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MMMÄgÄM Königliche Amtsgericht und -en Sta-trat zu Wils-mff Korstrentamt zu Tharandt. für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Infettwnsprejs 20 Pfg. für die ö-gespaltcnc Kocpuszcilc oder deren Raum, Lobpreis l. Pfg., Rcöumcn 45 Pfg, aües mit l<>"/» Tcuccungszuschlag. Zeitraub. und iabeNanschcr'Gatz mit SV"/» Ausschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behörden) die Spaltzeile so PH. bez. 45 Pfg. x Nachwcisungö- und Offcrtcngebühr 20 bez. so pfg. / Telephonische Hnscraien-Aufgabc schließt jedes Sicllamationsrccht aus. / Anzeigenannadmc bis 1I Uhr vormittags. / Beilagcngcbühr das Tausend SB»., sür die Postauflage Zuschlag. / Kür das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und ptätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 25"/. Aufschlag ovnc Rabon. / Sic Rabottsabc und Netiopreisc haben nur bei Bar zahlung binnen M Tagen Gültigkeit, längere» Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Znserenten bedingen die Berechnung deS Brutto-Zeilen- »reiscs. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt cs als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. » Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch crhebi. »aS »Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis be Selbstaoholung wn der Sruckerei wöchcnilich 2v Pfg., monatlich 7V Pfg., viemljaacUch 2,10 Mk.; durch unsere Austräger zugeiragen monatlich 8V Pfg., viertehährhg> 2,4V Ml.; bei den deutschen Potkanstalien vierteljährlich 2,40 Mk. ohne ZustellungSgcbuhr. A«c Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen ederrcit Bestellungen entgegen. / Im Kaste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irqendwelchcr Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der AörderungSeinrichtungen - hat der Bezieher kemen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung deS Bezugspreises. Ferner bat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem ilmfangc oder nicht erscheint. / Smzel- verkausSpretS der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend Erscheint feit dem Jahre 1841. Nr. 107. > Dienstag den 11. September 1917. 76. Jahrg. Amtlicher Teil. Verbot, unreife Aartosfeln nnrznnebinen. Nachstehend werden wiederholt die Zß 1 s und s? der Buudesratsveror-uunH über die Kurtoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 191^/18 vom 28. Juni 191^ (R- <6. Bl. 5. 569 ff.) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Hinweise darauf, daß ein Ver stoß gegen die Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, insbesondere auch vorliegt, wenn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden. Dresden-N, am 7. September 191?- 2534 II ö lV. Ministerium des Innern. 8 u- Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Lan-eszentrulbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anord nungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergcstellten Wengen nicht verbrauchen oder beiseiteschaffen. Durch Rechts geschäft darf über die sicher-gestellten Wengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechtsgeschäfllichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 l?- Wit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Wark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: I. wer den auf Grund der 2, sö erlaßenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften im H s s oder den auf Grund des H s s erlassenen Be stimmungen zuwiderhandclt; 2. wer die Auskunft, zu der er nach H 7 Abs. 3, H 15 Abs. 2 oder nach den auf Grund des ß s3 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht er teilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 4- wer der Vorschrift in H s5 Abs. s zuwider den Eintritt in die Räume oder die Besichtigung verweigert. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Aussiihrnngs-Versrdnnng zur Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. Auaust 1917 (R. G. Bl. s. 685) 8 Liefcrungsverbände im Sinne von tz 4 -er Bundesratsverordnung sind die Amts hauptmannschaften und bezirksfreien Städte. Lie haben die ihnen aufgegebenen Liefe rungen auf die Gemeinden ihres Bezirks umzulegen und diese haben das Stroh bei de« einzelnen Besitzern in bestimmten Wengen durch eine schriftliche, jedem Einzelnen zuzustellende Verfügung sicherzustellen. Jede Verfügung über diese sicher gestellten Wengen, insbesondere ihre verfütterung, ist verboten. . _ 8 2. Die Besitzer sind verpflichtet, die sichergestellten Wengen ordnungsgemäß zu ver wahren und pfleglich zu behandeln. Sie haben das Stroh nach Abruf des Lieferungs- verbandes zu liefern. 8 2. Die Lieferungsverbände haben das Stroh an die Stellen zu liefern, die ihnen von dem Kriegssusschvß sür Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin, als Geschäftsstelle der Reichsfuttermittelstelle, bezeichnet werden; ihm sind die für die Durchführung der Ver teilung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8 Ls ist dasjenige Gewicht zu vergüten, das bahnamtlich festgestellt wird. Kann das Stroh nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen auf der Abgangsstation nicht verwogen werden oder findet kein Lisenbahnversand statt, so gilt, wenn die Lieferung an die Heeres verwaltung erfolgt, das auf der proviantamtswage festgestellte Gewicht. _ 8 5. Ls ist gesunde, unverdorbene, handelsfähige Ware der Ernte 1917 ohne fremde Zusätze zu liefern. Die Gefahr der Beförderung trägt von der Verladestelle ab die empfangsberechtige Stelle. 