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Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkmrdtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndors, Kaufbach, Kesielsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdmff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesielsdorf, Steinbach bä Mohorn, __ Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. -Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1M.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens mittags 12 Uhr angenommen. — JnsertionspreiS 15 Pfg. pro viergespaltene KorpuSzeile. No. 133. Druck und Verlag von Martin Berger in WWdrufs. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. Dienstag, den 10. November 1S03. «2. Jahrg. Auf Anordnung des König!. Amtsgerichts hierselbst sollen in Unkersdorfs Donnerstag, den 12. November 1Y05, vorm. 41 Ahr, , t Kuh, 1 Kalb (Streitobjekt) unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend öffentlich versteigert werden. Versammlung der Bieter: Gasthof zu Unkersdorf. Wilsdruff, den 7. November 1903. Der Gerichtsvollzieher des Königliche» Amtsgerichts. Bekanntmachung. Nachdem das Anlagenregulativ für die Stadtgemeinde Wilsdruff die ober behördliche Genehmigung gefunden hat, wird solches nachstehends hiermit bekannt gemacht. Wilsdruff, am 2. November 1903. Dev Stadtvat. 1353. I- Kahlenberger. Jgr. Aulagenrsgutativ für die Stadt Wilsdruff. 8 1- Der durch anderweite Einnahmen nicht gedeckte Bedarf der Stadtgemeinde und des Ortsarmenverbands, ingleichen der Kirchen- und Schulgemeinde Wilsdruff, insoweit dieser Bedarf von der Stadtgemeinde Wilsdruff aufzubringen ist, und wie solcher durch die alljährlich aufzustellenden Haushaltpläne sich ergibt und durch Anlagen zu decken ist, wird nach Maßgabe der staatlichen Grund- und Einkommensteuer unter entsprechender Anwendung der hierüber geltenden gesetzlichen Bestimmungen nnd zwar bezüglich der Einkommensteuer unter An wendung des Gesetzes vom S4. Jnli 1800 resp. der im Anhänge oieses Regulativs unter Ö ersichtlichen Hilfstafel durch die städtische Grundsteuer b., die städtische Einkommensteuer aufgebracht. 8 Die städtische Grundsteuer kommt von allen im Stadtbezirke gelegenen Grundstücken, soweit dieselben nicht durch 8 33 der revidierten Städteordnung auf Be freiung von Gemeindeanlagen Anspruch haben, zur Erhebung, dergestalt, daß für jede Grundsteuereinheit 5 Pfennige zu bezahlen sind. Gemeindemitglieder, die, ohne im Gemeindebezirke wesentlich wohnhaft zu sein, daselbst ein Grundstück besitzen, haben für diese Grundstücke den doppelten Betrag der Grundsteuer zu entrichten, bleiben aber dagegen von der Heranziehung zu der städtischen Einkommensteuer — bezüglich der in Frage kommenden Grundstücke — befreit. In dreijährigen Zeiträumen hat der Stadtgemeinderat zu beschließen, ob das Beitragsverhältnis der Grundsteuer-Einheit mit 5 bezw. 10 Pfg. beizubehalten oder zu erhöhen oder zu erniedrigen ist. Eine Aenderung unterliegt der Genehmigung der Auf sichtsbehörde. Der hierdurch ungedeckt bleibende Anlagenbetrag wird von den Anlagepflichtigen «ach Matzgabe der von ihnen zn zahlenden staatlichen Einkommensteuer, wie sich solche ohne Rücksicht auf etwaige Steuerzuschläge bezw. auf Grund der am Schluffe ersichtlichen Htlfstasel zur Berechnung der Steuersätze für Einkommen bis zu Wo Mk. — Pfg. ergibt, erhoben, wöbet icdoch nach § 30 der revidierten Städteordnung Dieusteinkommen, Wartegeld und Pensionen nur zu^in Anschlag zu bringen sind, w. - Insoweit in 88 5 Abs. 2, 6, 7 und 8 von anlagepflichtigen Einkommen die ist dies so zu verstehen, daß in solchen Fallen zunächst nach den Bestimmungen ^taatseinkommensteuergesetzes bez. dieses Regulativs das Einkommen der in Frage sommenden Personen, soweit es zu der hiesigen städtischen Einkommensteuer heranzuziehen ,ewzuschätzen und hiernach die nach den Sätzen der staatlichen Einkommensteuer entrichtende städtische Einkommensteuer auszuwerfen ist. 8 4. .Bei Aufstellung des Haushaltplans wird durch Beschluß des Stadtgemeinderates Wahrlich bestimmt, wieviel an Anlagen überhaupt erhoben und nach welchem Ver- dieser nach 88 2 und 3 aufzubringende Gesamtbetrag für die Bedürfnisse der tnAMmcmde selbst, des Ortsarmenverbandes, der Kirche und der Schule verwendet Nedm-k»,^"sotveit einzelne Steuerzahler von der Beitragspflicht für einzelne Arten dieser freiuna streit sind, werden sie nur mit denjenigen Bruchteilen des ohne diese Be- dieienicVn auszuwerfenden Steuerbetrags zu den Anlagen herangezogen, welche auf -»I-mgen Bedürfnisse fallen, für die sie steuerpflichtig sind. i 2?-?