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MMM si, MUM Erscheint wöcheMttch dreimal aud zwar Dieortag», DoonerStagS and SsuuabevdS. Bezugspreis vierteljührlich 1,35 MI., in Wilsdruff 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,54 Mi. Fernsprecher Nr. S. — Telegramm-Adreffe: Amtsblatt Wilsdruff. und Amgegettö. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwoch? und Freitags b!S spätestens 12 Uhr angenommen. JuserttonspreiS 15 Psg. pro viergejpalteve KorpuSzeUe. Außerhalb deS Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Aasschlag. Mr die Kgl. AmLshauptmannschäft Meitzen, kür das Kgl. Amtsgericht und den SLadLrak m sowie für das Kgl. Forstrentamt ru Ttzarsud^ Lokalblatt für Wilsdruff, Alttauneberg, Birkeuhai«, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzog»»«»« am «««»»««, Hann». , Kaufbach, KeffelSdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obe.-ermsoors Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewald«, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf, Steinbach bei Mahorn, Seeltgstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Beilage „Welt im Rild" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redakiion verantwortlich: Ar thur Zschunke, Wilsdruff. No. 113. Sonnabend, de« 2. Oktober 1S0». «8. Iahrg. Während des dem Unterzeichneten erteilten Urlaubes vom 30. dieses bis 16. nächsten Monats ist Herrn Regierungsamtmann Jahn die Vertretung in der Leitung der amtshauplmannschafllichen Geschalte übertragen worden. Meißen, am 29 Scptemben 1909. As Freiherr v. Oer, Amtshauptmann. Die lür hiesigen Ort aus das lausende Jahr ausgestellte Schöffe«- und Ge- ichworenen-Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 4. bis mit 12. Oktober dieses JahreS, in hiesiger Ratsexpedition zu jedermanns Einsicht aus Innerhalb dieser einwöchigeu Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte G sctzesvorschrifteu der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 deS Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Wilsdruff, am 29. September 1909. Der Bürgermeister. Kahlenberger. Gerichtsversassnngsses-tz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sinkt 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgrrichtlicher Verurteilung ver loren haben; 2 Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daS die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3 . Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Z 33 Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zett der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten; 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden; 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in deu Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden köanen; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamle; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9 dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angchörende Militärpersonen' Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffeusmt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimuvgen zur Ausführung deS GerichtsvcrfassungSgesetzes vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend. vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. di« Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien: 2. der Präsident deS Lundeskonsttstoriums; 3. der Generaldirektor der Stäatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der StcherheitSpolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der AmtShauptmannschaften ausgenommen stad. Die «ranke« u«d Jnva1ide«versicheru«gsbettröge für das 3. Viertel jahr d. I. sind zur Vermeidung zwangsweiser Betreibung bis längstens den y. Oktober d. I. zu bezahlen. Eine weitere Erinnerung erfolgt nicht mehr. Wilsdruff, den 1. Oktober 1909. Der Gtadtrat. Kahlenberger. 