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Fernsprecher Witt-raff 7!r. 6 Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend posischecklout» Leipzig LS 6? 4 WMMI ««m» «M »n»»ah«»e »<r S»-n- und F«sti«»e nochmtt!-^ 5 llhr M d« fixende» To«. DeMzsxre« d«I VMßa»h»km« m»natlich 4 IU^ durch unsere AueirLaer ,ugeiia«en in »er Statt mrnaiüch 4.4» am., «uf dem Lande XM Hk, durch die pust tq»-r» uierteljsthrNch 1Z.« M. mit Zuiteltungegedidr. XS» postanffalten und pustboten f»wi« tuchee« »atrlier und «eschäfiestekle nehmen sederzeit Srstestunzen eutfegeu. Im Fall« HSHerer Sevalt, Krieg oder chuMger Letrtedestdrun»« ha« »er Äe^eher kein« Anbruch «uf Lieferung der Zeitung »der Ktirpea« de« Se^>g«preise«. Erscheint seit 3nserti»n«prrtg 4 IN. fttr die »gespaltene Korpngzeil« »der deren aiauni, Lotatprei« pfg., Iiek!«»«n »L» ML Bei Wiederhalung und Z«hrrgauftrag entsprechender Preisnachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil hme »»u DehSrde«) die r gespaltene Karpuszeil« Z IN. Tkachweisungs-Gedühr Z» psg. Anzeigenannahme die »»emMag« 40 llhr. Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen Mir keine Saran««. Zeder Rabatt anspruch erlischt, wenn der Betel durch Klage eingezogeu »erde» muß oder der Auftraggeber in Keupers gerät. dem Iahre 4S44 Dieses Matt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshavptmannschast Meißen, des Amtsgerichts Wilsdruff, -es Stadtrats zu Wilsdruff, -es Forstrentamts Tharandt Neri«»« «»» Dnuker: Arthur Asch««», t» WU«dr«ff. Verantwortlicher Schriftleiter: Herma«« Lässig, für de« Inseratenteil: Ar 1 h«r Asch««»,, beide ix Wilsdrxtz. Nr. 99. Freitag Le« 29. April 1921. 8V. Jahrgang. Amtlicher Teil. Zur Beachtung bei der Abgabe der Einkommensteuer- ! Erklärungen zur Veranlagung für dasi Rechnungsjahr 1920. Im Hinblick auf das Gesetz zur Aenderung des Einkommen steuergesetzes vom 24. März 1921 wird hiermit zur Beachtung bei der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen zum Zwecke der Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 auf folgendes hingewiesen: 1. Der Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920, die nun mehr vorgenommen wird, ist das steuerbare Einkommen zu Grunde zu legen, welches der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 1920 bezogen hat. Für die Feststellung des Einkommens aus dem Betriebe der.Land- oder Forstwirtschaft oder eines Ge werbes oder des Bergbaues tritt bei Steuerpflichtigen, die für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtfchafts-(Geschäfts-)Iahr regelmäßig Geschäftsabschlüße machen, an Stelle des Kalender jahres das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 1920 endete. Die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1921 (1. April 1921 bis 31. März 1922) findet erst nach Ablauf des Kalender jahrs 1921 statt. Die für diese Veranlagung erforderlichen Steuererklärungen sind erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1921 abzugeben. Besondere Aufforderungen hierzu ergehen zur gegebenen Zeit. 2. Die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 erstreckt sich auf sämtliche Steuerpflichtige, also auch auf solche Personen, welche dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. 