Volltext Seite (XML)
le» nd Uhr -78 -74 soba (7V scher isch« 140 icler Li» erik. biS >ckm seine üb« 'oo. ßier- nebl biS S Um) Um) cheilblatt fk UMM und Amgegend Zlmtsblatt Jnsertionspreis 16 Psg. Pro vierqespaltene Korpuszeile Außerhalb deS Amtsgenchtsbezirks Wiisdmff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 60 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeb. in Konkurs gerät. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstag?, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 12 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1,36 M- srei ins Haus, abgeholt Won der Expedition 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,54 Mk. -Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Mr die Kgl. Amtshauptmannschäft Weitzen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadkrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, . Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, leffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirche», Niederwartha, Obcrhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdors bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmtedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeltgstadt, SpechtShauseu, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. j 70. Tatze Rr. 4». j SsnnLbend, dsrr 29. April 1911 Astaul- und Klauenseuche - ! ; ant ¬ wirst leicht vvr» mir lkbar- - ! dieses kamin rannte ihnen rgenen in sei- < eine s tun e ihm attete, > eine Türe e aus- '<D O S cr A co rv s" c» 2 2 tv kkeil Llirt. über- er der Wän- Die deutsch-sranzösischen Verhandlungen über Marokko haben bisher noch kein befriedigendes Resultat gezeitigt. Am 6. und 7. Juni findet in Wien ein Allgemeiner deutsch- österreichischer Protestantentag statt. Der. marokkanische Stamm der Zemmurs hat Mukey el Ziu zum Sultan ausgcrusen. 1. Die Abhaltung von Vietzmärkten, außer für Pferde; 2. der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet aus Viehmärkte; Z die Ausfuhr von Wiederkäuern, Schweinen einschlietzlich Ferkeln ohne schriftliche srtrpotizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Avschlachtung und auf Grun- einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, auS der Veroorgeht, daß das gesamte Alauenvleh -es Gehöftes vom Tierarzt untersucht und unveroächttgt der Maul- und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der aus- geführten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen Als „Ausfuhr" gilt jede Verbringung des Viehes aus dem Gemeinde- bez. dem Gutsbezirke, in welchem es sich dis dahin befindet 4. Im Beobachtungsgebtet gelegene Sammelmslkereien dürfen Milch. Mager milch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung ab^eben. Der Abkochung ist gleichzuachten: s) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Auf- k.chev; b) Erhitzung durch unmittelbar oder mitelbar etnwirkenden strömenden Waflerdampf aus 85° L; c) Erhitzung im Wasserbad auf 85° 0 für die Dauer einer Minute oder 70° L für die Dauer einer halben Stunde. Die zum Milchversan- in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken auS ihnen benutzten Gefäsze find vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße mindestens fünfprozentige Sodalösung gründlich zu reinigen. 5. Das Treiben von aus anderen Orten stammendem Klauenvieh auf öff.'Ntlicheu Straßen innerhalb des Beodachtungsgebietes ist verboten. Dazu gehört auch die Verwendung von Alauentieren als Spannvieh auf öffent lichen wegen in fremden Ortsfluren; zugelassen bleibt jedoch das Treiben von Gehöft zu Gehöft und das A-ispanneu im Orte dec Besitzer. 6 Das Treiben von Schafen auf öffentlichen Wegen innerhalb des Beobachtung?