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Erscheint wöchentlich dreimal and zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. BezngSpreiS vierteljührlich I Ml. 30 Pfg., dnrch die P-fi bezogen I Mk. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdrafs. und Amgegend. AnrtsblnLt Inserate werden MontagS, Mitwochs and Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. JusertionSPreis 15 Psg. pro oiergespaltene Korpaszeil«. Anßerhalb des AmtSgerichtsbezirks Wilsdruff* M Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Aufschlag. für die Kgl. AmlshaupLmann schäft Weihen, Mr das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrst rv sowie für das Kgl. Forstrentamt zu ThsrsnL. Lokalblatt für Wilsdruff, MtaEberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, vcrzogswalve «Msoer», Kaufbach, Keffelsdorf, Kletnschönberg, Klipphauseu, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberherwsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschöuberg mit Perne, SachWsrf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinebach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit der wöchentlichen Geilage „Welt im Bild" und der monatlichen Geilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für Politik und Inserate verantwortlich: Arthur Zschunke, für den übrige» Teil: Johannes Arzig, beide in Wilsdruff. Z No. 41. Donnerstag, de« IS. April 1S0S. «8. Jahrg. Verordnung, die Anmeldung der selbständigen Apotheker und deS Apothekenhilfs» Personals bei den Bezirksärzten betr., vom 1. Apen 1909 8 1. Wer die Leitung einer Apotheke als Besitzer, Verwalter oder Pächter übe» nimmt, hat sich binnen 3 Tagen beim Bezirksarzie anzumelden. 8 2. Alle Veränderungen in dem pharmazeutischen Hilfspersonale der Apotheke« sind von deren Leitern binnen 3 Tagen dem Bezirksarzte anzuzeigen. 8 3. Sind bei den Anmeldungen und Anzeigen (8Z 1 und 2) die vom Bezirksarzie benötigten Angaben und Unterlagen nicht bereits deigefügt worden, so ist der Aufforderung des Bezirksarztes zu ihrer nachträglichen Beibringung von den Leitern der Apotheken ohne Verzug Folge zu leisten. 8 4 Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis 30 Mart oder mit Haft bis zu 1 Woche bestraft. 8 5. Die Bezirksärzte haben die Veränderungen in der Leitung der Apotheken (8 1) gemäß 8 24 Ziffer 6 ihrer Instruktion alsbald zur Kenntnis des Äpothekenrevisors und der Kretshauptmannschaft zu bringen. Die KretShauptmannschaftrn werden an gewiesen, diese Veränderungen oem Ministerium des Innern anzuzeigen, das dem Landesmsdizinalkollegium davon Kenntnis geben wird. Dresden, den 1. April 1909. Ministerium des Innern. Diphtherie-Serum mit den Koutrollnummern: 912 bis 932 (geschrieben: neunhunbertzwölf bis neunhundertzweiunddreißig) aus den Höchster Farbwerken, 137 bis 158 (geschrieben: einhunvertsiebenunddreißig bis einhundcrtachtund- fünfzig) aus der Merck'schen Fabrik in Darmstadt, 112 bis 114 (geschrieben: einhuudertzwölf bis einhundertvierzehn) aus dem Serumlaboratorium „Ruete Enoch" in Hamburg und 213 geschrieben: (zweihundertdreizehn aus der Fabrik Vorm. E. Schering in Berlin ist, soweit nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen, wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, den 10. April 1909. , Ministerium des Innern. Die Königliche Amtshauptmannschast steht sich veranlaßt, tue nachstehenden Be kanntmachungen unter Hinweis auf die darin enthaltenen Strafandrohungen beim Herannahcn der wärmeren Jahreszeit anderweit nachdrücklich einzuschärfcn. Meißen, am 10. April 1909. Nr. 296/ix. Die Königliche Amtshauptmannschast. * * * Die Königliche Amtshauptmannnschast steht sich veranlaßt, zur Verhütung von Waldbränden folgende Anordnung zu erlasse« bez. zu erneuern. In Wäldern und auf den durch solche führenden Wegen ist bei trockener Witterung das Anzünden von Streichhölzchen, das Rauchen von Zigarren, das Rauchen aus offenen Tabakspfeifen, sowie das Ausklopfen von Tabakspfeifen verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 00 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Meißen, den 19. April 1881. Die Köuigliche Amtshauptmannschast. von Bosse. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast nimmt angesichts der in den letzten Jahren ungewöhnlich häufig und auch in diesem Frühjahr bereits wieder aus getretenen Waldbrände hiermit Veranlassung, erneut htnzuweisen, daß diese Brände in der Regel durch Mangel an Vorsicht auf Seiten der Waldbesucher hervorgerufen werde«. Es wird deshalb die äußerste Vorsicht im Umgang mit Feuer im Freien überhaupt, wie insbesondere in der Nähe von Waldungen mit dem Bemerken anempfohlen, daß nach 8 309 des Rcichsstrafgesetzbuch» derjenige, welcher durch Fahr- lässigkeit einen Brand in Waldungen herbeiführr, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oestraft wird. Bei dieser Gelegenheit wird die nachstehende Bekanntmachung unter Hinweis auf die darin enthaltene Strafandrohung zur gehörigen Nachachtung hiermit anderweit eingeschärft. Wenn weiter neuerdings unter dem Namen „Kolorit", „Blitzkonserve mit Heiz patrone" und dergleichen vielfach Konserven in Gebrauch kommen, deren Inhalt durch eine an der Büchse angebrachte Vorrichtung ohne weiteres auch im Freien mittels Trockenspirttus und ähnlichen Brennmitteln heißgemacht werden kann, so wird auf die Gefährlichkeit derartiger Brennapparate für die Wälder hiermit noch besonders unter dem Hinweis aufmerksam gemacht, daß unter Umständen schon in deren Anwendung in Wälders eine Fahrlässigkeit im Sinne der obenangezogenen Strafbestimmung erblickt werden kann. Meißen, am 8. Juni 1906. Die Königliche Amtshauptmannschast. Da wiederholt durch das unvorsichtige Gebühren der Kinder mit Streichhölzern und dgl. Schadenfeuer entstanden sind, so bestimmt die Königliche Amtshauptmannschast zu dessen Verhütung im Einverständnis mit dem Bezirksausschüsse folgendes: 1. wer Streichhölzer, Feuerwerkskörper oder dergl. in so wenig sorgfältiger Art verwahrt, daß Kinder zu denselben gelangen können, oder 2. wer Streichhölzer, Fcuerwerkskörper oder dergl. an Kinder unter 12 Jahren verkauft oder ihnen wiffentlich überläßt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 Mark bez. entsprechender Haft bestraft. Meißen, am 27. August 1898. es?« Die Königliche Amtshauptmannschast. Im pfau-raume -es Agl. Amtsgerichts hierselbst sollen Sonn- abend, den §7. April syoy, vormittags 9 Uhr, s Waschmaschine, Hufeisen, Deichsel-, Zug», pfer-e» und Brustketten u. a. m. meistbietend gegen Bar zahlung öffentlich versteigert werden. Wilsdruff, am 10. April 1909. S- 161/09 Der Gerichtsvollzieher deSKönigl. Amtsgerichts. Naler Aufhebung des Regulativs über bas Meldcwesen vom 20. Dezember 1878 und der Bekanntmachung, die Einführung von Fremdenbüchern betreffend, vom 16. Juni 1880 wird nach Gehör des Bezirksausschusses das nachstehende Regulativ über das Meloewefeu für den Bezirk der Aonigl. Amtshauptmannschast erlassen: Das Linwshnerwesen betreffend. 8 1- Jede Person, die in einem Orte deS hiesigen Verwaltungsbezirks ihren Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt nimmt, ist verpflichtet, binnen S Tagen nach iyrem Anzuge sich oei der Orlsbehörde (Bürgermeister, Gemembevorstand, Guts vorsteher) anzumelden. Die Anmeldung hat sich auf alle zu dem Hausstande des Anmeldenden gehörigen Personen zu erstrecken, die seine Wohnung teilen. 8 2. Bei der Anmeldung hat sich der Anziehende über seine Person, seine Staatsangehörigkeit, seine Konfession und eventuell seine Militärverhältnisse, Verheiratete auch über die Eheschließung gehörig auszuweisen. 8 3. Meldebescheinigung. Ueber die Anmeldung wird ein wohnungsmeldeschein (vergleiche Muster sub. ausgefertigt. Ueber mehrere Familienangehörige wird ein gemeinschaftlicher Meldeschein ausgestellt. Die Ausstellung des Meldescheines kann ausgesetzt werden, wenn die beigebrachteu Legitimationen keine erschöpfende Auskunft über daS Vorleben geben. Bei Dienstboten wird die Anmeldung in das Gcstndezeugnisbuch eingetragen. Für diese Eintragung bez. für den Wohnungsmeldeschein ist eine Gebühr von 25 Pfg. zu entrichten. 8 4. Wohnungswechsel innerhalb des Orte». Wer innerhalb des Ortes seine Wohnung wechselt, hat dies unter Vorlegung deS Wohnungsmeldescheines binnen 3 Tagen bei der Ortsbehörde anzumelden. Der Wohnungs wechsel wird kostenfrei im Meldeschein eingetragen. 8 5. Wegzug. Wer seinen Wohn- oder Aufenthaltsort bauernd verläßt, hat sich vor seinem Weg zug unter Angabe seines zukünftigen Wohn» oder Aufenthaltsortes bei der Ortsbehörde abzumelden. Hierüber wird ein Vermerk auf den Wohnungsmeldeschein gebracht und auf Ver langen ein Verhaltschetn gegen eine Gebühr von 25 Pfg. (Gebührenverzeichnis Ziffer 56a) ausgestellt. 8 6. Anmeldepflicht bei Erlangung -er Gemeindemitgliedschaft. Personen, welche durch Erlangung der Selbständigkeit, Ansässtgmachung oder Be gründung einer Gewerbeniederlassung die Gemeindemitgliedschaft erwerben (8 15 der revivierten Landgemeindeordnung), haben sich darauf alsbald bei der Ortsbehöroe zu melden. 8 7. Die Vermieter von Wohnungen und andere Quartiergeber sind für pünktliche An- und Abmeldung ihrer Abmicter neben diesen verantwortlich, ebenso die HaushaltungS- Vorstände für die pünktliche An- und Abmeldung der zu ihrem Hausstande gehörigen Personen. » Das Sremdenwesen betreffend. 8 8. Alle Gast- und Herbergswirte haben rin Fremdenbuch «ach dem unter ö beigefügten Muster zu führe». Sämtliche Spalten find stets vollständig auszufülleu.