3. Sämtliche Steuerpflichtige, deren steuerbares Einkommen im Kalenderjahr 1920 oder in dem an dessen Stelle tretenden Wirtschaftsjahr (Nr. 1) den Betrag von 10 000 überstiegen hat, haben auf Grund der unterm 25. Februar 1921 ergangenen öffentlichen Aufforderung bis zum 30. April 1921 eine Steuer erklärung bei dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanz amt einzureichen. Demgemäß haben auch alle Arbeitnehmer, welche dem Steuerabzüge vom Arbeitslohn unterliegen, eine Steuererklärung einzureichen, wenn ihr steuerbares Einkommen im Kalenderjahr 1920 mehr als 10 000 betragen hat. Steuerpflichtige, deren steuerbares Einkommen im Kalender jahr 1920 nicht mehr als 10 000 betragen hat, sind zur Ab gabe einer Steuererklärung nur dann verpflichtet, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert sind. 4. Gegenüber dem Vordruck zur Einkommensteuer-Erklärung ergeben sich aus dem Gesetz zur Aenderung des Einkommen steuergesetzes vom 24. März 1921 folgende Aenderungen: a) zu ^4: Der Steuerpflichtige hat das Arbeitseinkommen (8 9 des Gesetzes) seiner Ehefrau aus Beschäftigung in einem dem Ehemann fremden Betriebe und das Ar beitseinkommen seiner minderjährigen Kinder in seiner Steuer-Erklärung nicht anzugeben. Soweit die Ehe frau oder die minderjährigen Kinder Arbeitseinkommen im Jahre 1920 bezogen haben, ist über dieses Einkommen der Ehefrau oder des minderjährigen Kindes eine be sondere Erklärung abzugeben. b) zu V, 5 (sonstige Einnahmen). Hier sind nicht alle durch einzelne Veräußerungsgeschäfte erzielten Gewinne, son dern nur Gewinne aus einzelnen Veräußerungsge schäften anzugeben, durch welche Gegenstände ver äußert worden sind, deren Erwerb zum Zwecke der ge ¬ winnbringenden Wiederveräußerung erfolgt ist (Ge winne aus Gelegenheits-Spekulationen). Gewinne aus Spekulations-Geschäften, die gewerbsmäßig betrieben werden, sind ebenso wie Gewinne aus Veräußerungs- geschäften, die zum Gewerbebetrieb des Pflichtigen ge- , hören, als gewerbliches Einkommen (Nr. II des Vor drucks) anzugeben. ») zu Nr. IV, 4 des Vordrucks: Abzugsfähig sind nicht mehr die jährlichen, den Verhältnissen entsprechenden Ab schreibungen für Wertverminderung, sondern die jähr lichen, den Verhältnissen entsprechenden Absetzungen für I Abnutzung von Gebäuden, von Be- und Entwässerungs- s und fischereiwirtschaftlichen Anlagen, von Maschinen und beweglichem Betriebs-Inventar, soweit die Kosten ! der Beschaffung nicht als Werbungskosten in Abzug ge- ! bracht und nicht aus steuerfrei gebildeten Rücklagen ge- ! deckt worden sind (8 13 Nr. 1 d des Gesetzes). <i) zu Nr. VI, 9: Als Schuldzinsen sind auch die zur Ver- zinsung des Reichsnotopfers für das Kalenderjahr 1920 j aufzuwendenden Beträge anzusehen. e) zu Nr. VI, 13: Lebensversicherungsprämien sind insoweit ! abzugsfähig, als sie den Betrag von 1000 (statt seit- j her 600 nicht übersteigen. k) zu Nr. VI, 15: Die bei einzelnen Veräußerungsgeschästen ' erlittenen Verluste sind nur noch insoweit abzugsfähig, l als sie durch die Veräußerung solcher Gegenstände ent- j standen sind, deren Erwerb zum Zwecke der gewinn- i bringenden Wiederveräußerung erfolgt ist (Verluste aus i Gelegenheits-Spekulativnen). Solche Verluste aus ein- j zelnen Veräußerungsgeschäften sind nur bis zur Höhe s der Gewinne aus einzelnen Veräußerungsgeschästen ab- ! zugsfähig, die unter Nr, V 5 angegeben sind. Verluste ! aus gewerbsmäßig betriebenen Spekulationen sind wie ; sonstige Verluste aus Veräußerungsgeschäften, die zum s Gewerbebetrieb eines Pflichtigen gehören, bei Berech- nung des gewerblichen Einkommens zu berücksichtigen. ! x) zu 8 4 3—ck: Die hier gestellten Fragen sind von dem - Pflichtigen nur zu beantworten, wenn er mit Rücksicht ! auf die für ihn bestehende gesetzliche Unterhaltungspflicht i gemäß 8 26 Absatz 4^des Gesetzes eine Ermäßigung der ! Einkommensteuer mit Rücksicht darauf beantragen will, : daß durch die bestehende Unterhaltungspflicht seine j Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird (vergl. auch Nr. 8, 6 des Vordrucks). ii) zu 8 5 2—ck: Die hier gestellten Fragen sind vor dem Steuerpflichtigen nur zu