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Erscheint wöchentlich dreimal und zwar DienStagS, DounerStagS und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich I Mi. 30 Pfg., durch die Post bezogen 1 Ml. S4 Pfg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegrammadresse: Amtsblatt MlSdmff. «nö Umgegend. Amtsblatt Inserate werde« Montag», Mittwochs und Freitags bis späteste»? 12 Uhr angenommen. Insertion»press 18 P,g. pro viergespaltene Korpuszetl«. Außerhalb deS AmtsgeiichtSbeztrls WlSdMsf 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Ausschlag. Mr die Kgl. Amtshauptmannfchaft Meitzen, Mr das Kgl. Amtsgericht und den Stadtral rrr sowie Mr das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttarmeberg, Birkenhai», Blankenstein, Braunsdorf, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, vrrzogv»a»e am »an»erg, Kaufbach, KeffelSdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdOrf, PohrSdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, SpechtShausen, Taubenheim, Unkersdorf, WeiStropp, Wildberg. Druck ouv Verlag vovlArthur Zschunke, Mlsdrufs. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in WilSdmff. No. 113. Donnerstag, den 1. Oktober 1908. 67. Jahrg Die für diesigen Ort auf daS laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Ge- schworeneu Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 5. bis mit 13. Oktober dieses Jahres, in hiesiger Ratsexpedition zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bet Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 88 31. 32, 33. 34, 84, 85 deS Deutschen Grrichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Wilsdruff, am 26. September 1908. m« Der Bürgermeister. Kahlenberger. Gerichtsverfafsnngsgesetz vom 27. Januar 1877. ß 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung der- loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptvecfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eineS Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste daS dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger uud körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden; 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädter 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden könnens 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. ReligionSdiener; 8 Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehöreude Militärpersonrn. Die LandeSgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84 DaS Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich alS Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf daS Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des GertchtsverfaflungSgesetzes vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und Geschworene» sollen nicht be rufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3 der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleutc; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, Welche Von der Zu« ständigkeit der Amtshauptmannschast ausgenommen sind. — MMsteigelung, Hpchtchchm IM. Gasthof zu Spechtshaufe», Donnerstag den 8. Oktober 1W8, vorm. 9 Uhr: 1532 w. Stämme, 3404 w. Klötzer, 275 w. Derb- u. 3030 w. Retsstangen, 1 im w. Nutzscheite, 91,5 rm ». Nutzknüppel, 90,5 rm w Brennscheite, 2 rm h. u. 149 rm w. Brennknüppel, 0,5 rm h. u. 1 rm w. Zacken, 126 rm w. Neste; Kahlfchlags-, Dnrchforstungs- u. Gtuzelhölzer in Abt. 4, 7, 13 bis 27, 31, 32, 37, 39 u. 40. König!. Forstrevierverwaltung Spechtshausen und König! Forstrentamt Tharandt. Gin bedauerlicher Zwischenfall in Lasablanea. Bei der Einschiffung von drei^deutschen Deserteuren der Fremdenlegion wurden in Casablanca der deutsche Konsulatssekretär und der Konsulatssoldat, welche die Deserteure auf de» Dampfer abliefern sollten, von französischen Marinesoldaten angegriffen; ersterer wurde von einem Offizier mit dem Revolver be- droht, letzterer gefesselt »nd erst auf Einschreiten des deutschen Dragomans freigelaffen. Die Deserteure sind in französischer Haft. Bestrafung der Schuldigen ist beantragt. Ein Berliner Telegramm der „Köln. Ztg/ in der Morgenausgabe vom 28. d. Mts. beipricht den Zwischen fall in Casablanca folgendermaßen: Der Zwischenfall ist im höchsten Grade bedauerlich. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß daS Verhalten der französischen Soldaten gegen die deutschen KonsulatSbeamten durchaus rechts widrig war, und daß weder die Bedrohung noch der ge- walttätige Angriff ans die Beamten in irgend einer Weise entschuldigt werden kann. ES find daher auch sofort auf diplomatischem Wege von deutscher Seite Vorstellungen erhoben worden. Die Angelegenheit wird von der dem, Vl" .Legierung mit der durch die Umstände und die Urbergriffe gebotenen Entschiedenheit, aber Auhe weiter verfolgt werden und man darf dir nötige Remedur eintreten wirb. daß man von französischer Sette den Vorfall ebenso bedauerlich betrachtet, als auf deutscher Seite, zumal gerade jetzt durch da« weite Ent gegenkommen der deutschen Note ein freundschaftliches Aussprechen über die marokkanische» Verhältnisse in Erfolg versprechender Weise angebahnt war. Eine Beilegung deS Zwischenfalles, so wie sie von deutscher Seite ver- langt werden muß, wird um so leichter sein, als die französischen Ausschreitungen von untergeordneten Personen begangen worden sind, für deren Handeln die französische Regierung »ur dann als verantwortlich betrachtet werden kann, wenn ste sie decke» würde. Mau zweifelt aber einen Augenblick daran, daß da« nicht geschehen wird, und daß dieser Zwischenfall in loyaler Weise erledigt werden wird. Der Korrespondent der .Kölnischen Zeitung" in Tanger schildert den Zwischenfall in Casablanca folgender maßen; Als am 25 September mittags der deutsche Konsulatssekretär Just in Casablanca in Begleitung eines Konsulatssoldaten einige Legionäre, die sich unter den Schutz des Konsulats gestellt hatten, zum Hafen in ein Boot begleitet hatte, das sie zu dem deutschen Dampfer Cmtra bringen sollte, wurde ihre Einschiffung durch französisches Militär verhindert. Das Boot schlug um, die Insassen fielen in daS Wasser und geriete» in Gefahr zu ertrinken. Die französischen Soldaten entrissen die Legionäre gewaltsam den Begleitern, sie schlugen den Konsulatssoldaten blutig und schlugen dem KonsulatSsekcetär derartig in das Gesicht, daß eS anschwoll, auch zerrissen ste ihm den Anzug. Just erhob gegen die Wegnahme der Legionäre Einspruch, worauf der Hafenkapitän ihn mit dem Revolver bedrohte. Darauf erschien Vizekonsul Maensz mit einem Dragoman und verlangte die sofortige Freilassung deS Konsulatssoldaten, der in roher Weise gefesselt worden war. Die Entlastung wurde anfangs verweigert; erst auf wiederholtes formelles Verlanzen unter Vorbehalt weiterer Schritte wurde der Soldat sreigegeben. Den deutschen Deserteuren hatten sich drei Deserteure österreichischer, russischer und schweizerischer Nationalität angeschloffen, alle in Zivtlkleidung. Auch der Angestellte des österreichischen Konsulats wurde mit Fesselung bedroht. Die Haltung des KonsulatSsekretärs Just, der trotz der Schläge die ihm anvertrauten Deserteure mit seinem Leibe deckte, sowie die Haltung deS Vtzekonsuls Maensz, der durch sein kräftiges Auftreten die Freilassung des blutüberströmten Konsulatssoldatcn erlangte, wird der „Kölnischen Zeitung" zufolge in Tanger allgemein anerkannt. Just und der Konsulatssoldat liegen krank darnieder. Der Vorfall gewinnt an Ernst, da er offen- bar von der fr nzöfischen Militärbehörde absichtlich her- beigeführt worden ist. Zur Beleuchtung deS Zwischenfalls in Casablanca dienen noch zwei Punkte. Erstens: Der Konsulatssekretär Just wies durch Vorzeigung eines französisch geschriebenen PapierS nach, daß er im Auftrage deS deutsche« Konsu lats handle, was aber auf französischer Sette nicht nur nicht beachtet wurde, sondern ihm schließlich noch Prügel eintrug. Zweitens: Mittels einer französischen Barkaffe wurde ein feldmarschmäßig ausgerüsteter Soldat auf den Dampfer Cintra, der die Ligionäre befördern sollte, ge bracht. Der Soldat gab an, nach Mazagau fahren zu wollen, in Wahrheit aber war er zur Ueberwachung des Dampfers bestimmt, denn kurz vor dem festgesetzten Abfahrtstermin wurde er wieder abgeholt. Die Erbitterung der Deutsche« und Nichtfrauzoseu in Casa blanca über diesen Vorfall ist sehr groß, während hin gegen die Franzosen ihrer Stimmung durch Abstugen der Marseillaise in den Nachtcafäs Ausdruck gebe». Die französische Regierung hat inzwischen vom Ge- neral d'Amade eine» Bericht über die Umstände bei der Inhaftnahme der desertierten Legionäre eingefordert. Sobald die Antwort de« Generals d'Amade über den Zwischenfall ei «getroffen ist, wird die Angelegenheit den juristischen B-irätemdes Ministeriums des Aeußeren unter- breitet werden. Politische Run-scham. Wilsdruff, den 28. September. Deutsches Reich. Das Kommißbrot tu neuer Zubereitung. Neben der Erhöhung des Preises für ei» Kommiß- brot von 48 auf 62 Pfg, werden VerbefferungSversuche nicht nur in Berlin, sondern auch bei einer ganzen Reihe von Proviantämtern angestellt. Bisher wurden bei der Brotbereitung dem gemahlenen Roggen nur 15 Prozent Kleie entzogen. Dadurch erhielt das fertige Brot ein sehr dunkleS Aussehen und schwache Magen konnten die Ver» dauungsarbeit oft nicht leisten. In den letzten Jahren ist wiederholt versucht worden, anderes Material im Brot mit zu verbacken, wie Mats, Wetzen Kartoffelmehl oder auch frische Kartoffeln, doch soll die Nährkraft durch diese Beimengungen vermindert worden oder daS Brot zu schnell auSzetrocknet sei». Die jetzt vor einigen Wochen in ver.