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MnM str NlsMß Erscheint wSchentlich dreimal nud zwar DieuStagS, Donnerstags and SonuabeudS. BezngSpretS vierteljShrlich I MI. 30 Pfg., dnrch die Post ' bezogen 1 MI. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdrnff. und Amgegend. Amtsblatt Inserate werden Montag-, Mitwochs und Freitags bi- spStesteus 12 Uhr angenommen. JnsertionSPreiS 15 Psg. pro viergespaltene KorpuSzeile. Außerhalb deS AmtsgerichtsbeM Wlsdmff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Ausschlag. für die Kgl. Amtshauptmannschaft Weihen, Mr das Kgl. Amtsgericht und den SLadtrat zu Wilsdruff, sowie Mr das Kgl. Forffrentamt ru Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhai«, Blankenstein. Braunsdorf, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Gruno bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kletnschöuberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanueberg, Niederwartha, PohrSdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschöuberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steindach tet NahM Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, MSdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, sür den Inseratenteil: Arthur Zschunke, Kid« W WAL-sx. No. 48. Donnerstag, de« 30. April 1908. I «7. Jahrg. Nachdem im Jahre 1906 und 1907 in verschiedenen Teilen des Bezirks der Nonnenfalter in größeren Mengen ausgetreten ist, steht zu befürchten, daß sich die Gefahr dieses Jahr in verstärktem Maße wiederholen wird. Auf Grund des Gesetzes, den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insekten betreffend, vom 17 Juli 1876 wird daher—um zunächst einen Ueberblick über den Umfang deS Auftretens deS Schädlings zu gewinnen — nach Eintreten der wärmeren Witterung hiermit angeordnet, daß alle Waldbesttzer des Bezirks ungesäumt nach Erscheinen dieser Bekanntmachung in ihren Beständen nach Nonnenetern bezw. Raupenspiegeln suchen. Zu diesem Zwecke sind Probebäume zu fällen, pro da etwa 3-4 Stück. Diese Baume sind tief am Bode« abzuschnetden, zu entasten und dann die Rindenschuppen vorsichtig und über untergelegten Tüchern abzulösen, und zwar jede Rinden- und Borken- schuppe einzeln. Dabei ist jede Ritze nach vorherigem Ausschneiden genau nachzusehen. Die gefundenen Eier und Räupchen sind in verschließbaren Glas- und Blechbehältniffcn aufzubewahren, damit nach Befinden ihre Einsendung an Sachverständige erfolgen kann. Dir Nonneneter erscheinen etwa stecknadelkopfgroß, graubräunlich in Häufchen von 10—100 Stück. Die Spiegel sind ungefähr talergroße Ansammlungen junger etwa cm großer Räupchen. Die Herren Bürgermeister zu Siebrnlehn und Wilsdruff, sowie die Herren Gemeindevorstünde werden angewiesen, diese Arbeite« unter eigener Verant wortlichkeit zu überwachen und bis 15. Mai diese- Jahres anher auzuzeigen, ob und in welchem Umfange Eier und Spiegel festgestkllt worden sind. Fehlscheine sind einzureichen. Die sämtliche« Herren GntSvorsteher haben diesen Anordnungen hinsichtlich der in den Gutsbeztrken vorhandenen Waldungen gleichfalls nachzugehen und die ver langten Anzeigen oder Fchlscheine binnen gleicher Frist einzureichen. Die Bezirksgeudarmerie erhält hierdurch Befehl, die OrtSbehörden bei Ueberwachung oer Ausführung oer angeordneten Arbeiten zu unterstützen. Die Nichtbefolguag der getroffene» Anordnungen ist nach Maßgabe des oben- angeführten Gesetzes mit Geldstrafe bis 150 Mk. zu ahnde«. Die notwendigeu Arbeiten werden auf Kosten der Säumigen bewirkt werden. Meißen, am 27. April 1908. «x>. Die SSaigttche Amtshauptmannschaft. Obsternte. Um den beim Einernten von Obst und namentlich von Erdbeeren, Beerenobst und Kirschen vielfach beobachteten Mißständen nach