. »u» Kötzschenbroda, den 3. April 1911. Der Gemeindevorstand. Schüller. Renes ans aller Welt. Bei der vorgestrigen Ersatzwahl im Landtagswahlkreise Leipzig- Land wurde in der Stichwahl der sozialdemokratische Lagerhalter Moller gegen den freikonservativen Kandidaten Feller gewählt. Der Leipziger Flugpilot Oswald Kahnt hat ans dem Flugplatz Lindenthal einen neuen Rekord sür Sachsen ausgestellt, indem er 1 Stunde 30 Minuten in der Lust blieb. Gras Zeppelin beabsichtigt, mit seinem neuen Lustschiff „Deutsch land" am Freitag nach Stuttgart und weiter nach Baden-Baden zu fahren, von wo dann das Luftschiff Anfang nächster Woche nach Düsseldorf übergesührt werden fall. In Mannheim haben 2000 Hafenarbeiter wegen Lohndifferenzen Pie Arbeit niedergelegt. Der Internationale Lustschifferverband hat für den vom Pariser „Journal" angeregten europäischen Rundwettflug die Route Paris- Lüttich—Utrecht—Brüssel—London—Paris festgesetzt. Der Wettflug soll am 18. Mai in Vincennes bei Paris beginnen und bis Ende Juni dauern. Der Winzerkrieg beginnt im Aube-Departement mit erneuter Heftigkeit. Der Internationale Kongreß, sür Musik wurde in Rom eröffnet. Der englisch-japanische Handelsvertrag wurde gestern unter zeichnet. Nach einer Meldung aus Petersburg soll die russische Regierung die Absicht haben, die Russifizierung Finnlands auszugcben. Nach Meldungen aus Fez soll die Stadt von marokkanischen Rebellen genommen oder wenigstens bedroht sein. Im Dorfe Armavio im Kubangcbiet wurde an neun deutschen Kolonisten Raubmord verübt. Die Insel Pratas ist durch eine japanische Gesellschaft von den Chinesen gepachtet worden. Präsident Tast richtete ein besonderes Schreiben an den Kaiser von Japan in der Angelegenheit eines unbeschränkten amerikanisch- japanischen Schiedsvertrages. Grundzüge eines sächsischen Gemeindesteuergesetzer. Das Ministerium des Innern hat einer Anzahl von Praktikern, Vertretern von Gemeinden und sonstigen sach kundigen Beteiligten soeben die Grundzüge eines Ge- Aeindesteuergcsctzes milgetctlt und sie eingeladeu, ihre Bedenken und Wünsche dazu in einer mündlichen Be- Iprechung geltend zu machen. Es hofft, durch diese Besprechung eine möglichst engt Fühlung mit den Ersah- ^lvge» des täglichen L:brns auf dem Gebiete deS Stemr- gewinnen. Aus den Grundzügen teilt „Wolffs Sächs. LandeSdtenst" offiziös folgendes mit: Das Steuer gesetz für die politischen Gemeinden soll gleichzeitig mit einem Schul- und einem Kirchenkemrgesetze eingebracht weiden, die sich ihm eng anschließen, so daß die Gemeinde-, Schul- und Kirchensteuer im allgemeinen einheitlich er- hoven werden. Zwingende, die Selbsiveiwaltung der Gemeinden einschränkende Bestimmungen find in viel gertagerem Umfange als in dem Entwurf des Jahres 1904 in Aussicht genommen; sie betreffen lediglich die jenigen Punkte, tn denen eine Durchführung der als not- wendig erkannten Reform sonst nicht wohl denkbar ist. Diese Reform verfolgt im wesentlichen vier verschiedene Zwecke. Einmal die einheitliche Regelung des sogenannten formalen SteuerrechteS, d. h. der Bestimmungen über Veranlagung, Rechtsmittel, Nachzahlungsvrrfahren, Strafen, über Anfang und Ende der Steuerpflicht. Die willkür liche Verschiedenheit der Vorschriften hierüber in den einzelnen Gemeinden hat heute, wo zahlreiche Personen in mehreren Orten steuerpflichtig sind, für die Steuerzahler große Unbequemlichkeiten und häufig auch Rechtsverluste im Gefolge. Man denke z B. daran, daß die Reklamations fristen in Einkommensteuersachen in den Gemeinden zwischen acht Tagen und vier Wochen schwanken, und daß viele Gemeinden überhaupt kein Rrkiamationsverfahren kennen. Ferner