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s-, «KÄ Erscheint wScheutltch dreimal and z«ar Dienstags, Donnerstags mrd Sonnabends. BernaSvreiS vterteljährlich I Mi. 30 Pfg., durch die Pofi bezogen 1 Mi. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdraff. und Nmgegend. Amtsblatt Inserate werden MoutagS, Mttwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jusertionspreis 15 Psg. Pw vtergespalteue Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerschtsbeziris Wilsdrufs 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 5V Ausschlag. Mr die Kgl. Amtshauptmannschaft Meisten, Mr das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat m WilsdruL sowie Mr das Kgl. Forstrentamt ru Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhai», Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswaroe mn «anoorr», Hllynvon, Aaufdach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdarf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Druck u«d Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Tei! veramwortlich: Hugo Friedrich, für den Jni-ratmteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. No. 84. Sonnabend, den 2S Juli U08. «7. Aabrg. Da mehrfach wahrzunehmen gewesen ist. daß der Polizeiverordnung der unter zeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft, die örtliche Baitaufsicht betreffend, vom 30. September 1901 nicht mehr allenthalben nachgcgakgen wird, so werden diese Bestimmungen nachstehend wieder in Erinnerung gebracht, wobei die Gemeindebehörden noch besonders auf die Vorschriften in §8 10 und 12 hingcwiesen werden. Meißen, am 9. Juli 1908. E Die Königliche Amtshauptmannschaft. Oolizeiversrdnung, die örtliche Lauaufffcht betreffend. Unter Mitwirkung des ihr beigeordneten Bezirksausschusses verordnet die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen für ihren gesamten Verwaltungsbezirk hiermit Folgendes: 8 1- Die unmittelbare Bewachung des gesamten Orlsbauwesens liegt der Ollsbehörde im Sinne des Z 1 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 1. Juli 1900 ob Zu diesem Zwecke hat sie zur Unterstützung entweder einen Bausach, verständigen anzunehmea oder durch den Gemeinderat eine Deputation von mindestens 2 Mitgliedern zu ernennen. Zu Deputationsmitgliedern sind in Bausachen praktisch erfahrene Männer, unter Umständen auch Bauarbeiter heranzuziehen. Das Amt ist ein Ehrenamt. Die Wahl hierzu hat in der Regel auf 6 Jahre zu erfolgen. 8 2. Der Bausachverständige oder der ernannte Ballausschuß hat die Pflicht, alle Bauten im Orte zu überwachen und zu den im 8 5 angeführten Zeitabschnitten Zwischen, defichtigung-n vorzunehmen. Königliche Hof-, Reichs- und Staatsbauten sind von dieser Ueberwachung auS- geschlossen. Bauten in selbstständigen Gutsbczirken werden von der Amtshauptmann- schast überwacht. § 3. Als Bauten gelten Hochbauten aller Art, sowie die für deren Zwecke erforderlichen Herstellungen von Straßen, Plätzen, Brücken, Damm- und Uferbauten, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen, Aschegruben usw., ferner der Abbruch von Gebäuden. 