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»MW » MlÄnlß Tharandt, Hlossen, Siebenteln und die Amgegenden. Amtsblatt für die Agl. 2lmtshaupünanuschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu MilsdrE sowie für das Rgl. ^orstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswatve, Groitzsch, Grumoach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndors, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Losen, Motwrn, Munzig, Neukrrchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothfchönberg mit Perne, Sachsvort, SL.-.edewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, llnkersoon, Weistcovv. LLiidberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — BezugSvreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Juscrtionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. No. 13V. Dnick und Berlaq von Martin Berqer in WWdE. — Veronnvr'NU'-d dti» Martin Bern er daselbst. SonnabeuV- öeu 16. November L^0L. 60. Javrg. Wahlen zur Handelskammer. Nachdem, das Königliche Ministerium des Innern zufolge Verordnung der König lichen Kreishauptmannschaft Dresden vom 27. vorigen Monats die Vorschläge der Handelskammer Dresden über die Bildung der Wahlabtheilungen für die Urwahlen zu dieser Kammer genehmigt hat, wird gemäß § 9 der Verordnung vom 15. August vorigen Jahres zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August vorigen Jahres, die Handels- und Gewerbekammern betreffend — Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1900 Seite 873 bezw. 865, — die Vornahme der Wahlen auf Montag, den 18. November dieses Jahves von früh 9 bis Nachmittags 1 Uhr festgesetzt. Ler amtshauptmannschaftliche Verwaltungsbezirk ist in LZWahlabtheilungen ringelheilt und zwar umsaßl die XVI. Wahlabthcilung den Amtsgerichtsbezirk Meißen, die XVll. Wahlabthulung die Amtsgerichtsbezirke Lommatzsch, Nossen und Wilsdruff. Als Wahllokale werden bestimmt: das Nathskeller-Restauranl in Meisten für die Wahlberechtigten aus den links der Elbe gelegenen Orten des Amtsgerichtsbe zirkes Meißen einschließlich des rechrs der Elbe gelegenen Theiles der Stadt Meißen, der Rathhaussaal in Coswig für die Wahlberechtigten aus den rechts der Elbe gelegenen Orten des Amtsgerichts bezirkes Meißen, das Standcsamtszimmer im Rathhause zu Lommastfch für die Wahlberechtigten im Amlsgerichtsbezirk Lommatzsch, das Rathssitzungszimmer im Ralhhause zu Noffen für die Wahlberechtigten im Ämtsgerichtsbezirk Nossen, das Hotel „Zum weißen Adler" in Wilsdruff Mr die Wahlberechtigten im Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff. Zu wählen sind: in Wahlabtheilung XVI. 4 Wahlmänner, - - XVII. 2 Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in 88 7, 9 bis mit 12 Les oben angezogenen Gesetzes, welche nachstehend unter S abgedruckt sind, hervor. Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu der oben festge setzten Zeit beim Wahlleiler anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in den W 9 und 10 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Meißen, am 28. Oktober 1901. Königliche Amtshauptmunnfchaft. -4992 A. vou Schroeter. Hk. Gesetz, die Handels- undOGewerbekammer betreffend; vom 4. August 1900. 8 7. Zur Theilnahme an den Urwahlen für die Handelskammern sind innerhalb Les Kammeibezirks berechtigt: 1. Diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Theithaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; 2. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handels- Bewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des allgemeinen Berg gesetzes vom 16. Juni 1868 (G.- u. V.-Bl. S. 353 flg); 3. die Gemeinden undOemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe unternehmungen, die Pächter der letzeren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehm ungen insgesammt, sofern sie nach 88 17ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark ein geschätzt sind; ... 