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WMM für WiNM «nd Amsesex^. Amtsblatt j «8. Jahrg No. 144. vaufbach, KeffelSdorf, , Pohrsdorf, RöhrSdorf bet Wilsdruff, Rot- Ersch,t»t «öchattlich dreimal »ud zwar DtoeStaLö, DomrerStagH «d Soauabead«. »e„a«prei» vierteljährlich 1,35 M., la Msdmff 1,30 Ml., durch di« Poft bezog« 1,54 Ml. Inserate werb« Montag», Mittwoch» and Freitag» bi» spätestm» 12 Uhr angenommen. Insertion» Preis 15 M. pro virrarsvalt«« Sorpn»M. Außerhalb de« AmtSgerichtSbqk« WlSdrufs 20 Ma. Zeitraubender und tabellarischer Satz nett 50 °/, Ansschlag. Lokaldlatt für Wilsdruff, Altta««eberg, Birknehai«, Blaukensteix, Bra««Sdorf, BurkbardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, «r»" bei Mohor«, AlbigSdvrs, He^r^ve M '-ach, KeffelSdorf, Klei»schö»berg, Klipphause«, Lampersdorf, Limbach, Lotze«, Mohorn, Mtttitz-Roitzsche«, Munziz, Neukirche«, Pohrsdorf, RöhrSdorf bet Wilsdruff, Roitzsch, RothschS«berg mit Perne, SachSdorf, Schmtedewalde, Sora, Steinbach bet KeffelSdorf, Steildach bet «otzoni, Seeligstadt, Spechtshause«, Taube«hetm, U«kerSdsrf, WeiStropp, Wildberg. Mit der «ScheMche« Seil«-e „Welt im Bild" und der memtlichm «eilige „Unsere Heimat". Fernsprecher Nr. 0, — Telegramm-Adresse: Amt»b!att WtlSdrasi. Mr die Lgl. «mtshaliptmannschast Weigen, Mr da« Lgl. Amtsgericht und den Sladtrak « «tladr»«. sowie Mr das Kgl. Forstrentamt ru Tharandt Druck und Verlag von Arthur Zschuuke, Mlsdruss. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wüvdruss. Donnerstag, de« 16. Dezember 1SVS. Die vom Bezirksverband in der Sitzung vom 8. Juni dieses Jahres beschlossene und auf Grund dabei erfolgter Ermächtigung vom Bezirksausschuß in der Sitzung vom 29. November dieses Jahres in Gemäßheit der höheren OctS gezogenen Erinnerungen endgültig festgestelfte 8ezirk»stturr»rd»u«g für den amtShauptman«schaftlichen Bezirk Meißen wird in Nachstehendem hiermit zur öffentliche» Kenntnis gebracht. Meißen, am 9. Dezember 1909 Di- Königliche Amt-Hauptmannschast. Bezirksstenerordnung für den amtrhauptmannschaftlichon Vezirk Melken. 8 1- Bezirkssteuern werden untrr Anwendung deS von der Bezirksversammlung zu Meißen am 8. Juni 1909 beschlösse«»» und von dem Königlichen Ministerium durch Verordnung vom 27. Oktober 1909 — 376 c l — genehmigten Steuerfuße» erhoben: a) von allen Stadt« und Landgemeinden deS Bezirks, d) von den Besitzern aller selbstä«digeu Güter des Bezirks für sich und für die auf den Gütern wohnenden Personen, e) vom StaatSfirkuS nach Maßgabe deS 8 20 Ziffer 1 Absitz 2 und 3 des Gesetzes, die Bildung von Beztrksverbäoden betreffend, vom 21. April 1873. Insofern die Besitzer selbständiger Güter ihre» regelmäßigen Wohnfitz nicht i» Sachsen haben, find sie auf Erfordern der AmtShaupimauuschaft verpflichtet, derselbe» einen dauernd zur Empfangnahme aller Zustellungen und Bescheidungen legitimierte» ZastellungSbevollmächtigten zu benenne», der in Sachsen wohnhaft sein muß. Da» Gleiche gilt, wenn da» selbständige Gut im Besitz mehrerer Eigentümer ist. Leistet der zur Bestellung eine- ZustellungSbevollmächttgten aufgeforderte Besitzer der Aufforderung innerhalb der ihm zu stellenden Frist nicht Folge, so geschehen alle Zustellungen usw. mit rechtlicher Wirkung an den etwa bestellten, im Gutsbezirk« oder dessen Nachbarschaft wohnenden Gutsoorsteher bezw. stellvertretenden Gutsvorsteher. 8 2. Bet der Veranlagung nach der Grundsteuer find alle im Bezirke Meißen gelegenen Grundstücke mit Ausnahme der von den Gemeindeanlage« befreite« fiskalischen Grund« stücke und der StaatSforsteu, dagegen mit Einschluß des Kammersuter Zella und des der L indes schule Meißen gehörigen Klostergutes zum heiligen Kreuz zu berücksichtigen. Die bezirkssteuerpfltchtige« Grundstücke deS StaatSfisku» und der LandeSschul« Meißen werden mit Rückficht darauf, daß st« der StaatSgrundsteuer nicht unterliegen, nach Maßgabe deS 8 20 Nr. 1 Absatz 3 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden betreffend, vom 21. April 