^^ischeu Einkommensteuer tragen bei: -u oiriemgen selbständigen Personen, die im Stadtbezirk entweder wesentlich wohnen oder ein Grundstück besitzen (mit Ausnahme der Forenser (vgl. 8 2 Abs. 2) oder ein selbständiges Gewerbe treiben; 2. juristische Personen, mit Ausnahme des Staatsfiskus, gemeinnützige Stiftungen und Vereine, dafern die letztgenannten 3 Kategorien weder ein Ge werbe treiben, noch ansässig sind; 3. unselbständige hier wesentlich wohnhafte Personen, sofern deren Vermögen nicht dem Nießbrauche einer anderen Person unterworfen ist; 4. Staatsangehörige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz im Lande haben, aber hier eine direkte Staatssteuer entrichten und in irgend einer Beziehung an den Wohltaten des Gemeindeverbandes teilnehmen, (insbesondere deren Ver mögensverwaltung sich am Orte befindet;) 5. Personen, welche hier eine ständige Wohnung haben, dieselbe jedoch nur einen Teil des Jahres bewohnen; haben diese Personen ihren Aufenthalt vorwiegend auswärts, so ist ihnen auf Ansuchen ein entsprechender Erlaß durch den Ab schätzungsausschuß (vgl. 8 22) zu gewähren; 6. die nur vorübergehend hier aufhältlichen Personen nach näherer Bestimmung von 8 8. Die vorstehend unter 3 und 4 genannten Personen sind nur nach ihres katastermäßigen Einkommens anlagepflichttg. 8 6. Haben hier anlagepflichtige Personen auswärtigen Grundbesitz oder Gewerbe betrieb, so sind sie nur nach Verhältnis desjenigen Einkommens heranzuziehen, welches ihnen nicht aus diesem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zufließt. 8 7- Findet ein Gewerbebetrieb als Zweiggeschäft einer an einem anderen Orte be stehenden Hauptniederlassung ständig hier statt, so ist nach Verhältnis der Ausdehnung dieses Zweiggeschäfts ein Beitrag zu den hiesigen Gemeindeanlagen zu zahlen. Hat dagegen eine hier bestehende Hauptniederlassung anderwärts wegen Zweig- geschäften Gemeindeanlagen zu zahlen, so ist bei der Veranlagung des Hauptgeschäfts darauf entsprechende Rücksicht zu nehmen. Wegen der in diesen Fällen nötigen Einschätzung vergl. 8 3. 8 8. Nur vorübergehend hier aufhältliche Personen werden, insoweit nicht ihrer Heran ziehung zu den Anlagen gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bezüglich ihres Ein kommens nach 8 3 Abs. 2 abgeschätzt und haben des auf sie an sich nach Verhältnis der Dauer ihres Aufenthalts hier entfallenden Anlagenbetrags zu bezahlen. 8 9. Von der städtischen Einkommensteuer befreit sind außer den bereits nach Reichs oder Landesgesetzen von der Verpflichtung zur Entrichtung städtischer Gemeindesteuer be ziehentlich von Kirchen- und Schulanlagen entbundenen Personen: 1. die hiesige Stadtgemeinde, die Kirchen- und Schulgemeinde, sowie der Orts armenverband Wilsdruff, 2. Personen unter 16 Jahren, die in der untersten Klasse zu besteuern sein würden, 3. alle diejenigen Personen, deren Einkommen den Betrag von jährlich 400 Mk. nicht übersteigt. 8 10. Die Anlagenpflicht beginnt mit dem ersten Tage des nächsten Monats nach Eintritt des Verhältnisses, durch das sie begründet wird. Sie endigt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anlagenpflichtige stirbt oder in dem er in der Gemeinde seinen Wohnsitz, seinen Gewerbebetrieb oder seinen Grundbesitz ausgtbt. 8 11- Zu Anfang jeden Jahres hat der Stadtkassierer nach Eingang des festgestellten StaatSeinkommensteuerkalasters auf Grund desselben und des Grundsteuerkastasters wie des Haushaltplanes in Gemäßheit dieses Regulativs das Anlagenkataster, welches sowohl das städtische Grundsteuer- als auch das städtische Einkommensteuerkataster um faßt und zugleich als Heberolle dient, zu entwerfen. Die endgültige Feststellung des Anlagenkatasters erfolgt sodann durch den Ab schätzungsausschuß, vergl. 8 22. 8 12. Nach erfolgter Aufstellung des Anlagenkatasters wird dieses zur Einsichtnahme der Beteiligten in der Stadtsteuereinnahme ausgelegt und dies durch das hiesige Amts blatt bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß Reklamationen gegen die Sätze des Katasters bei deren Verlust binnen 14 Tagen von Behändigung des betreffenden Steuerzettels an gerechnet schriftlich beim Stadtrate anzubringen und unter Angabe der Beweismittel zu begründen seien. 8 13. Die zu zahlenden Anlagebeträge sowie die Termine, zu welchen sie zu bezahlen sind, werden den Anlagepflichtigen noch besonders durch Aushändigung von Anlage zetteln bekannt gegeben. Denjenigen, welchen ein Anlagenzettel nicht behändigt werden kann, bleibt es überlassen, sich wegen Mitteilung des Einschätzungsergebnisies bei der Stadtsteuer, einnahme zu melden. „ - - Es ist hierauf in einer behördlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Auf im Laufe des Jahres neu hinzutretende Steuerpflichtige leiden bezüglich der Nachschatzung die Be stimmungen in 8 47 deS Staatseinkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.