4«, Freibank Wilsdruff. Rindfleisch in gekochtem Zustande: Preis pro l-L 60 Pf. sw Politische Rundschau. Wilsdruff, den 1. Oktober. Die Geburt eines Hohenzollernprinzen. Potsdam, 30. September. Abends 10 Uhr wurde die Kronprinzessin von einem Prinzen glücklich entbunden. Trennung von Kirche und Schule in Meiningen. Die Meininger Lavdessynode hat die vollständige Trennung von Schule und Kirche beschlossen. Die vor- Liegend orthodoxe Richtung der Meininger Geistlichen kämpften einen schweren Kampf gegen das Trennungs- Reglement, während die Selbstständigkeit der Schule von dem am 1. Oktober von seinem Amt zurücktretendrn Ober- äofprediger v. Graue verteidigt wurde. Südwestafrikanische Diamanteu. Nach einer Meldung der „Köln. Ztg." ist mit der letzten Post aus Südwestafrika bei der Deutschen Diamant, regie eine Sendung Diamanten im Betrag von 60000 Karat eingetroffea- Darunter befinden sich für rund 25000 Mark Prospektivsteine das sind Steine, die von den Schürfern gefunden und bei der Verwaltung hinterlegt werden, da ihr Eigentumsrecht zweifelhaft ist. Es handelt sich vorwiegend um große Steine, so daß der Durch schnittswert der diesmaligen Sendung sich auf annähernd 40 Mark für das Karat belaufen dürfte. Vereinheitlichung -es Seerechts. In Brüssel wurde am Dienstag unter Beteiligung öon 25 Staaten, die durch 60 Delegierte vertreten sind, du 3. Internationale Konferenz für Vereinheitlichung des Seerechts eröffnet. Der Minister des Aeußeren Davtgnou begrüßte die Versammlung, die auf Vorschlag des deutschen ^Ertretcrs, Gesandten Grafen v Wallwitz, den Staats- Minister Beernaert-Belgien zum Vorsitzenden wählte. Cooks verhinderte Beweisführung. Die Entdeckung des Nordpols durch Peary und Cook nimmt allmählich den Charakter einer Humoreske an. Alle Welt wartet auf die Kiste der Dokumenten Cooks, die der Jäger Whitney von Cook in Annotok erhielt und die nun bald in Amerika ctntieffen sollten. Stat ihrer kommt ein Telegramm mit der Nachricht daß Whitney diese wichtigen Beweisstücke unter einem Felsen in Etah zurücklafsen mußte, weil Peary nicht dulden wollte, daß irgend ein Cook gehöriges Stück an Bord des „Roose- velt" kam. So wird also eine neue Expedition in die Polgegend unternommen werden müssen, um Beweise für die Pol- entdeckung zu finden Inzwischen mutz außer Cooks Bericht das Zeugnis Whitmys genügen, der Cook auf der Rückfahrt mit seinen beiden Eskimos traf und von ihm die Polentdeckung mit allen Einzelheiten erzählen hörte. Er mußte ihm aber versprechen, Peary davon nichts zu sagen. Alle diese Eifersüchteleien und geschäftlichen Spitzfindigkeiten in einer wissenschaftlichen Frage sind für den europäischen Geschmack etwas zu amerikanisch. Neue Rivale« Muley Hafi-s. Nachdem eben erst Muley Hafid mit dem Prätendenten Buhamara fertig geworden ist, gibt es schon wieder einen neuen Prätendenten. Es ist Muley.el-Kebir, der schon früher einmal Anrechte auf den Thron geltend machte. Wie der Korrespondent des „Matin" meldet, haben ihn mehrere einflußreiche Kaids eingeladen, sich zu dem kriege rischen Stamm derSegharna zu begeben, den unversöhnlichen Feinden Muley Hafids, die vor einiger Zeit sein Lager bei Mechra-Katr überfielen und plünderten. Auch ein falscher Roghi hat einige Stämme um seine Person zu vereinen gewußt; seine Anhänger verbreiten daS Gerücht, der im eisernen Käfig nach FeS geschleppte und angeblich getötete Buhamara sei nur ein Doppelgänger des Prä tendenten gewesen. Dieser aber sei entkommen und kein anderer als ihr Herr, der jetzt an der Spitze eines Heeres von 5000 R.stern in Khabot - et - Honiara stehe und bereits Tasa erobert habe. Er werde jeden zwinge., 1009 Duros zu zahlen, der zu Muley Hafid Halle. Dieser falsche Roghi ist jedenfalls ein echtes Finanzgenie. Ans Stadt und Land. Mitteilungen aui dem Leserkreise für diese Rubrik nehme« wir jederzeit dankbar entgegen. Wilsdruff, den 1. Oktober. — Staatsminister a. D. Graf von Hohenthal und Bergen f. Grat von Hohenthal und Bergen ist am Mittwoch, abends 7'/r Uhr in seiner Dresdner Wohnung Lindengasse 7 seinen schweren Leiden erlegen. Bereits während der letzten Wochen war kaum noch eine geringe Hoffnung vorhanden, den Kranken noch längere Zeit am Leben zu erhalten, und man darf wohl sagen, daß der Tod für den Schwerleidenden eine Erlösung geworden ist. Dem Vernehmen nach findet die Bestattungsfeier für den entschlafenen StaatSmiuister a. D. Graten v. Hohental und Bergen heute Freitag in der Kreuzkirche und daran anschließend die Uibersührung der Leiche nach dem gräf lichen Gute Knauthain bei Leipzig statt, woselbst der Eni- schlafeve in der Familiengruft beigesekt wird. — Zum 3v'jährigeu Jubiläum -es Reichs gerichts. Der höchste Gerichtshof des deutschen Reiches, das Reichsgericht in Leipzig, kann am 1. Oktober d. I. auf ein 30-jähriges Bestehen zurückblicken. Seine Errich tung wurde durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom Jahre 1877 bestimmt. Am 1. Okt. 1879 trat es im heutigen Landgerichtsgebäude in der Harkortstraße zum ersten Male unter Leitung seines ersten Präsidenten von Simon in Tätigkeit. Die Räume erwiesen sich bald als viel zn