1873, und soweit es sich um die Grundstücke der LandeSschule handelt, unter entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu einer fingierten Grund« steuer nach den näheren Vorschriften der Verordnung deS Königlichen Finanzministeriums vom 7- Mai 1879 abgeschätzt. Die Abschätzung selbst geschieht vom Bezirksausschuß und bleibt in Gültigkeit, bis eine wesentliche Veränderung der dabei festgestellte« Ver hältnisse von der einen oder andere« Seite behauptet wird. 8 3. Insoweit die BezirkSsteuer «ach dem Maßstabe der Staatseinkommensteuer er hoben wird, ist hierunter der im letztvergangene» Jahre seitens der Steuerpflichtigen beziehentlich innerhalb seine» Gemeinde« oder Gutsbezirkes aufgebrachte Steuerbetrag! zu verstehe». Weist ein Steuerpflichtiger »ach, daß sich unter dem ihm bei der Staats« einkommenstruer angerechnete« Einkommen solches au» Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in fremde» Gemeinden oder GutSbeztrken befindet, ohne daß diese» der BezirkSsteuer nicht unterliegende Einkommen durch Einkommen anderwärts zur StaatSeinkommensteuer herangezogener Personen, das aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Bereich de» Steuerpflichtigen nach auswärts gezogen wird und daher von ihm zu vertreten ist, au»« geglichen wird, so hat eine entsprechende Herabsetzung des zur Anrechnung kommende» StaatSeinkommensteuerbetragS stattzufinde». Andererseits kann der von ei»em BezickS« steuerpflichtigen zu vertretende StaatSeinkommenstenerbetrag verhältnismäßig erhöht werden, wenn feststeht, daß aus seinem Gemeinde- bez. SutSbezirk Einkommen a«S Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nach auswärts in einem Umfange bezogen wird, der dnrch Einkommen aus fremdem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nicht ausgeglichen wird. Macht sich aus Grund der vorstehenden Vorschriften eine verhältmäßige Herab« setzung oder Erhöhung deS tatsächlich aufgebrachten StaatSeinkommensteuerbetragS er forderlich, so wird 3'/,"/. deS abzuziehenden oder zuzurechnenden Einkommens von dem wirklichen Steuerertrage t« Abgang oder Zusatz gebracht. Besitzer selbständiger Güter haben sich die von Einwohnern dieser Güter im Vor« jahre gezahlte StaatSeinkommenstener ««rechnen zu lassen. Das Einkomme» des StaatSfirkuS und der Landesschule aus den der Bezirk»- besteuernng unterliegenden Grundstücken und Gewerbebetrieben wird unter entsprechender Anwendung der 88 1b -iS 21 des Einksmmensttnergtsttze» durch den Bezirksausschuß festgestellt. Bei der Berechnung der BezirkSsteuer wird dem StaatSfirkuS und ebenso der LandeSschule derjenige Steuerbetrag augerechnet, den ein Privatmann vo« einem solchen Einkommen au StaatSeinkommensteuer zu zahle« hat. 8 4 Wegen derjenigen staatlichen Grundstücke und gewerblichen Niederlassungen, die sich in den Bezirke» von Gemeinden befinden, wird der StaatSfirkuS nicht unmittelbar zur BezirkSsteuer heranqezogen; es wird vielmehr der betreffende« Gemeinde der nach den Vorschriften der 88 2 und 3 ermittelte fingierte Betrag an StaatSgrund. und StaatSeinkommensteuer, den der StaatSfirkuS von seinen der Gemetndesteuerpsttcht unter liegenden Grnndstücken und Gewerbebetriebe« im Vorjahre zu zahlen gehabt hätte, wen« er zur StaatSeinkommensteuer und seine Grundstücke zur Staatsgrundsteuer zu ver anlagen wären, zu der von ihr zu vertretenden Steuersumme in Zurechnung gebracht. Diese Bestimmung findet auf die LandeSschule Meißen entsprechende Anwendung. 8 5. Die für die Bezirkssteuerberechnung in Betracht kommende BevölkerungSzahl ist die der letzten allgemeinen Volkszählung, deren endgültige Resultate bekannt gemacht find. Verändern in der Zwischenzeit ganze Gemeinden oder einzelne Grundstücke ihre politische Zugehörigkeit, so werden die bei der letzten Volkszählung in diese« Gemeinde» oder Grundstücke« gezählten Köpfe in Ab- bez. Zugang gebracht. 