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Amts Königliche Amtsgericht und -en Stadtrat zu Wilsdruff Forstrentamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Rr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. 76. Jahrg Donnerstag den 6. Dezember 1917 Nr. 179 InstrftonSprels ro Pfg. für die ö-gespaltene KofpuSzeUe oder deren Rauqi, Lokalpreis IS pfg., ReNamen 4S Pfg., alles mit 10°/» Teucrungszuschlaq. Zellraub und labcllarischer Sal; mit SO"/» Aufschlag. Bel Wiederholung und Jahresumsätze» entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen lm amtlichen Teil snur von Behörde»- die Spaltzelle 80 pfg. bcz. 48 pfg. / Nachwelsungs- und f)ffertengebühr 20 dcz. Z<i pfg. / Telephonische Znseralen-Aufgabe schließt jedes Rektamationsrccht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beiiagengebiihr'das Tausend b Mk.. für die postaufiagc Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / «Strikte Piatzvorschrist 28"/» Aufschlag ohne Rabast. / Die Rabattsätzc und Nettopreise habe» nur bei Bar zahlung binnen Z0 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen- preiscs. Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt cs als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungslage an, Widerspruch erbebt. für die Königliche Amishaupimannschast Meißen, für das sowie für -as Königliche Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Sahre ^841 Vas .Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends s ilhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »on der Druckerei wöchentlich 20 pfg., monatlich ro pfg., vierteljährlich 2,10 Mk.; durch unsere Austräger zuaetragen monaliich 8V pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; Sei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,4« Mk. ohne Zustellungsgebühr. Aste pvstanstaltcn, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen fpderpit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- vcrkaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu st adressieren, sondern an den Verlag, die Schrlftieitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. Amtlicher Teil «ft- XII. Gemäß der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. März (9(7, be treffend Regelung des Handels mit Ersatzmitteln zum Verkehre im Königreich Sachsen werden ferner folgende Ersatzmittel von» Handel innerhalb Sachsens a»Sge- schloffen. Nr. Ersatzmittel Hersteller Vrt der Herstellung 445 Kriegsmischung Deutscher Tee Sven Hedin'-Tee - Han delsgesellschaft Nürnberg 444 Vanillin-Aroma-L)ulver L. G. Kaspar Nachf. Inh. Vtto Seifert Leipzig-Pl. 445 Kaffee-Lrsatz, lose Anton Braunwarth in den Handel gebracht von Tarl Friedr. Klemm Nachf. Darmstadt Lhemnitz (Sa.) 446 Rekordon Kronen-Backpulver Gebr. Paul ' Themnitz (Sa.) 447 „Fruchta" Vanillin-Aroma .Fruchta' - Nährmittel - fabrik Berlin NW. 35 44« Ruß-Backpulver Kuß 6c Hollburg in den Handel gebracht von Rud. Raetzer Stettin-Lastadien Leipzig 449 Backpulver „deutsche Köchin" Nährmittelfabrik Blöckern G. m. b. H. Blöckern 4S0 Backpulver Blarke „Tefanot", Kriegsware Them. Fabrik Apotheker Fritz Neuhaus Vttweiler (Bez. Trier) 45( Deutscher Tee, Marke .Tefil" (früher Wintertee-Grsatz) Winter 6c To. G. m. b. H. Hamburg und Berlin 4K2 Inländischer Tee Nr. 26 ( Harald L. Graeve seit Juli (9(7 Winter 6c To. G. m. b. H. in den Handel gebracht von Kirschner 6c Kaufmann Berlin Hamburg und Berlin Hamburg 4SS Rauchkräuter Samuel Breslauer Breslau 454 Wunder-Grsatz-Stärke „Deutscher Blichet' Nordischer Import, G. m. b. H., in den Handel ge bracht vonHansSchreiber Berlin Themnitz 455 Blischsoda Glyceringewinnungsan lage vereinigter Dresdner Seifenfabriken G. m. b.H. Dresden-N. Dresden, am 30. November (917. 9(7 c VI L. 8t. (7. Ministers«« des Inner«. Nachtrag zur Ausführungsverordnung vom 8. Oktober 1915 zur Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Verforgungsregeluug vom 2b. September 1915 (Reichsgesetzdlatt Seite 607). Die Bestimmung zu Z 6 erhält folgenden Zusatz: Zuständige Behörde im Sinne von Z 6 Absatz 2 Ziffer 3 der Bundesratsverorduung ist diejenige Behörde, die die Preisprüfungsstelle errichtet hat. 405 11 8 VI u Dresden, am 3. Dezember. 