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Erscheint wöchentlich dreimal and zwar DieuStagL, Donnerstags und Ssunabeuds. BeruaSpreiS vierteljährlich 1 M>. 30 Psg., durch die Post bezogen I Ml. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WtlSdrnfj. «nö Am-esend. Amtsblatt Jnserjrte werden Montag», Mittwochs und Freitag? bis spätestens 12 Uhr angenommen. JnsertionsPreis 15 Psg. pro vtergespaltene KorPnSzeil« Außerhalb deS Amtsgerichtsbezirks Atlsdrufs 20 Psg. Zeitraubender »nd tabellarischer Satz mit 50 »/» Aufschlag für die Lgl. Amtshauplmannfchaft Weihen, kür das Lgl Amtsgericht und den Stadtrst m sowie für das Kgl. ForkrentamL xu ThLrrnL. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttasseberg, Birkeshai«, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswaldr, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, verzog»»«», mn «anooertz, yny—». Aanfbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz.Roitzschen, Munzig, Reukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdarf Pohrsdorf, Röbrsdorf bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne. Sachsdsrf, Schmiedewalse, Zora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steiabach bei Mohorn. Seeligstadt, Spechtshausen, TaubmüeiW Unkersdorf Weistropp, Mit der wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und der monatlichen Beilage „Ansere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für Politik und Inserate verantwortlich: Arthur Zschunke, für den übrigen Teil: Johannes Arzig, beide in Wilsdruff. No. 29. Dienstag. Seu L6. März 1WS 68. Jahrg. Verordnung, die der Ausstellung von Vebauungszeugnissen vor hergehenden, dur^ die verpflichteten Feldmesser vsrzunehmenden Erörterungen und die Vermeidung vsn Flurstück-Verwechslungen bei ihnen betreffend. Das Ministerium des Innern yat mmels der au sämtliche öaupolizeib-hörven gerichteten Verordnung vom 2. Januar 1909 — Nr. 707 n Br. - Anweisung über das seitens der Baupoltzeibehördcn bei Ausstellung von Bebauungszeugnisseu einzu- schlagendc Verfahre» erteilt Hierbei ist u. a. angeordnet worden, dak I. bei Neubaute« die Bauakten von der Baupolizeibe^örse rm Laase des Verfahrens einem verpflichteten Feldmesser mit dem Auftrage zuzusenden sind, unter Benutzung amtlicher Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich ausgeführten örtliche« Messung zu erörtern, ob der genehmigte Bau auf der bauplasmäßiz für ihn bestimmten Stelle auch wirklich errichtet worden ist, während ii. hei schon bestehende« tatastrierten Gebäuden es dem Eigentümer übertass-n ist, ooa elaem verpflichteten Feldmesser eine« Lageplan anfertigen zu lassen, worin die Grenze« und die Bezeichnung der einzelnen Flurstücke auzugebcn und die vorhandenen Gebäude einzuzrichnes sind. In diesem Lageplane hat der Feldmesser auf Grund der an den Gebäuden angebrachten Brandkatasternummern und außerdem in jedem Falle unter Mitwirkung der Gemeindebehörde in Zweifels- fällen auch der Brandkatasterbehörde bez. des BrandverstcheruugStuspektors die Brand» katastcrbezeichaung des betreffenden Gebäudes feffzustelleu, sie in den Lageplan einzu- trage« und Ort und Tag aus dem Plane zu verzeichnen. In beiden Fällen hat der verpflichtete Feldmesser außerdem zu den Akten bez. auf dem Plane ausdrücklich zu bezeugen, daß er das von ihm erteilte Zeugnis über die Errichtung des betreffenden Baues aus dem dauplanmäßig für ihn bestimmten Flurstücke bez. von dem aus ihm angefertigten Lageplan unter Benutzung amtlicher Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich ausgcführten örtlichen Messung ausstell; bez. angesertigt habe. Auf Grund dieser von den verpflichteten Feldmessern ausgestellten Zeugnisse hat dann die Baupolizeibehörde Bebauungszeugnisse auszustcllen, welche die Grundlage für die Eintragungen der Lrandkatasternummern in die Grundbücher abgeben. Da demnach Irrtümer in den von den verpflichteten Feldmessern qasgestellten Zeugnisse« die Zuverlässigkeit der Grundbücher beeinträchtigen müssen und bedeutende VermögenSschädtguugen, sowie in