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Warandt, Flohen, Sieöenleßn und die Ilmgegenden. Amtsblatt für die Rgl. AmtshauptmannschafL Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu MilsdrE sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbsch, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Rk. 54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespalteue LorpuSzelle. Druck und Verlag von Martin Berger in WWdrirfs. — Verantwortlich für di« Redaktion Marti» Berger daselbst. No 43. Donnerstag, de« S. April 1M3. j «2. Jahrg. lassen werden. Königliche Amtshauptmannschaft, von Schroeter., Polizeiverorvnung, Allgemeine Vorschriften über die Untauglichmachnng ungenießbaren Fleisches betr. Auf Grund der Vorschriften in 8 24 der Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführnngsbcstimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Ium 1898, vom 27. Januar 1903 wird für den die Amtsgerichte Meißen, Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff umfassenden Verwaltungsbezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen unter Zustimmung des Bezirksausschusses zwecks unschädlicher Beseitigung von Thierkadavern und von Kadavertheilen folgendes bestimmt: 8 1. Die Kadaver der Großthiere (Rinder, Pferde, Esel), sowie anderer über 25 kß schwerer Thiere, die an einer der in 8 33 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau (Grundsätze für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches) gedachten Krankheiten gelitten haben, müssen mit Aus nahme der »icht beanstandeten Theile zum Zwecke der unschädlichen Vernichtung an eine mit dazu geeigneten Apparaten versehene Abdeckerei abgelicfert werden. Als geeignet für die im medizinal- und veterinärpolizeilichen Interesse nothweudige, unschädliche Beseitigung von Thierkadavern sind nur solche Abdeckereien anzusehen, welche diesen Erfolg in genügender Weise durch chemisch-termische Einrichtungen auch tatsächlich ge währleisten. Als eine Anstalt dieser Art kann zurzeit im hiesigen Bezirke nur die Ka- daververwertbungsanstalt in Bohnitzsch angesehen werden, worin die Kadaver nach dem System „Patent Otte" vernichtet und verwertet werden. 8 2. Verpflichtet zur Ablieferung ist der Besitzer der Thiere bez. dessen Vertreter, eben so die Ortspolizeibehörde, der die Untauglichmachnng des Fleisches obliegt. Kadaver von an Milzbrand verendeten oder dieser Seuche verdächtigen Thiere dürfen nicht eher abgelicfert werden, als die Seuche seilen des Bezirksthierarztes im Gehöfte festgestellt ist. 8 3. Die Kadaververwerthungsanstalt ist eintretenden Falls sofort telegraphisch, tele phonisch oder durch Eilbrief zur Abholung des Kadavers aufzufordern. Hierbei ist aus drücklich anzugeben, mit welcher Krankheit das Thier behaftet gewesen ist. » § 1.7 Die Abholung der Kadaver hat unentgeltlich in gut schließenden, lüft- und wasserdichten Seuchenkadaverwagen zu erfolgen und zwar: a) wenn die Anmeldung bis Abends 6 Uhr erfolgt, innerhalb 6 Stunden, b) andernfalls bis zum andern Morgen früh 8 Uhr. Bei Abholung der Kadaver und ihrer Ablieferung au die Bediensteten der Ka- davrrverwerthungsanstalt hat die Ortspolizeibehörde für Einhaltung der gesetzlichen und sonst im gesundheits- und veterinärpolizeilichen Interesse getroffenen Vorschriften und Sicherhcitsmaßregeln zu sorgen, namentlich auch darauf zu achten, daß die Seuchenka davertransportwagen gut verschlossen werden. Auch hat sie über jede Ablieferung eines Thierkadavers an die Kadaververwerthungsanstalt der Amtshauptmannschaft sofort An zeige zu erstatten. 8 5. Sofern die Abholung eines Thierkadavers nach der Kadaververwerthungsanstalt aus irgend welchen Gründen ausnahmsweise nicht ausführbar sein sollte, hat die Firma sofort die Polizeibehörde des Ortes, wo sich der Kadaver befindet, telegraphisch vder telephonisch z« benachrichtigen. Als Transportführer dürfen nur in der Anstalt angestellte zuverlässige und nüchterne Leute verwendet werden, welche mit der Handhabung der Thierkadaver und den ein schlagenden Bestimmungen völlig vertraut sind. 8 7. Die Transportführer haben durch strenge Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften, namentlich auch durch Reinigen der bei der Verladung von Thierkadavern benutzten Gerätschaften und sonstigen mit denselben in Berührung gekommenen Gegen stände, nicht minder durch sorgfältige Aufficht wahrend des Transportes dafür zu sorgen, daß jede Verschleppung von Krankheitsstoffen vermieden wird. 8 8. Die Seuchenkadaverwagen sind während des Transportes jederzeit verschlossen zn halten, auch dürfen Seuchenkadaver mit anderen Kadavern niemals gleichzeitig in einem Wagen transportirt werden. 8 9. Das Anhalten beladener Transportwagen innerhalb bewohnter Ortschaften ist zu 8 10. Die Bestimmungen unter 4 bis 9 gelten in gleicher Weise für die Durchbeförder ung von Thierkadavern aus anderen Bezirken durch den Bezirk der Königlichen Amts- hauptmannschaft Meißen. 