1917. Ministerium des Inner». — Oeffentliche Aufforderung zur Meldung zwecks Eintragung in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. November 1917 werden die nachstehend aufgeführten Personen aufgeforderl, soweit sie ihren Wohnort in Nossen, Wilsdruff, Lommatzsch oder Siebenlehn haben, sich bei dem Stadtrate bezw. Bürgermeister daselbst, im übrigen bei der Gemeindebehörde in der Zeit vom 5. bis zum 12. Dezember 1917 »ährend der üblichen Geschäftsstunden persönlich zu melden um die für die Eintragung w die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen erforderlichen Angaben zu machen: 1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht a zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder b auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Marine zurückgestellt sind, 2. alle männlichen Ange lörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren find und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz oder ge- ' wöhnlichen Aufenthalt Haden und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören. Richt nochmals z« melde« brauchen sich diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die sich bei der ersten Eintragung auf Grund der Verordnung vom 1. März 1917 oder aus Anlaß eines späteren Stellen- oder Wohnungswechsels bei der von der Ortsbehörde an gegebenen Stelle oder beim Einberufungs-Ausschuß gemeldet haben und dies durch Vorlegung des abgeftempelten Abreißstreifen der Meldekarte nachweifen können. Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zum 12. Dezember 1917 schriftlich unter anordnung^mäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte meldet. Die schriftliche Meldung erfolgt durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte bei den oben genannten Behörden oder unmittelbar bei der Königlichen Amtshauptmannschaft oder durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte in offenem, unfrankiertem, adressierten Umschläge bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung her ausgefüllten und gestempelten Meldebestätigung. Diese Bestätigung ist sorgfälltig aufzubewahren. Die Abgabe der ausgefüllten Meldekarten bei den bezeichneten Behörden oder bei der Postanstall (Post agentur) kann auch durch den Arbeitgeber, bei Beamten durch die vorgesetzte Dienstbehörde erfolgen. Für die in öffentlichen oder privaten Anstalten (Straf-, Besserungs-, Heilanstalten usw.) mit Einschluß der geschlossenen Uuterrichtsanstalten (Internale) untergebrachten Meldepflichtigen hat der Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Vertreter die Meldung schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte bis zum 12. Dezember 1917 entweder durch Ablieferung bei der Gemeindebehörde oder durch Abgabe bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung der Meldebe stätigung vorzunehmen. Auf Antrag eines Anstaltsleiters kann die für seinen Wohnort zuständige Kriegsamtstelle ihm gestatten, die Meldungen ganz oder teilweise auf Listen zu erstatten. Die Meldekarten nebst Umschlag für die schriftliche Meldung werden bei den Melde stellen unentgeltlich ausgegeben. Dort sind auch gegen Zahlung von 10 Pfg. für das Stück die Bekanntmachungen über Mitteilung des Stellen- und Wohnungswechsels erhält lich, zu deren Aushang nach H 12 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. No vember 1917 jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, der in seinem Betriebe Hilfsdienstpflichtige beschäftigt. Wer die Meldung schuldhaft unterläßt, kann durch den Einberufungs-Ausschuß mit einer Ordnungsstrafe bis zw 100 Mark nnd, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu drei Tagen bestraft werben. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark wird bestraft, wer in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sowie den Melde pflichtigen selbst, der in einem solchen Falle dem Anstaltsleiter oder seinem Vertreter gegenüber derartige Angaben macht. w« Meißen, am 1. Dezember 1917. Nr. 430 II 8. Die Königliche Amtshanptmannschast. Der Stadtrat z« Raffe«, Wilsdruff ««d Lommatzsch. Der Bürgermeister zu Siebenleh«. Donnerstag de« 6. Dezember ISI7 abends 7 Uhr öffentliche gemeinschaftliche Sitzung des Stadtrats und der Stadtverordneten. Anschließend öffentliche und geheime Sitzung der Stadtverordneten. Die Tages ordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, am 5. Dezember 1917. Der Bürgermeister. Bezugsmarken für Drennspiritus werden Freitag den 7. Dezember 1917 nachm. von 2—4 Uhr im Lebensmittelamte ausgegeben. Beliefert nMden Nr. I bis 125 der Ausweiskarten und die vorzugsbercchtigten weißen AusweiskDen (Kinder bis zu 2 Jahren). .13 Stadtrat Wilsdruff. Frische Bücklinge Verkauf Donnerstag den 6. Dezember bei Grünwarenhändler Humpisch, je 75 Gramm für 33 Pfg. gegen Vorlegung und Abstemplung der grauen Lebensmittelkarten Nr. 2462 bis 2762. , Wilsdruff, am 4. Dezember 1917. E Der Stadtrat — Kriegswirtschastsabteiluug. Kesselsdorf. Unter dem Pferdebestande des Gutsbesitzers Alfred Häboldin Kefselsdorf Nr. 20 ist die Rände ausgebrochen. Kesselsdorf, am 5. Dezember 1817. »2 Der Gemeindevorstand.