8 6. Der Bezirksversammlnng ist eine summarische, auf den Erfahrungen des letzten Jahre» oder auf Schätzung beruhende Zusammenstellung der für die BezirkSsteuer ix Betracht kommenden Einkommensteuer, Grundsteuer und BevölkerungSzahl vorzulegen. Die Bezirk-Versammlung beschließt darauf unter Beachtung der in der Steuerfuß- ftstsetzung bestimmten Drittelung, welcher abgerundete Betrag auf jede Mark Einkommen« und Grundsteuer bez. jeden Kopf der Bevölkerung erhoben werden soll. 8 Auf Grund dieses Beschlusses und der von der AmtShauptmannschaft herbei« zuziehenden Unterlages, insbesondere der von der Königlichen Äezirkssteueretnnahme zu erbittenden Zusammenstellungen, stellt die AmtShauptmannschaft ein Heberegtster auf und fertigt einen Auszug au« demselben jed.m Steuerpflichtigen unter der Aufforderung zur Zahlung der ausgeworfenen BezirkSsteuer bi» zu einem bestimmten, mindesten» vier Wochen binauSIieaevden Tage zu. AuS dem Auszug müssen der Betrag der dem Steuerpflichtigen angerechnete« Steuern und BevölkerungSzahlen, sowie der dara«fhin geforderte Steuerbetrag, nicht minder auch für den Fall etwaiger Abzüge oder Zurechnungen «ach Ziffer 3 der Steuer- ordnuug die Unterlage« der Berechnung ersichtlich sei«. Jeder Steuerpflichtige hat da» Recht, binnen 14 Tage» nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung schriftlich und unter Bezeichnung etwaiger Beweismittel Ein wendungen gegen seine Heranziehung oder die Steuerberechnung zu erheben. Ueber diese Einwendungen entscheidet, fall» sie sich nicht durch Berücksichtigung fette«» der AmtShauptmannschaft oder durch Verhandlungen erledigen, die AmtShauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß in erster Instanz. Die schriftliche Entscheidung ist dem Steuerpflichtigen durch Einschreibebrief zuzufertigen; er kann gegen dieselbe binnen 14 Tagen Rekurs an die Königliche KreiShauptmannschaft erheben. Die BezirkSsteuer ist, auch wenn ein Rechtsmittelverfahre« schwebt, zu dem a«- gegebenen Termin portofrei an die BezirkSkassr bei der Königlichen AmtShauptmannschaft Meißen abzuführen. Geschieht dies trotz Erinnerung nicht, so wird kostenpflichti- (Ziffer 55 b deS Grbühreu-Verzrichnisse») gemahnt. Nach erfolgter Mahnung hat der Bezirksausschuß die Einleitung deS ZwangSvollstreckungSverfahren» zu beschließen. 8 8 Entstehende PortoauSlagen uad sonstige Kosten trägt die Bezirkskaffe, der auch etwaige Mahn« und sonstige Gebühren zuflteßen. Meiße«, am 29. November 1909. SSOd XI.,. 2" »»Ich.!« di- Königlich- AmtShauptmannschast das-lbst. Freiherr v. Oer. Stammrollen. Nachdem die R-krnti-rungs-StammroK-n für die Ortschaften de» hiesige« Bezirks berichtigt worden sind, werden die Herren «-m-ind-v-rständ- veranlaßt, diese hier abzuholru. Meißen, am 13. Dezember 1909. Di- Königlich- A»t-h«uptman»schaVt. Fr-ibank Wilsdruff. , Schw-r«-ff-ifch in gekochtem und rohem Zustande. Preise: gekochtes Fletsch pro Pfund 35 Pfg., rohes Fleisch pro Pfund 50 Pfg., Fett (roh) pro Pfund 60 Pfg. nach kaum einjähriger Amtsführung an Ueberarbeitung hoffnungslos erkrankte, so daß er am 14. Juli 1909 durch den Oberprästdenten vo« Trott zu Solz ersetzt werde« mußte, ist Sonntag mittag zu Godesberg seinen Leiden erlege«. Das tragische Ende diese» pflichttreuen Beamte«, der i« alle« seinen frühere« Dte«ftstellu«gen Vorzügliches geleistet hatte, um zuletzt unter der Arbeits last des KultuSreffortS zusammenzubrechen, wird allent halben lebhafte Teilnahme erwecken. politische Rnndschars. Wilsdruff, den 15. Dezember. Das Arh-it-pr-gram« d-r R-ich-tagS im Januar. SS besteht im Reichstage die Abficht, «ach Beendigung d«r WeihnachtSferien zunächst die Interpellationen und die juristische« Vorlagen zu bespreche« und gegen Ende deS Monat» die zweite EiatSles»», zu beginnen. Die Budgetkommisstou des Reichstag» nimmt die Beratmig deS Etats für 1910 am 12. Januar auf, auch dir Kommission zur Vorberatung deS deutsch-portugiesischen Handelsvertrages tritt am gleichen Tage zusammen. «nltu-minist-r a. D. Dr. Hall- s. Der frühere preußische Kultusminister Dr.J Holle, der im Juni 1907 Herrn vo« Studt ablöste und da««