8 4. Alle Bauanzeigen sind bei der OrtSbehöcde einzureichen. Diese hat daraus zu achten, daß die der Bauanzeige beigefügten Pläne und sonstigen Unterlagen von dem Bauherrn, dem Bauleiter und dem Bauausführenden mit Namensunterschrift vollzogen sind. Bei der Einreichung dieser Unterlagen an die Amtshauptmannschaft hat sich die Octsbehörde darüber auszusprechen, 1. ob der Bauplatz an einer öffentlichen Straße liegt; 2. ob das nötige Trinkwasser auf dem Grundstücke vorhanden ist; 3. ob der Bauplatz ein selbstständiges Folium im Grundbuchs erhalten hat oder noch Zubehörung eines anderen Grundstückes ist. 8 5. Jeder Gebäude-Neubau unterliegt während der Bauausführung wenigstens zwei baupolizeilichen Prüfungen, 1. der Grundbauprüfung vor dec Ausmauerung der Erdgeschoßmauern, nachdem das Grundmauerwerk mit der die Bodenfeuchtigkeit abhaltenden Isolierschicht abgedeckt worden ist; 2. der Rohbauprüfung vor Beginn der inneren Verputzung der Mauern und Decken und der Ummantelung der eisernen Konstruktionen. Der Bauherr hat an den Prüfungen persönlich oder durch geeignete Vertreter teilzunehmen. 8. Bei Tiefbauieu sind gleichfalls zwei Prüfungen vorzunehmen, deren Zeitpunkt dem Ermessen der Octsdehöcde überlassen bleibt. 8 6. Der Bauherr und, falls dieser eS unterläßt, der Bauausführende oder Bauleiter hat die Vornahme der Prüfungen rechtzeitig schriftlich bei der Ortsbehörde zu beantragen. Die unter Ziffer 1 und 2 im 8 5 bezeichneten Herstellungen haben zu unterbleiben, bis die Prüfung stattgefunden hat. 8 7. Bei Tiefbauten und Gebäudeveränderungsbauten, sowie bei Abbruch von Gebäuden ist vom Bauherrn, Bauausführenden oder Bauleiter der Baubeginn schriftlich der Ortsbehölde anzuzeigeu. 8 3. Der Bauherr ist verpflichtet, während des Baues die ihm genehmigte Bauzeichnung, sowie die ihm zugesertigten Baubedinguugen stets auf dem Bauplatze oder in dessen unmittelbarer Nähe aufzubewahren, damit sie jederzeit eingesehen werden können. 8 9 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 88 6, 7 und 8 werden an dem Bauherrn, Bauleiter und Bauausführenden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 8 10. Alle Zwischenbestchtigungen und die dabei Vorgefundenen Mängel sind der Octs- behörde anzuzeigen. Diese här -,e g^t s. Abschrift ober Urschen» dec Baupolizei, behörde vorznlegen. Die Besichtigung der Hochbauten hat sich, außer auf die genaue Ausführung, nach Maßgabe des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 und der genehmigten Baupläne insbesondere zu erstrecken „ 1 auf die Beschaffenheit der zur Auffüllung der Baustelle verwendeten Massen, 2 auf die Güte der Baumaterialien (Steine, Kalk, Sano, Architekturteile, ' Ersatz.(Surcogat.)Stoffe, Träger Gewölbe usw.), 3. auf die Beschaffenheit der Fullmass.n für die F-Hlböoen, 4. auf die Zweckmäßigkeit der Abort-, Dünger- und Sammelgruben, 5. auf die Befolgung der Arbeiterschutzvorschriften (vgl. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft, den Arbeiterschutz bei Bauten betreffend, vom 16. Oktober 1900), 6. auf die genaue Befolgung der gestellten Baubedingungen, 7. auf das Vorhandensein der Isolierschichten (8 109 deS Baugesetzes). 8 12- Die Ausführung von Bauten ohne die erforderliche Genehmigung und unter Abweichung vou dem genehmigten Bauplane oder ohne Erfüllung der gestellten Be dingungen ist zu verhindern. Ist Gefahr im Verzüge, so sind von der Ortsbehörde vorläufige Maßregeln zu treffen. 8 13- Diese Verordnung tritt am 1. November 1901 in Kraft. Meißen, am 30. September 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der unterzeichneten Königlichen Amts- bauptmannschaft vom 27. April und 18. Juni dieses Jahres, die Bekämpfung des Nonnenfalters betreffend, wird auf Grund des Gesetzes, den Schutz der Wald ungen gegen schädliche Insekten betreffend, vom 17. Juli 1876 weiterhin mit Rücksicht auf den bevorstehenden Falterflug den Herren Bürgermeistern von Wilsdruff und Siebenlehn, sowie den Herren Gemeindevorständen des Bezirks zur Pflicht gemacht, ihre waldbesttzenden Gemeindemitglieder auch dies Jahr wieder