Möglichkeit vorzubeugen, steht sich die Königliche Amtshauptmannschaft aus gesundheitspolizeiltchen Gründen veranlaßt, nach erfolgter Zustimmung des BezirksausschuffeS folgendes zu verordnen: 8 1. Abgenommenes Obst, das für den Handel bestimmt ist, darf nicht in einem Raume aufbewahrt werden, wo Menschen über Nacht oder tagsüber zu Wohnzwecken sich aufhalten. Deshalb müssen in Obstbuden die Räume, in welchen das Obst aufbewahrt wird, von den Wohn- und Schlafräumen durch eine bis an die Decke reichende, fest gefugte oder sonst dicht geschlossene Bretterwand von einander getrennt werden. Die zur Aufbewahrung des abgenommenen Obstes dienenden Behältnisse und Räume müssen stets so sauber gehalten werden, wie eS den Umständen nach möglich ist. Zum Zudecken gefüllter Obstkörbe dürfen keine getragenen Kleidungsstücke ver wendet werden. Die Körbe sind vielmehr entweder mit reinem Stroh oder Laub oder mit stets sauber zu haltenden, waschbaren Stoffen zuzudecken. Gefüllte und leere Versandkörbe sind, soweit sie nicht in einem für Hunde und andere Haustiere unzugänglichen Raume stehen, auf mindestens 50 cm hohen Gestellen aufzubewahren. Die zum Handverkauf benutzten Gefäße und Geschirre müssen stets in sauberem Zustande gehalten werden. 8 3. In jeder Obstbude, welche als Aufenthaltsraum für den Unternehmer oder dessen Bedienstete und Arbeiter dient, ist Gelegenheit zum Waschen der Hände zu bieten. Wasser, Seife und saubere Handtücher müssen daher stets in genügender Menge vor handen sein. Der Unternehmer und dessen Vertreter find gehalten, dafür zu sorge«, daß die beim Obstpflücken und Obsthandel beschäftigtenPersoueu von der Waschgelegen heit Gebrauch machen. 8 4. Jede Verunreinigung der Obstbuden und ihrer Umgebung, sowie der Plätze, wo Obst zum Verpacken und zum Versand aufgestapelt wird, ist verboten. Mit Hautkrankheiten behaftete Personen dürfe« beim Obstpflücken und Obst handel nicht verwendet werden. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geld bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. 8 6. Diese Bestimmungen treten am 15. Mai 1908 in Kraft. Meißen, am 22. April 1908. «° Die KS«i-liche AmtSha«ptma««schaft. Donnerstag, den 30. April 1908, nachmittags 6 Uhr öffentl. Stadtgemeinderatssitzung. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. «r. Wilsdruff, den 29. April 1908. Der Bürgermeister. Kahlenberger. Freibank Wilsdruff. Donnerstag, de« 30. dfs. Mts., von vormittags 8 Uhr ab Rindfleisch in rohem Zustande. Preis 35 Pfg. pro Pfund. «o? Politische Rnndscha«. Wilsdruff, den 29. April. Deutsches Reich. Die Staatsanwaltschaft und Fürst Eulenburg. Es wurde mitgeteilt, daß die Berliner Staatsanwalt. schäft sich bereits seit längerer Zeit mit der Anschuldigung deS Meineides gegen den Fürsten Eulenburg beschäftigt habe. Die „N G. C." bringt hierzu aus „unantastbarer Quelle- eine Mitteilung, für welche ihr die Verantwortung überlassen bleiben muß: ist allerdings insoweit richtig, als die Staats anwaltschaft das Berliner Polizeipräsidium ersucht hatte, den Fürsten Eulenburg selbst zu Aeußerungeu über die gegen thu vorliegenden Beschuldigungen zu bitten. Dies geschA folgende Weise: Der Kriminalkommissar HanS von Treskow erhielt den Auftrag, im Namen seiner vor gesetzten Behörde anzufragen, ob sein Besuch dem Fürsten Eulenburg genehm sei. Die Antwort lautete bejahend. Kriminalkommissar von Treskw hatte den Befehl von seiner vorgesetzten Behörde, bei seiner Mission gesellschaftliche Formen zu wahreu, wie sie sonst wohl bei kriminellen Ermittelungen so schwerwiegender Art noch nie üblich ge- wesen sein dürften. So kam es, daß ein Kriminalkommissar gezwungenermaßen die Gastfreundschaft — Speise, Trank und Unterhaltung — eines Mannes genießen