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ft z i i ) i s z z WmM ßr Mskuff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnemcntspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne f Nummem 10 Pf. WrM, DD. Menlkhn md die UmMliden. — Imtsblutt Inserate werden Montags und Donnerstag« bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionSprei- 10 Pf. pro dreigespalter» Corpuszeile. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl.-Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. 22. Freitag, dem 16. März 1894. Bekanntmachung, das MustermrgsgeschW im Aushebnn-sbezirke Rossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Donnerstag, den 5: April 1894 von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lsnnnatzsch, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhanse zu Lommatzsch; Freitag, den 6. April 1894 von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtöwalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff und Sonnabend, den 7. April 1894, von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinfchönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, Rkhrsdorf, Roitzsch, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Sternbach bei Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff; Montag, den 9. April 1894, von Vormittags 9v- Uhr an, für dir Militärpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenkehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choren-Toppschädel im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Nossen und Dienstag, den 1V. April 1894, von Vormittags 9^ Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des AmtsgerichtsbezÄes Nossen: Deusichenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Ilkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzen berg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lütiewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Prießen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen; Mittwoch, den 11. April 1894, Vormittag 9 /2 Uhr L»»s«ngsterniin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1874/94, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrcstanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß nsU? nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung her in § 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ver bunden mit § 26 Punkt 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohtcn Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich, und zwar in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8 Uhr, in Nossen früh 8>/- Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welche die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen, (8 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist frerge stellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren Genreindevsrstände und von Seiten der Stadträthe und beziehendlich Stadtgemeinderätbe je ein Rathsmitglied beziehendlich Beamter der Behörde haben zu den Musterunqsterminen sich mit einzufinden urd behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termincs anwesend zu sein. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder "des Truppentheiles erwächst (8 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung). 2., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach 8 ,12 Ziffer 2 der Wehr-Ordnung außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen; und daß endlich 3., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine EinwilltgungSerklämng des Vater« beziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Mustsrungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besondes darauf hingewiesen, u., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringender Anträge ans Zurückstellung einige Zeit vor den, Veginne der Musterung und spätestens nn Mnsterungsterinine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu fükrenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Commission im Musterungsterminr zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vorzustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; k., daß Zurückstellungsanträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Ksrniular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c., daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Be stimmung in 8 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Musterungs geschäfte eingetreten ist; <1., daß Recurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober- Ersatz-Commission an die Königliche Ober - Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zun, 5H August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzuleaen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei del Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres OrteS, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beachten und zu thun haben; e., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksamtes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden ft, die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter b. gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Ergebniß cingezogcner sorgfältiger Erkundigung dar über sich gründen müssen, und -asz eine blstze Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ansreieht. Meißen, am 24. Februar 1894. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirkes Nossen. v. Rirchbaeh.