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Juni 1935 Postscheck: Dresden 2640 MM Ja; deW-englW MttenMMUn Die Bestätigung des am Dienstagvormittag abge schlossenen deutsch-englischen Flottenabkommens erfolgte durch ein Schreinen des Botschafters vonRibbentrop an den englischen Außenminister SirSamuel Hoare, in dem es heißt: Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Empfang des Schreibens zu bestätigen, in dem Sie die Freundlichkeit hatten, mir im-Namen der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich folgendes mitzuteilen: 1. Während der letzten Tage haben die Vertreter der Negierung des Deutschen Reiches und der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich Besprechungen abgehalten, deren Hauptzweck darin bestand, den Boden für eine allgemeine Konferenz zur Begrenzung der Seerüstun gen vorzubereiten. Ich freue mich, Etter Exzellenz nun mehr die formelle Annahme des Vorschlages der Regie rung des Deutschen Reiches, der in diesen Besprechungen zur Erörterung gestanden hat, durch die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich mitzuteilen, wonach die zukünftige Stärke der deutschen Flotte gegenüber der Gcsamtflottenstärkc der Mitglieder des Britischen Commonwealth im Verhältnis 35 : 100 stehen soll. Die Negierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich sieht diesen Vorschlag als einen außerordentlich wichtigen Beitrag zur zukünftigen Seerüstungsve- schränkung an. Weiterhin glaubt sie, daß die Eini gung, zu der sie nunmehr mit der Regierung des Deutschen Reiches gelangt ist und die sic als eine vom heutigen Tage ab gültige dauernde und endgültige Eini gung zwischen den beiden Regierungen an sieht, den Abschluß eines zukünftigen allgemeinen Abkom mens über eine Seerüstungsbegrenzung zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird. S. Die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich stimmt weiterhin den Erklärungen zu, die von den deutschen Vertretern im Laufe der kürzlich in London abgehaltenen Besprechungen bezüglich der Anwendungs methoden dieses Grundsatzes abgegeben wurden. Diese Erklärungen können folgendermaßen zusannnon- gcfaßt werden: a) Das Stärkeverhältnis 35 : 100 soll tin ständige ^Verhältnis sein, d. h. die Gesamt tonnage der deutschen Flotte soll nie einen Prozent satz von 35 der Gesamttonnage der vertraglich fest gelegten Seestreitkräfte der Mitglieder des Bri tischen Commonwealth oder — falls in Zukunft keine vertragliche^ Begrenzungen dieser Tonnage be stehen sollten —' einen Prozentsatz von 35 der tatsäch lichen Gesamttonnage der Mitglieder des Britischen Commonwealth überschreiten. b) Falls ein zukünftiger allgemeiner Vertrag über Seerüstungsbegrenzung die Methode der Begrenzung durch vereinbarte Stärkeverhältnisse zwischen den Flotten der verschiedenen Mächte nicht enthalten sollte, wird die Regierung des Deutschen Reiches nicht auf der Einfügung des in dem vorhergehenden Unterabsatz erwähnten Stärke verhältnisses in einen solchen zukünftigen allgemeinen Ver trag bestehen, vorausgesetzt, daß die für die zukünftige Beschränkung der Seerüstnngen darin etwa angenommene Methode derart ist, daß sie Deutschland volle Garantien gibt, daß dieses Stärkeverhältnis aufrechterhalten werden kann. v) Das Deutsche Reich wird unter allen Um ständen zu dem Stärkeverhältnis 35 :100 stehen, d. h., dieses Stärkeverhältnis wird von den Baumaßnahmen anderer Länder nicht beeinflußt. Sollte das allgemeine Gleichgewicht der Seerüstung, wie es in der Vergangenheit normalerweise ausrecht- erhatten wurde, durch irgendwelche anormalen und außerordentlichen Baumaßnahmen anderer Mächte heftig gestört werden, so behält sich die Regierung des Deutschen Reiches das Recht vor, die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich aufzu fordern, die aus diese Weise entstandene neue Lage zu prüfen. ä) Die Regierung des Deutschen Reiches begünstigt auf dem Gebiete der Seerüstungsbegrenzung das jenige System, das die Kriegsschiffe in Kategorien einteilt, wobei die Höchsttonnage und (oder) das Höchst- kaliber der Geschütze für die Schiffe jeder Kate gorie festgesetzt wird, und das die jedem Lande zustehende Tonnage nach Schiffskategorien zuteilt. Folglich ist die Regierung des Deutschen Reiches bereit, grundsätzlich und unter Vorbehalt des nachstehen den Absatzes k) das 35prozentige Stärkeverhältnis auf die Tonnage in jeder beizübehaltenden Schiffskatcgorie anzuwenden und jede Abweichung von diesem Stärke verhältnis in einer oder mehreren Kategorien von den hierüber in einem zukünftigen allgemeinen