- gebieteS ist verboten, mit Ausnahme des Treibens von Gehöft zu G-Höft, oder von Gehöft zur Weide und umgekehrt, oder von Weide zu Weide innerhalb des Beodachtungsgebietes. Ksiitische Arm-schau. Wilsdruff, den 28 April. Unerledigte Arbeit im Reichstag. Im Reichstage sind i» zweiter Lesung vom Plenum noch zu beraten: das Hausarbeitsgesetz, die Novelle zur Gewerbeordnumg, die RcichsverstcherungSordnung mit dem Einführungsgesetz und dem HilfSkassrngesrp, der Entwurf über die elsaß-lothringische Verfassuugsfrage, das Schiff. fahrtSabgabengesetz. daS Kurpfuschergefetz, der Entwurf über den Patentausführunzszwang, der Entwurf über den Ersten Kolontalger^ dieFernsprechgebührenordnung, der Entwurf über die Umzugskostcn der Kolonialbcamten. I dritter Lesung wären zu beraten das ArbeiiSkammer- grsetz und die kleine Strafgesrtznovelle. Ferner ist die neue Strafprozeßorduung zum größten Teil noch in zweiter Beratung zu erledigen, der sich die dritte Lesung auschließen wird. Noch gar nicht beraten sind einige kleine Gesetze, wie der Entwurf über die SchiffSmeldunge» im NuSlaude. Dem Reichstage zugehen solle« «och das Mit -er wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Zuwi-erhan-lungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei wissentlichen Ver- Setzungen auf Grund von 8 328 deS Reichsstrafgesetzbuches eine köhere Strafe verwnkc ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark ober mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Im übrigen wird allen Viehbesitzern im BeobachlungSgebiet empfohlen, Einrichtung la treffen, daß das Betreten ihrer Gehöfte nur von einem Zugänge aus erfolgen kann, und an diesem Zugang den Anschlag anzubringen: «Wegen Gefahr der Maul- Und Klauenseuche ist das Betreten des Gehöftes nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Besitzers gestattet. Zuwiderhandlungen werden als Hausfriedensbruch verfolgt." Meißen, den 27. April 1911. »wo 559» V. Die Aönigliche Amtshauptmannschast. PiivutbeamtenverstcherungSgesetz und der deutsch-schwedische Handelsvertrag. Bom Dreibund. Ueber eine gegenseitige Kommandierung von O fizieren der Dreibundmächte zu Jnstruktiosszwccken sch eibt die Wiener «Neue Freie Presse": Von Berlin aus hat man bei d:n beide« andere« Dretbundmächten die Frage der gegenseitigen Komman dierung von Offizieren zwecks Studiums der Organisation und Taktik angeregt. Wie verlautet, sollen vorerst deutsche Offiziere nach Oesterreich-Ungarn und Italien und öster reichisch-ungarische und italienische O stziere nach Deutsch land gehen. In der österreichischen Armee find alljährlich O fiziere aus aller Herren Länder kommandiert, denen so Gelegenheit geboten ist, i» die österreichische« gesamten militärischen Verhältnisse Etublick zu nehme«. Auch den österreichische» Offizieren stad die militärischen Verhältnisse in Rußland und Frankreich geläufiger als jene in Deutsch land und Italien, es liegt daher nahe, daß auch Oester reich durch Kommandierung von Offiziere« zu oen mit ihm verbündeten Staaten, insbesondere aber nach Deutsch land, gründlichere Kenntnisse als bisher über diese Armeen sich zu verschaffen suche. Wie es heißt, besteht bei den Heeresleitungen der drei beteiligten Starten die sehr richtige Ansicht, nur truppenerfahrene Offiziere zu kommandieren, und zwar Aeuer aus aller Welt. König Friedrich August reiste vorgestern von Bad Elster nach Teldau, wo er der Weihe des neuen Rathauses beiwohnte. Nach mittags erfolgte die Rückreise nach Dresden. — Gestern hat er sich »ach Mariahilf begeben, um einer Einladung des Kardinals Kopp zur Äuerhahnjagd Folge zu leisten. Von einem Besuche Kaiser Wilhelms in Dresden am 25. Mai ffi an maßgebender Stelle zurzeit noch nichts bekannt. Im Ministerium des Innern werden wegen des Gemeindesteuer- Üffetzes am 29. April mit Gemeindevcriretcrn Verhandlungen stati- finden. Vom Finanzministerium tvird demnächst eine Konserenz ein- ocrufcn werden, um Fragen des Eisenbahnwesens