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleich zeitig ein HandelLgewerbe im Sinne von §8 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Hanswerk betreiben und im Uebrigen den Vorschriften dec 88 7 und 8 genügen, steht das Newt der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wuhtvelechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzngeben; sie ist bindend für die Bei- tragsflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wirb. Der Wieder holung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Untervstibl diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewcrbekammer an. 81o. Tas Wahlrecht kann nur in Person und nurdurch Stimmzettel ausgeübt werden. Eure Verireiung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staailiche oder Gemeiudebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lass, n. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. Diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter s bis g der Revidirten Städteorvnnng, bezw. aus der im 8 35 Absatz 1 unter n bis Z der Revi- dirten Landgemeindeordnuug angegebenen Grünoen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursvidnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammerimtgliedern können gewählt werden die jenigen nach den K 7 bis 11 wahlberechtigten mäunucheu Personen, sowie dir gesctz- licheu Vertreter juristifcher Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Consuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutscheu Diensten stehende Personen können nicht zu Kamnurmilgliedern gewählt werden. Die in Gemäßheit von 8 9 Abs. 1 Ziffer 3 des Reichsgesetzes über die Natural leistungen für die bewaffnete 'Macht im Frieden in der Fassung vom 24. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt S. 061 flgd) nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Meißen im Monate Oktober, d. I. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von ben Gemeinden resp. Quartierwirthen inner halb der Amtshaupimannschost im Monate November ds. Js. an Militärpferde zur Verabreichung gelangende Marschsourage beträgt 8 M. 40 Pf. für 50 Kilo Hafer 4 „ 6462 „ „ 50 „ Heu 3 „ 96,37 „ „ 50 „ Stroh. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 12. November 1901 I. A.: 0r. Heerklotz, Bez.-Aff. Bekanntmachung. Beim unterzeichneten Stadtrathe sind eingegangen: vom Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen das 13. und 14. Stück des Jahrganges 1901, vom Reichsgesetzblatt Nr. 41, 42 und 43 des Jahrganges 1901. Diese Eingänge, deren Jnhaltsverzeichniß in oer Hausflur des Rathhanses aus hängt, liegen 14 Tage lang in der hiesigen Rathskanzlei zu Jedermanns Einsicht aus. Wilsdruff, den 14. November 1901. Der Ktadtrath. Kahlenberger. Die feierliche Eröffnung -es Landtages. Dresden, 14. November. Nachdem bereits heute Vormittag für die Mitglieder Ler beiden Ständekammern in der evangelischen Hof- und Sophienkirche in Dresden ein öffentlicher Gottesdienst statt gefunden hatte, dem u. A. sämmtliche Staatsminister bei wohnten und bei welchem das Mitglied der ersten Kammer Oberhofprediger, Vizepräsident des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums O. Ackermann, die Predigt hielt, er folgte Mittags um 1 Uhr in dem als Thronsaal bezeich neten Eckparadesaal des Königlichen Refidenzschlosses zu Dresden die feierliche Eröffnung des 29. ordentlichen säch sischen Landtags. Die Thronrede selbst verlaß Prinz Georg im Auftrage des Königs, welcher sich durch Er kältung einen starken Bronchialkatarrh zugezogen hatte. Dieselbe hat folgenden Wortlaut: „Meine Herren Stände! Ich habe Sie zusammenberufen, damit Sie mit Meiner Regierung von Neuem die Arbeiten übernehmen, welche nach verfassungsmäßiger Ordnung für die sämmtlichen An gelegenheiten des Landes zu erledigen sind, und heiße Sie von Herzen willkommen. Ihr Zusammentritt fällt in eine Zeit, in welcher die Verhältnisse auf dem Gebiete der Volkswirthschaft nicht eine so günstige Gestaltung auf weisen, wie in früheren Perioden. Im Bereiche der In dustrie und des Handels läßt sich dieLisher in erfreulicher Weise zu beobachten gewesene Stätigkeit des Wachsthums vermissen. Gleichermaßen steht dieLandwirthschaft nach wie vor unter einem schweren Drncke und vollzieht sich auf diesem Hauptproduktionsgebiete des wirthschaftlichen Lebens ein empfindlicher Rückgang. Liegt auch der Grund zu diesem zeitweiligen wirthschaftlichen Niedergang zum großen Theile in allgemein wirkenden Umständen, welche dem Einflüsse der Regierungsgewalt entzogen sind, so ist