Vertrag über Seerüstungsbeschränkung etwa getretenen Vereinbarun gen abhängig zu machen. Derartige Vereinbarungen würden auf dem Grundsatz beruhen, daß jede Erhöhung in einer Kategorie durch eine entsprechende Herabsetzung in anderen Kategorien auszugleichen wäre. Falls kein allgemeiner Vertrag über Seerüstungsbegrenzung ab geschlossen wird, oder falls der zukünftige allgemeine Ver trag keine Bestimmung über Kategorienbeschränkung ent halten sollte, wird die Art und das Ausmaß des Rechtes der Regierung des Deutschen Reiches, das 35prozentige Stärkeverhältnis in einer oder mehreren Kategorien ab zuändern, durch Vereinbarung zwischen der Regierung des Deutschen Reiches und der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich im Hinblick auf die dann be stehende Flottenlage geregelt. s) Falls und solange andere bedeutende Seemächte eine einzige Kategorie für Kreuzer und Zerstörer behalten, hat das Deutsche Reich das Recht auf eine Kategorie für diese beiden Schiffsklassen, obgleich es für diese beiden Klassen zwei Kategorien vorziehen würde. k) Hinsichtlich der Unterseeboote hat das Deutsche Reich jedoch das Recht, eine der gesamten Unter- sccboottonnage der Mitglieder des Britischen Common wealth gleiche Untersceboottonnage zu besitzen, ohne jedoch das Stärkeverhältnis 35:100 hinsichtlich der Gesamt- tonnagc zu überschreiten. Die Regierung des Deutschen Reiches verpflichtet sich indessen, außer den in folgendem Satz angegebenen Umständen, mit ihrer Unterseeboottonnage über 4 5 v. H. der Gesamtunterseeboottonnage der Mit glieder des Britischen Commonwealth nicht hinaus zugehen. Sollte eine Lage entstehen, die es nach Ansicht der Regierung des Deutschen Reiches notwendig macht, von ihrem Anspruch auf einen über die vorgenannten 45 v. H. hinausgehcnden Prozentsatz Gebrauch zu machen, so behält sich die Regierung des Deutschen Reiches das Recht vor, der Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich davon Mitteilung zu machen und ist damit einverstanden, die Angelegenheit zum Gegenstand freund schaftlicher Erörterungen zu machen, bevor sie dieses Recht ausübt. g) Da es höchst unwahrscheinlich ist, daß die Berech nung des 35prozentigen Stärkeverhältnisses in jeder Schiffskategorie Tonnagezahlcn ergibt, die genau teilbar sind durch die höchst zulässige Tonnage für Schiffe dieser Kategorie, kann es sich als notwendig Herausstellen, daß Angleichungen vorgenommen werden müssen, damit das Deutsche Reich nicht daran verhindert wird, seine Tonnage voll auszunutzen. Es besteht Einigkeit darüber, daß dieses Verfahren nicht zu erheblichen oder dauernden Ab weichungen von dem Verhältnis 35:106 hinsichtlich der Gesamtflottenstärken führen soll. 3. Hinsichtlich Unterabschnitt o der obigen Erklärungen habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich von dem Vor behalt Kenntnis genommen hat und daß darin erwähnte Recht anerkennt, wobei Einverständnis darüber besteht, daß das Verhältnis 35 :100, falls zwischen den beiden Regierungen nichts Gegenteiliges vereinbart tvird, aus rechterhalten bleibt. Ich beehre mich, Euer Exzellenz zu bestätigen, daß der Vorschlag der Regierung des Deutschen Reiches in dem vorstehenden Schreiben richtig wicdergegeben ist und nehme davon Kenntnis, daß die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich diese» Vorschlag annimmt. Die Regierung des Deutschen Reiches ist auch ihrerseits der Ansicht, daß die Einigung, zu der sie nunmehr mit der Regierung Seiner Majestät im Ver einigten Königreich gelangt, und die sie als eine vom heutigen Tage ab gültige, dauernde und endgültige Eini gung zwischen den beiden Regierungen ansieht, den Ab schluß eines allgemeinen Abkommens über diese Fragen zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern wird. Ge nehmigen Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüg lichsten Hochachtung, (gez.) von Ribbentrop, Außerordent licher Bevollmächtigter Botschafter des Deutschen Reiches. Die Bedeuiung -es Abkommens. Die Einigung mit England ist das Ergebnis von Ver handlungen gleichberechtigter Staaten. Sie ist aufgebaut auf der Gleichberechtigung Deutschlands, die unser Führer uns erkämpft hat. Jn diesem neuen Abkommen kommt eine neue, gewaltige Großtat Hitlers zum Ausdruck. Jahrelang ist in Konferenzen und Beratungen über die Rüstungsbegrenzung geredet worden, ohne daß auch nur das geringste Ergebnis gezeitigt worden wäre. Alle früheren Verhandlungen dieser Art waren nichts weiter als ein leerer Rahmen, da auf keiner Seite die ehrliche Absicht bestand, zu festumrissenen Ab machungen