8 6. Neber alle Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben, entscheidet ein Schieds gericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte. Für Streitigkeiten aus Lieferungen an das Heer wird am Sitze jeder Kreishaupt mannschaft ein Schiedsgericht eingesetzt, das für die im Bezirk der Kreishauptmannschaft gelegenen Proviantämter zuständig ist. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Gbmann und zwei Sachverständigen. Den Gbmann ernennt die Kreishauptmannschaft aus der Reihe der Beamten -er inneren Verwaltung oder der juristischen Beamten der Gemeindeverwaltungen, von den Sachverständigen wird der eine von dem im Streit be fangenen Proviantamt und der andere vom Landeskulturrat ernannt. Die Namen der ernannten Sachverständigen sind der Kreishauptmannschaft anzuzeigen. Bei Lieferungen an andere Stellen entscheidet das nach A 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 5. (Oktober l9s6 (R. G. Bl. S. 1108) bestellte Schiedsgericht. Werden von den Mitgliedern der Schiedsgerichte Gebühren beansprucht, so erhalten sie diese nach den Festsetzungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 187S (R. G. Bl. s. 173) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichs kanzlers vom 20. Wai l898 (R. G. BI. S. 689) und des Abänderungsgesetzes vom 10. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 214). Die Kosten trägt der unterliegende Teil. 8 Bei Weiterung oder Säumnis des Lieferungsvcrbandes oder der Gemeinde ist die örtlich zuständige Kreishauptmannschaft berechtigt, die Lieferungzwangsweiseherbeizuführen. Die in K 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 vorgesehene Anordnung liegt der Kreishaupt mannschaft ob. 8 8- Die Ausfuhr von Stroh aus dem Königreich Sachsen wird hiermit untersagt. 8 9- Diese Verordnung tritt ;ofort in Kraft. Ueber die Regelung des Verkehrs mit Stroh werden demnächst weitere Be stimmungen erlasseii werden. Dresden, am 3. September 1917. 1503 II L II. es», Ministerium des Innern. Vntter betreffend. Für die Woche vom lO. bis sfl. September darf auf jeden für diese Zeit gültigen Abschnitt der Landesfettkarle des Kommunalverbandes Weißen Stadt und Land ^8 Pfund 62^2 Gramm) Butter abgegeben werden. Zuwiderhandlungen gsgLn diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu sO OOO Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft. Weißen, am 8. Sepleivber s9s7. Nr. 854 II O. 2s?» Kommunalverbaud Meißen Stadt «nd Land. Zeder Inhaber eines grünen Warenbezngsscheines Nr. 16 hat Anspruch auf f/z Pfund Kunsthonig und 106 Gramm Haferfabrikatc und 2 Suppenwürfel. Wer von seinem Bezugsrecht? Gebrauch machen will, hat -en grünen Warenbe zugsschein Nr. >6 am st- September in einem einschlägigen Geschäfte zur Belieferung anzumelden und abzugcben. — Nachmeldungen sind ausgeschlossen. — Die Verkaufsstellen haben die Bezugsscheine am l2. September bis N Rhr vormittags einzuliefern. Wilsdruff, am 10. September l9^- 2Lss Der Lebensmittelvcrsteher. Jeder Inhaber eines grünen Warenbezngsscheines Nr. 17 hat Anspruch auf ungefähr 40 Gramm Spciseleinöl. Wer von seinem Bezugsrechte Gebrauch machen will, hat den grünen Warenbe- zugsschein Nr. 17 am I I. September im Geschäfte des Drogist Kletzsch anzumelden und abzugeben. — Nachmeldungen sind ausgeschlossen. — Die Verkaufsstelle hat die Bezugs scheine am 12. September bis vormittags N Uhr einzuliefern. Wilsdruff, am 10. September »sr Der Lebensmittelvorsteher. ÄeMrdsrst Die Räude unter dem pferdebestande des Gutsbesitzers Henker, hier ist er loschen. Kessels dorf, am 9 September 19l^- es« Der Gemeindevorstand. «eiW ei« WesW« -WM« «W -MM. Der Krieg. Grußes Hauptlinarticr, den 9. September 1917. Westlichcr Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. In Flandern herrschte gesteigerte Fcucrtätigkcit an der Küste und vom Walde von Houthoulst bis zur Straße Me ttin—Apcrn. Nach Trommelfeuer erfolgten nachts heftige mglische Vorstöße nordöstlich von St. Julien. Der Feind ist überall abacwicsen worden. Südlich des La BassLe-Kanäls und auf beiden Ufern der Scarv- bereiteten die Engländer gleichfalls mit starker llrtillcricwirkung gewaltsame Erkundungen vor, die ihnen leinen Erfolg brachten. Nördlich von St. Quentin haben sich bei Gricourt und klllerct heute morgen Gefechte entwickelt. Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. In der. Champagne stießen französische Bataillone öst- ftch der Straße Somme-Ph—Sonain vor; sic wurden mr-h Gegenangriff vertrieben. Vor Verdun ist auf dem Ostuser der Maas tagsüber er- nttert gekämpft worden. Die ersten Wellen der morgens zwischen Fosses-Wald und Bczonvanr angreifcnden Franzosen brachen im Feuer unserer Grabenbesatzung zusammen. Ten Hintere» Staffeln des Feindes gelang es bei neuem Ansturm vom Nebel be günstigt, im Chaume-Wald und aus Orna zu — dies Dori war nach Angabe eines gefangenen Offiziers das Ziel des französischen Angriffs — Boden zu gewinnen. Hier traf sic der krästiac Gegenstoß unserer Reserven und warf sic