sollen die Beftcuerungsrechte der Gemein den gegeneinander abgegrenzt werden. Das ist insbesondere zum Schutze von Personen nötig, die mehrere Wohnsitze haben oder an einem Orte wohne«, am ander» ihrer Ecwerbstätigkeit nachgehen, weiter füc gewerbliche Unter- nehmuvgen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken. Hier wird erstrebt, daß jede Gemeinde den ihr gebührenden Anteil an d r Besteuerung erhält, daß aber auf der anderen Seile die oft recht drückend von den Betroffenen empfundenen Fälle einer ungerechte» Doppelbesteuerung für die Zukunft ausgeschlossen werde». Soweit es sich dabei um die Abgrenzung der Steuerrechte zwischen sächsischen und außersächstschen Gemeinde» handelt, wird, wie tn Preußen und Bayer« in jür r Zeit, der Weg des StaatsvertrageS in Aussicht genommen. In dritter Linie soll das Gesetz eine gerechte Aus- gestaltung der Gemeindeeinkommensteuer hrrbeiführen- Die jetzigen Einkommensteuertarife vieler Gemeinden lassen in dieser Beziehung viel zu wünschen übrig, sei es, daß sie die kleinen Einkommen unverhältnismäßig belasten, sei cs, daß sie die großen Einkommen, zuweilen uch schon die mittleren ungenügend heranziehen. Dem soll künftig ein Riegel vorgeschoben werden. Es ist deshalb grundsätzlich kükstighin auch der Gemeindeeinkommensteuer der Staats- tarif mit seinen Klassen und Sätzen zugrunde zu legen. Du aber dieser Tarif nicht überall ohne Schwierigkeiten anwendbar f-in würde, so könne» die Gemeinden ihn innerhalb gewisser genau vorgeschriebener Grenzen abändrrn. Nicht gestattet ist die Abschwächung des Tarifs für die größeren Einkommen; dagegen können sie die Sätze für die mittleren und unteren Einkommen (bis zur Klaffe 20) ermäßigen oder erhöhen. Die Erhöhung, die dm Steuer satz bet 500 Mark Einkommen höchstens bis auf das 27,fache, bei 1100 Mark Einkommen höchstens dis auf das Doppelte des staatlichen Steuersatzes steigern kann, darf jedoch die folgerichtige Entwicklung der Progression nicht Kören, d. h. eine wesentliche Erhöhung der Sätze für die unteren Einkommen ist nur angängig, Winn auch die Sätze für die mittleren Einkommen gesteigert werden. Weiter behalten die Gemeinden die Füglichkeit, die untersten Einkommensteuerklaffen ganz wegfalle» zu lasten. Freilich mußte ihnen anderseits auch freigestellt werden, Personen mit einem Einkommen zwischen 200 und 400 Mark zur Steuer herauzuzichen, und zwar schon deshalb, weil zahl- reiche kleine Gemeinden ohne deren Besteuerung nicht auS- zukommen vermögen. Gibt eS doch Gemeinden, in denen 50 Prozent aller Steuerzahler unter 400 Mark Einkommen versteuern. Aber für den Fall, daß diese kleinsten Ein kommen besteuert werde», tst wenigstens dahin Vorsorge getroffen, daß sie nur mit ganz geringen Sätzen getroffen werden dürfen. Endlich möchte das Gesetz der einseitigen Jnanspruch- nähme und der Ueberlastung der Einkommensteuer ent- gegeutreten. Daß die Aufbringung aller Gemeindelasten lediglich mit Hilfe der Einkommensteuer den Forderungen der Steuergerechtigkeit nicht entspricht, ist heute in dec Wissenschaft einmütig anerkannt. Jmmerhia gibt eS Gemeinden, die in dieser Weise verfahren. Um das Steuerwesen der Gemeinden auf eine breitere Grundlage zu stellen, will nun zwar das künftige Gesetz nicht den Weg des Entwurfs von 1904 einschlageu, der eine ver hältnismäßig hohe Grundsteuer, eine allgemeine Gewerbe steuer und verschiedene kleinere Steuern den Gemeinden schlechthin vorschrieb. Vielmehr soll zunächst lediglich eine Grundsteuer in ganz geringem Ausmaße uad eine eben solche Besttzwechselabgabe überall erhoben werden müssen. Da die Grundsteuer nur 5 Prozent deS Bedarfs, der