anzuhalten, in den nächsten 6 bis 8 Wochen allwöchentlich mindestens 2 Mal behufs Tötung und Sammlung der tagsüber ruhig am unteren Teile der Bäume, namentlich der Fichten, sitzenden, durch ihre lichte Farbe leicht von der dunklen Baumrinde sich abhebenden Falter Begehungen ihrer Waldungen vornehmen zu lassen. Bei starkem Falterflug ist daS Sammeln und Töten des Nonnenfalters tunlichst täglich vorzunehmen. In gleicher Weise haben die Herren Gutsvorsteher des hiesigen Bezirkes hinsichtlich der Gutswaldungen entsprechend der vorstehenden Anordnung das Erforderliche zu ver anlassen. Die Königliche Amtshauptmannschaft weist erneut daraufhin, daß das Sammel« und Vernichte« der Falter, ehe sie die Eier abgelegt haben, die Wichtigste Maß regel bei Bekämpfung der Nonnenansbrütung bildet. Nur wenige Tage dauert der Falterflug; deshalb mutz diese Zeit unter allen Um- ständen mit allen Kräften auSgenützt werden. Sowie sich Falter zeigen, ist das Sammeln zu beginnen. Es ist solange fortzusetzen, als überhaupt Falter gefunden werden. Der Hauptflag tritt erfahrungsgemäß Ende Juli und Anfang August ein, doch findet man die Falter von Anfang Juli bis Ende August, je nach der Witterung deS Frühjahrs und des Vorsommers. Die Sammler bekommen 1,5 bis 3 m lange Stöcke, deren oberes Ende mit Sack leinwand stark umwunden ist. Damit werden die Falter erdrückt; die Getöteten find zu sammeln und zu zählen. Da das Auskciechen der Falter aus der Puppe nicht gleichzeitig erfolgt, müssen die einzelnen Bestände in den Monaten Juli und August, wie angeordnet, fortdauernd abgesucht werden. Nutzlos ist es, abfliegenden Faltern nachzujagen; denn meist sind es die unruhigen Männchen, an deren Erlangung wenig gelegen ist. Weibchen setzen sich anderweit balo wieder fest. Da 1 Weibchen ca. 260 Eier ablegt, so ist es einleuchtend, welchen Wert es hat, die weiblichen Falter vor der Eiablage zu vernichte« und mit dem Sammeln so zeitig als möglich zn beginne«. Die Bezirksgendarmerie erhält hierdurch B-fehl, die Ortsbehörden bei Ueber wachung der Ausführung der ungeordneten Arbeiten zu unterstützen. Die Nichtbcfolgung der angetroffenen Anordnungen wird nach Maßgabe des oben- angezogenen Gesetzes mit Geldstrafe dis 150 Mk. geahndet und die notwendigen Arbeite« werden auf Kosten der Säumigen bewirkt werden. Die Anzahl der gesammelten und getöteten Falter ist spätestens bis zum 15. September diess Jahres _ von den Herrn Bürgermeistern vou Wilsdruff und Siebenlehn, sowie den Herren Ge- meindevorstäaden und Gutsvorstehern für ihre Waldbezirke zu ermitteln, und das Er gebnis alSbald schriftlich der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Wünschenswert ist die besondere Feststellung der Anzahl der vernichteten weibliche« Falter, diese sind leicht kenntlich an ihren borstenförmig aussehenden Fühlern. Die Fühler der männlichen Falter find mit Franzen verletzen (doppelt gekämmt). Meißen, am 21. Juli 1908. , E7 Die Königliche Amtshauptma««schaft. Bei uns sind eingegangen vom Gesetz- und Verordnungsblatt für das Aonigreich Sachsen daS 8. Stück, Jahrgang 1908, uonr Reichsgesetzblatte Nr. 32 bis mit 42 des Jahrganges 1908. Diese Eingänge, deren J.chalt aus dem Anschläge in der Hausflur des Rathauses ersichtlich ist, liegen 14 Tage lang in hiesiger Ratskanzlei zu jedermanns Einsicht aus. Wilsdruff, am 20. Juli 1908. Der Stadtrat. E Kahlenberger. Freibank Wilsdruff. Sonnabend, den 25. Jnli 1SV8, von vormittags 8 Uhr ab Rindfleisch in rohem Zustande, pro Pfund 35 Pfg., Schweinefleisch in rohem Zustande, pro Pfund 50 Pfg-, Fett pro Pfund 60 Pfg. E