zu erörtern. Für den Kriegsfall werden im deutschen Heere bei der Infanterie Und auch bei den berittenen Truppen große und kleine Drahtscheren zur Beseitigung von Drahthindernissen eingesührt. l nm Krematorium zu Chemnitz sand gestern die Einäscherung m i - ns"". Ostersonntag bei der Katastrophe des Ballons Mann statt' 1" tödlich verunglückten Hauptmanns von Oidi- Die sächsische cvangclifch-soziale Vereinigung hielt gestern in Chemnitz ihre Fnchahrstagung ab. ,. ^ne Parade der Garnison Leipzig vor König Friedrich August findet am 10. Juni statt. wurde bei der Fori- ' »Ung dtr Verhandlungen 71° Fügung erzielt. -re! Griechen sollen in aus die Kaiserjacht „Hohenzollern" ^Msse abgegeben Im Rittergut Wurgwitz (Amtsh. Drcsden-A.) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen Der Bezirk der Gemeinde Aeffelsdsrf wird deshalb im Anschluß au die !do« der Königlichen Amtshauptmaunschaft Dresden-A. getroffenen Anordnungen als ! Kesbachtungsgebiet im Sinne von § 23 der Minlsterialverordnung vom !b Oktober 1908 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1908, Seite 335) erklärt. Für daS Besbachtungsgebiet wird folgendes ungeordnet: Verbeten ist UM- Md Mechlch uni» Mchmkch. Nachdem sich herausgestellt hat, daß die zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Milch erlassenen Vorschriften (8 61 der Bundesrats- Instruktion zur Ausführung deS Reichs-Vichseuchengesetzes vom 27. Juni 1895 in Verbindung mit W 24 und 25 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 5. Oktober 1908 — Gesetz und Verordnungsblatt Seite 335) mitunter ohne erhebliche wirtschaftliche Schädigungen der Beteiligten nur schwer durchführbar sind und unbedenklich abgemildert werden können, hat das Königliche Ministerium des Innern laut Verordnung vom 15. April 1911 (Dresdner Journal Ne. 91) mit Genehmigung des Herrn Reichs kanzlers unter Abänderung von § 24 Ziffer 9 der «»gezogenen Verordnung vom 5. Oktober 1908 folgendes bestimmt. Der in 8 61 ver genannten Bundesrats-Instruktion und den 88 24 und 25 der Verordnung vom 5 Oktober 1908 vorgeschrtebenen Abkochung der Milch ist glrtchzaachte«: s) E. Hitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Auskochen; b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwtrkeuden strömenden Wasser dampf auf 85° L; c) Erhitzung im Wasierbad auf 85° L für die Dauer einer Minute oder auf 70° L für die D^urr einer halben Stunde. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Milch von Kühen, die im Gefolge der Maul- und Klauenseuche an einer Euterentzündung erkrankt sind, selbst nach erfolgter Erhitzung als menschliches Nahrungsmittel nicht in den Verkehr gebracht oder zur Her stellung von Molkerrterzeugmssen verwendet werden darf. Meißen, am 25. April 1911. »si 555 s v Die «ö«igliche Amtshauptmaunschaft. Das im Grundbuche für Herzogswalde, Oberreinsb. Ant., Blatt 38, auf den Namen Wilhelm Heinrich Henntg eingetragene Grundstück soll am 24. )nni 49N, vormittags Uhr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 25 8 Ar groß und auf 4300 Mark g schätzt. Es wird gebildet aus den Flurstück-n Nr. 109a, 109b, 110 und 400 des Flurbuchs, liegt am östlichen Ausgange des Dorfes, an der nach Pohrsdorf führenden Straße, besteht aus Garten und Feld und ist mit einem Wohnhause sowie einer Scheune, Nr. 37 der O tsliste, bebaut.. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 23. März 1911 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grund- buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Verstcigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des VrrstetgerungSerlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbei führen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des ver steigerten Gegenstandes tritt. WilSdruff, den 27. April 1911. E 1/11 Aonigliches Amtsgericht.