zu kommen. Die Unmöglichkeit, zu einem Abkommen zu ge langen, lag darin begründet, daß die sogenannten Siegerstaatcn Europa in zwei Staatengruppen em- teiltcn: Sieger und Besiegte. Solange die Diskriminierung nicht beseitigt war, mußten alle V<"^"che -u einer Ri'ttnnaäbcgrea-nna zu gelangen, zum Mißerfolg verurteilt sein. So lange kannte Europa nicht zum Frieden kommen. Man wollte nicht begreifen, daß Deutschland die ihm gebührende Achtung in Europa nicht länger ver weigert werden konnte. Die Systemregierungen haben nie den Mut und den scharfen Willen aufgebracht, Deutschlands Gleichberechtigung zu erkämpfen. Dank der verständnisvollen Haltung der britischen Regierung, die als erste sich Deutschland gegenüber auf. den Boden der Tatsachen gestellt hat, ist jetzt eine der dringendsten Fragen, die das Verhältnis Deutschlands zu England bestimmen, gelöst worden: Die Flottenrivalität zwischen Deutschland und Eng land ist, und das kann nicht stark genug unterstrichen werden, für alle Zeiten und endgültig beseitigt worden. Mit dem neuen Abkommen ist ein fester Pfeiler für den Bau am europäische n Frieden aufgerichtet worden, und es bleibt zu hoffen und zu wünschen, daß andere europäische Mächte sich ein Beispiel an der deutsch- englischen Einigung nehmen und sich der Worte des Führers aus seiner letztenReichstagsrede erinnern, in denen er der Hoffnung Ausdruck gab, daß Deutschland mit vielen Staaten Europas zu neuen Abkommen gelangen möge. Gin europäisches Ereignis. Die Nationalsozialistische Parteikorrcfpondenz schreibt in ihrer Besprechung zum Abschluß des deutsch-englischen Flottenabkommens, daß dieses Abkommen ein europäisches Ereignis von außerordentlicher Bedeutung und Tragweite sei, ist es doch die erste außenpolitische Uebereinkunft zwischen zwei Staaten überhaupt, in der die Frage der Rüstnngsbegrenzung nach so unendlich vielen mißlun genen Versuchen praktisch in Angriff genommen und ge- löst worden ist. Darüber hinaus aber bedeutet dieses Ab kommen einen weiteren entscheidenden Schritt in der prak tischen Friedenspolitik, die Adolf Hitler in offener und rückhaltloser Ueberwindung von Gegensätzen zwischen den Völkern in Europa eingeleitet hat. An die Seite der ersten großen realpolitischen Frie denstat der nationalsozialistischen Außenpolitik, der deutsch polnischen Verständigung, ist mit dem deutsch-englische« Flottenabkommen eine politische Tatsache von nicht weniger weittragender Bedeutung getreten. Dieses Abkommen zeigt den europäischen Nationen, daß dort, wo der Wille zur gegenseitigen Verständigung vorhanden ist, jede politische Frage gelöst werden kann. Es ist der eindrucksvollste Beweis für die Richtigkeit der Politik des Führers und für ihre Fruchtbarkeit im Sinne einer wahren Europäischen Friedenspolitik. Das deutsch-englische Flottenverhältnis hat auf der Basis von 35:100 eine Regelung erfahren, die von dem Geist tatsächlicher Friedensbereitschaft getragen ist. Hat doch der Führer in seiner letzten großen Reichstagsrede die englische Seeherrschaft anerkannt und zum Ausdruck gebracht, daß Deutschland nicht mehr fordert als dir notwendige Sicherung seiner Grenzen. , Der Gedanke an eine Flottenrivalität mit England ist aus der deutscheu Politik von vornherein ausgeschaltet worden. Die Rcichsregierung hat im Interesse der natio nalen Sicherung der Küsten- und Flußmündungen die maßvolle Forderung von 35 Prozent der englischen Flotte gestellt und sieht in der Anerkennung dieser Voraus setzung die Basis für eine deutsch-englische Verständigung. Nicht an einigen Kreuzern oder U-Booten mehr ist dem Führer gelegen, sondern an der Schaffung einer dauer haften Grundlage des europäischen Friedens. Der Führer ist der europäische Staatsmann gewesen, der der Politik der offenen Sprache das Wort geredet und ihr zur Geltung verholsen hat. Und wie sein Friedens werk mit Polen reiche Früchte getragen hat, so wird der sich anbahnenden Verständigung mit England ebenfalls der Erfolg nicht versagt bleiben. Der Führer hat den richtigen Weg gezeigt und beschritten. Wenn gerade das englische Volk die Hand des Führers ergriffen hat, dann mag das für die Nationen Europas ein verpflichtendes Beispiel sein. Denn gerade die poli tisch-nüchterne Erwägung, für die die englische Politik als klassisches Beispiel gilt, weist den Weg zu der Friedens politik, die, aufgcbaut auf die Grundsätze nationalsozia listischer Auffassung, vom Führer nicht nur ausgezeichnet, sondern im wachsenden Verständnis der europäischen Ra tionen mit gewaltigen historischen Leistungen in die Tat umgesetzt wird.