8 11- Die Aufbewahrung der Kadaver in der Fabrik hat derart zu erfolgen, daß die Kadaver vollständig isoltrt, luftdicht bedeckt und geruchlos abgeschlossen werden. Seuchen kadaver dürfen mit anderen Kadavern nicht gleichzeitig in denselben Räumen aufbewahrt oder zerlegt werden. 8 12. Die Kadavertransportwagen sowohl, als auch die Aufbewahrungs- und Schlacht- räume, sowie sämmtliche hierbei verwendeten Geräthe sind sofort nach jedesmaliger Be nutzung zur Beseitigung von Seuchenkadavern und insbesondere vor jeder weiteren Ver wendung vorschriftsmäßig zu desinfiziren. 8 13. Die Kadaververwerthungsanstalt hat der unterzeichneten Amtshauptmannschaft gegenüber die nachstehend unter G aufgeführten Verpflichtungen vertragsmäßig über nommen. 8 14. Die Vernichtung der der Kadaververwerthungsanstalt übergebenen Seuchenka daver wird in Bohnitzsch vereinbahrungsgemäß von der dortigen Gemeindebehörde gegen eine Gebühr von 1 Mk. überwacht. Die letztere ist deshalb in Seuchenfällen durch die Ortspolizeibehörde des Seuchenortes vor 0er bevorstehenden Ablieferung eines Seuchenkadavers schriftlich zu benachrichtigen. Hierbei muß behufs Abwendungen von Verwechslungen der abzuliefernde Thierkadaver nach Art, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet werden, auch sind von dem Kadaver bereits abgetrennte, aber mit abzuliefernve thierische Bestandtheile ebenso wie sonstige mit zu vernichtende Gegenstände bei der Be nachrichtigung besonders aufzuführen. Für die Ueberwachung ist vom Besitzer des Ka- davers eine Gebühr von 1 Mk. zu erlegen. Wird diese nicht gleich bei der Abholung des Kadavers an den Transporrführer gegen Quittung abgeliefert oder binnen einer Woche portofrei an den Gemeindevorstand zu Bohnitzsch übersendet, so erfolgt zwangs weise Beitreibung. 8 15- Dafern und solange etwa infolge von Betriebsstörungen oder aus sonstigen auf Seite der Kadaververwerthungsanstaltliegenden Gründen ein Ablieferung von Thierkada vern der unter 8 1 gedachten Art an diese Anstalt nicht ausführbar sein sollte, muß die unschädliche Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom 1. Mai 1894 und der Instruktion dazu vom 27. Juni 1895 unter ortspolizeilicher Aufsicht erfolgen, lieber jede ordnungsmäßige Beseit- igung eines Thierkadavers hat solchenfalls die Ortspolizeibehörde sofort Anzeige an die Amtshauptmannschaft zu erstatten. 8 16. Für das Vergraben sind außer vorstehenden die Bestimmungen in § 45 Absatz 2 (Seite 124, Gesetz- und Verordnungsblatt 1903) der Ausführungsbestimmung zu dem Gesetzte betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, sowie des Anhanges zu der gemeinfaßlichen Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thier- arzt approbiert sind, unter Nr. 1 Absatz 3-5 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1903, Seite 174) zu beachten. Insbesondere wird noch bestimmt: 1) Die Gruben dürfen nur an solchen eingezäunten Plätzen angelegt werden, die wn Pferden, Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden und an denen Vieh- utter oder Streu weder gewonnen noch dauernd oder vorübergehend aufbewahrt werden; >ie Gruben sind von bewohnten oder zur Viehhaltung benutzten Gebäuden, sowie von Brunnen mindestens 30 Meter, von öffentlichen Wegen und von Wasserläufen mindestens 5 Meter entfernt zu halten. Wenn thunlich, sind die Gruben noch mit Kalk zu beschütten und mit Steingeröll zu überziehen. 2) Die Wiederausgrabung ist verboten. 3) In Schutthalden, Kompost, oder Düngerhaufen dürfen Kadaver oder Kadaver- theile, sowie Abgänge (insbesondere Blut, Koth re.) der Kadaver nicht untergebracht werden. 8 17. Alle nicht unter 8 1 fallenden, verendeten oder getödteten Thiere der in § 1 des Gesches vom 1. Juni 1898 gedachten Arten, sowie Theile dieser Thiere, deren weitere Verwerthung nicht zulässig oder möglich ist, ferner die Kadaver von Katzen und Nutzgeflügel sind, sofern nicht auch solchenfalls auf Grund freier Vereinbarung Abliefer- ung an die Kadaververwerthungsanstalt zu Bohnitzsch erfolgt, oder nach Maßgabe der veterinälpoltzeilichen Vorschriften in Seuchenfällen besondere Anordnungen Platz greifen, durch Verbrennen oder Vergraben unschädlich zu beseitigen. Hierbei sind die Vorschriften in § 45 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen u dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, sowie des Anhanges zur gemeinfaßlichen Belehrung für Beschauer, welche nicht als Lhierarzt Die nachstehende Verordnung über die Untauglichmachnng ungenießbaren Fleisches I vermeiden; auch dürfen solche Transportwagen unterwegs niemals ohne Aufsicht ge- wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß diese Verordnung von den Bürgermeistern zu Wilsdruff und Siebenlehn, sowie den Gemeindevorständen des Bezirkes noch ortsüblich bekannt zu machen ist. Meißen, am 28. März 1903.