deren Folge Ecsatzansprüche gegen die betreffenden Feldmesser nach sich ziehen können, sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, den verpflichteten Feldmesser« die größte Sorgfalt bei Anstellung der erforderlichen Er örterungen insbesondere über die Brandkatasterbezeichnung der betreffenden Gebäude — oben unter H — und bei Feststellung derjenigen Flurstücke hiermit nachdrücklichst zur Pflicht zu machen, welche nach dem vorstehend Angeführten betreffs ihrer Bebauung in Frage kommen und daher den Gegenstand der auSzustellendeu Zeugnisse bilden. Wegen der bei Ausstellung der betreffende« Zeugnisse bez. Pläne durch die ver- pflichteten Feldmesser zu benutzendes amtlichen Unterlagen wird darauf hingewiesen, daß diese in dem Flurbuch nebst Flurkroki, dem Grundsteuerkataster und, soweit über di* Flur oder den Flurteil brauchbare Steuermensclblätter oder Zusammenlegungskartex vorhanden find, in amtlichen Kartenauszügen (Menselblattkopien) zu bestehen haben werden. Diese Kartcnauszüge werden, wie die zu DiSmembrationSzwecken gebrauchte«, bei dem Bezirkslandmeffer zu bestellen sein. Zur Vermeidung von Flurstück-Verwechslungen haben die verpflichteten Feldmesser bei Erteilung der Zeugnisse bez. bei Herstellung der Lagipläne, die als Grundlage für Bebauungszeugnffse dienen sollen, die Gebäude unter Ausübung der erforderliches Messungskontrollen in die Menselblattkopien oder die von ihnen angefertigten besondere« Grundrisse einzumessen und besondere Vorsichtsmaßregeln dann zu ergreifen, wen« Flurstücke von anuäpernd gleicher Form und Größe nebeneinander liegen. In dieser Beziehung nimmt das Ministerium auf die Vorschriften in der Generalverordnung deS Finanzministeriums an sämtliche Steuerbehörden, die Vermeidung von Flurstücksver- Wechslungen betreffend, vom 8. Januar 1906 (Mitteilungen aui der Verwaltung der direkten Steuern Bd. 8 Seite 248) allenthalben Bezug, welchen auch seitens der ver pflichteten Feldmesser, soweit nölig, nachzugehcu sei« wird. Auch wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die örtlichen Messungen vo« demjenigen verpflichteten Feldmesser selbst auSgeführt sein müssen, der ihre persönliche Ausführung zu den Baupolizetakten bez. dem Lageplane ausdrücklich bezeugt, widrigen, falls er sich einer falschen Beurkundung schuldig machen würde. Endlich wird noch bemerkt, daß durch Vermittlung der Brandvsrstcherungskammer deren technische Beamte angewiesen worden stad, den verpflichteten Feldmessern auf deren Anlaage« bet Feststellung der Braudkatasternummern bereits katastrierter Gebäude i« jeder Weise behilflich zu sei«. Dresden, den 26. Februar 1909. Ministerium des Jrrnern. Zur Durchführung der Verordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1909, die Ausübung der Kranken- «nd Wochenpflege betreffend, wird für den Verwaltungsbezirk der unterzeichneten Königlichen Amtshaupt« Mannschaft verfügt, daß Personen, welche die Kranken- und Wochenpflege berufs- oder gewerbsmäßig selbständig d. h. nicht in Anstalten ausüben wollen, sich an einem Vormittage vsr dein April dieses Jahres persönlich unter Vorlegung ihrer Auswetspapiere bet dem Königlichen Bezirksarzt Ober medizinalrat Dr. Erler, Meißen, Tonberg 6, zu melden haben. Meißen, den 9. März 1909. »n. 503/v.Di- Königliche Amtshauptmanuschaft. Die Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsoezirks werden hierdurch veranlaßt, daS Verzeichnis der in ihren Orten wohnhaften katholischen Glaubensgenossen nach dem vor geschriebenen Schema bezw. Fehlschein, bis spätestens Ende März dieses Jahres hierher einzureichen. Meißen, den 12. März 1909. ru, Nr. 289 L HI. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Politische Rundschau. Wilsdruff, den 15. März. Deutsches Reich. Der Kaiser und das neue 25 Pf-n«igstück. Bekanntlich hat daS Retchsschatzamt einen künstler ischen Wettbewerb für das neu zu schaffende 25-Pfennig. stück ausgeschrieben und die drei besten Entwürfe prämiiert. Wie jetzt die „Nationalztg." mitteilt, hat das Reichsschatzamt dann sofort die drei Modelle dem Kaiser vorgelegt, und dieser erklärte, daß ihm die Lösung der Aufgabe bei keinem der drei Entwürfe erreicht erscheine. Nun hat über die Gestalt des 25-Pfennigstückes der Bundesrat zu beschließen, und es hat sich gut getroffen, daß der Bundesrat genau dieselben Ansichten wie der Kaiser hat; auch ihm gefielen die drei preisgekrönten Entwürfe nicht. Darauf ließ das Reichsschatzamt ein neues Modell Herstellen, das sofort dem Kaiser übermittelt wurde und sein Gefallen sand. Die „Nationalztg ' nimmt als selbstverständlich an, daß nunmehr der neue Entwurf auch dem Bundesrate gefallen werde, so daß seine Einführung wahrscheinlich sei. Zur R-ichsstnanzr-form. Gegenüber den zahlreichen Darlegungen, die in der letzten Zeit über die Stellung der bayrischen Regierung zur Reichsfinanzreform verbreitet worden sind, kann auf Grund zuverlässiger Information folgendes mitgeteilt werde«: Die bayerische Regierung und mit ihr in erster Linie die anderen süddeutsche« Bundesstaaten vertreten nach wie vor die Forderung einer Nachlaksteuer, weil diese I sich am besten mit dem Budgetrecht der Einzelstaaten ver einige» lasse. Ob diese Steuer nun nach der Regierungs vorlage oder in Form eines Ausbaues der Erbschafts steuer mit Berücksichtigung der Deszendenten und Ehegatten Gesetzkraft erhalten soll, ist dabei von sekundärer Be- beutung. Der Kompromißautrag Gamp hingegen wird namentlich von den süddeutschen Bundesstaaten entschieden ab gelehnt. Im Anschluß an diese Mitteilung ist festzustellen, daß im bayrischen Zentrum neuerdings in der Auffassung der Nachlaßsteuer Differenzen hervortreten. Während Dr. Pichler die Nachlabsteuer perhorresziert, erklärt sich Dr. Heim, der Führer der demokratischen Gruppe im Zentrum, bedingungsweise dafür. Es ist darum nicht unmöglich, daß wenigstens ein Teil des bayrischen Zentrums zuletzt für die Nachlaßsteuer stimmen wird. — Hinsichtlich der Brausteuer begegnet der Gedanke einer vorübergehenden Kontingentierung noch immer, und zwar allein bei den freisinnigen Parteien, lebhaftem Widerspruch. Wir man hört, sind die anderen bürgerlichen Parteien in dieser Hinsicht entschlossen, die Biersteuer jedenfalls nur dann zu bewilligen, wenn ein Weg festgelegt wird, daß die Steuer nicht wieder wie 1906 zu einer Sondergewerbesteuer ausartet. Bundesstaaten und Steuerkompromitz. Nachdem die größeren süddeutschen Bundesstaaten sich gegen das Finanzkompromtß des Reichstages über die Besttzsteuer ausgesprochen haben, folgen auch die kleineren Staaten nach, so jetzt Lippe-Detmold. Der StaatSminister Freiherr von Gevekot erklärte jetzt im lippeschen Landtage, daß die Staalsregierung gezwungen sei, dem Steuerkompromitz entgegenzutreten; wenn ein solches Kompromiß Gesetzeskraft erlangte, würde der Bundesstaat Lippe finonziell zugrunde gehen. Der Minister sprach sich des weiteren scharf gegen de« Gedanken aus. daß man von Berlin aus den Bundes staaten über die Art der Erhebung der Landessteuern Direktiven geben wolle. Seiner Meinung nach werde man auf die Nachlaßsteuer zurückkommen müssen. Zum Aufstieg ves Reichsluftfchiffes. Für die Fahrt des ReichSluftschiffes war die mili tärische Aufgabe gestellt worden, in 1200 Meter Höhe auf zusteigen und in dieser Höhe eine Stunde zu verbleiben. Das Luftschiff hat durch sei« Ausharren in 1500 Meter Höhe und darüber und auf annähernd einem Punkt seine Aufgabe nicht nur gelöst, sondern glänzend übertroffen. Es hat bewiesen, daß es imstande ist, längere Zett außer halb der Gefahrzone, die von militärischer Seite mit 1500 Meter angegeben ist, beobachtend zu verweilen. Ausland. Dt- u-ue« Dr-avuougyt'G-ktyuy- versage«. Das neue zwölfzöllige Marinegeschütz Nr. 11, von dem man sich soviel versprach, scheint, wie den Daily News aus Woolwich gemeldet wird, eine Enttäuschung verursacht zu haben. Man hoffte, mit dem Geschütz noch die Kanonen der „Dreadnought, zu überbieten. Es sollte Geschosse vo« 8ö0 Pfund bis auf eine Entfernung vo« achtzehn Meilen schleudern. Vo« diesen Geschützen stehen zwölf fertig im Arsenal von Woolwich. Als man vor