mußte, mit dem sich nach dem Ergebnisse des Münchener Harden- Prozesses ein preußischer Offizier schwerlich an einen Tisch ^^"Oberstaatsanwalt Dr. Jsenbiel hat inzwischen einem Interviewer e klärt daß ihm von einer Erschütterung seiner Stellung nichts und hinzufügt: Jedenfalls bin ich mir bewußt, daS die Staatsanwaltschaft in keiner Weise ihre Pflicht versäumt hat, ich habe auch nicht bemerkt, daß an mir übergeordneter Stelle eine gegenteilige Auf- faffung bestände." — Nach der Behauptung der „B. Z. a. M." sollte der Rechtsbeistand des Fürsten Eulenburg, Geh. Justtzrat Laemel, gegenüber einem Berichterstatter deutlich seinen Glauben an die Richtigkeit der Münchener Zeugenaussagen ausgedrückt haben. Hierzu schreibt der der .Deutschen TageSztg." Geh. Justizrat Laemmel: „Es ist unwahr, daß ich dem Berichterstatter der „B. Z. a. M." gegenüber irgend eine Aeaßerung getan habe, oie auch nur dem Sinne nach dahin gedeutet werden könnte, daß ich die von den Zeugen Riedel und Ernst in dem Münchener Prozeß gemachteu Aussagen für wahr hielte. Ich habe den betreffenden Herrn gegenüber vielmehr meine gegenteilige Auffassung i« unzweideutigen Worten zum Ausdruck gebracht " Eine scharfe Kritik über de« Wert des Sotdate«brotes fällt Oberstabsarzt Professor Dr. Bischoff in der „Zeit schrift sür Hygiene und Infektionskrankheiten". Zunächst macht er diesem Nahrungsmittel den Vorwurf, daß eS nicht gut bekömmlich ist, und zwar liegt das in erster Linie an dem Gehalt an Kleie. „Der Gehalt an aus- nutzbarem Eiweiß (Protein) ist zu gering, so daß es für die Deckung des Eiweißbedarfes nicht von erheblicher Be- deutung ist, u«d anßerdem wird ein großer Teil durch den Darm unbrnützt ausgeschteden. Ferner bewirkt der große Kleiegehalt auch Beeinträchtigungen der Verdauungs- organe. Der hohe Zellulosegehalt führt zu Gärungen, wodurch eine Reizuv, des Darmkanals bewirkt wird. Die von dem sogenannten Bäckerbrot abweichende Be schaffenheit deS Soldatenbrotes ruft häufig Magenstörungen hervor, weshalb die Zahl der Magen- und Darmer krankungen bet der Truppe eine recht beträchtliche ist. Eine weitere Gefahr besteht darin, daß nach Bischoff durch diese Reizungen sogar Blinddarmentzündungen hervor gerufen werden können." — Es erscheint nötig, daß die Militärverwaltung solchen Urteilen aus den Reihen der Militärärzte sobald wie möglich Rechnung trägt und für Abhilfe sorgt. Eine Aeutzerung Liebknechts über die Soldaten, die er als zweibeinige Tiere in Uniform bezeichnete, ist von der Sozialdemokratie als Unwahrheit leidenschaft- lich bestritten worden. Wie so oftzeigt sich auch hier wieder, wie wenig man die sozialdemokratische Entrüstung als bare Münze nehmen kann, denn in Nr. 71 deS Ltebk«echtscheu „Volksstaat" von 1873 heißt eS wörtlich: „Daß der Mensch, der keine Uniform trägt, im Militär- staat nur als ein halber Mensch M -wir wollten sagen, daß das zweibeinige Tier, welches keine Uniform trägt, nur halb soviel gilt wie das uniformtragende zweibeinige Tier — denn Menschen kennt der Milttärstaat nicht — wird unS jetzt gelegentlich der Cholera wieder recht deutlich vor demonstriert. Der kirchliche Starrst««, so wird aus Baden geschrieben, hat sich wieder einmal in besonders krasser Weise in Muggensturm bet Rastatt gezeigt. Dort starb eine katholische Frau, die vor Jahren einen geschiedenen Mann geheiratet und in musterhafter Ehe mit ihm gelebt hatte. Der katholische Pfarrer hatte ein Einsehen und telegraphierte nach Freiburg an das erzbischöfliche Ordinariat, ob er die Frau kirchlich beerdige« dürfe. Die Antwort der Kurie lautete schroff ablehnend. Der protestantische Geistliche hat dann der von ihrer Kirche Geächteten den letzten Liebesdienst erwiesen und auf seine Gebühren verzichtet.