beantworten, wenn sein steuer bares Einkommen im Kalenderjahr 1920 nicht mehr als 14 000 betragen hat. 5. Die Novelle vom 24. März 1921 hat ferner die Steuer freiheit der Militärversorgungsgebührnisse neu geregelt. Steuer frei sind nunmehr und daher in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben: a) die auf Grund der Militärpensions- und verforgungs- gesetze bezogenen Verstümmelungs-, Kriegs-, Lustdienst-, < Alters- und Tropenzulagen, Pensions- und Renten- ! erhöhungen, Pflegezulagen und Schwerbeschädigtenzu- ! lagen mit den entsprechenden Ausgleichs-, Orts- und § Teuerungszulagen, ferner die auf Grund des Kolonial- - beamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt j E. 881) bezogenen Trvpenzulagen; b) sonstige nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit be- > messens Versorgungsgebührnisse, die auf Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung be zogen werden, sowie die Kriegsversvrgung der Militär hinterbliebenen, ferner die Versorgungsgebührnisse nach dem Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzblatt Seite 988), dem Reichsgesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzblatt Seite 941) und den durch 8 14 des genannten Gesetzes aufrechterhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften, soweit die genannten Bezüge zusammen mit den unter g erwähnten Gebühr nissen den Betrag von 8000 nicht übersteigen. 6. Nach 8 59 Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes können bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens Aufwendungen für die Neubeschaffung von Kleinwohnungen in Abzug gebracht werden, die im Jahre 1920 baulich beendet worden sind, sofern die Verwendung der Bauten zu Kleinwohnungszwecken für min destens 15 Jahre von der Fertigstellung ab gesichert ist, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den die Aufwendungen den gemeinen Wert der Bauten oder die durch sie eingetretene Wert erhöhung der Gebäude übersteigen. Der Abzug dieser Aufwen dungen auf Grund dieser Vorschrift ist unzulässig, soweit die Auswcndungen bereits nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Er mittelung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt worden sind. Steuerpflichtige, welche Aufwendungen dieser Art in Abzug bringen wollen, müssen einen entsprechenden Antrag bei Abgabe der Steuererklärung oder demnächst im Einspruchverfahren nach Empfang des Steuerbescheids stellen. 7. Nach 8 59 Nr. 1 b des Einkommensteuergesetzes können bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebracht werden Beträge, die der Steuerpflichtige gemeinnützigen Ver einigungen und Gesellschaften im Jahre 1920 bis einschl. 1923 zugewendrt hat, sofern diese Vereinigungen oder Gesellschaften satzungsgemäß und tatsächlich ausschließlich die Förderung des Kleinwohnungsbaues bezwecken. Steuerpflichtige, welche der artige Beträge in Abzug bringen wollen, können einen ent sprechenden Antrag bereits bei Abgabe der Steuererklärung stellen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß der Reichs- Minister der Finanzen demnächst mit Zustimmung des Reichs rats nähere Bestimmungen darüber zu erlaßen hat, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinigung oder Gesellschaft als unter diese Vorschrift fallend angesehen werden darf. 8. Nach 8 59a des Einkommensteuergesetzes können bei Ermittelung des Betriebsgewinnes und des Geschäftsgewinnes im Sinne der 88 32, 33 für das Rechnungsjahr 1920 den Ver hältnissen entsprechende Rücklagen zur Bestreitung der Kosten steuerfrei abgesetzt werden, die zur Ersatzbeschaffung der zum land- oder forstwirtschaftlichen — oder gewerblichen — oder bergbaulichen Anlagekapital gehörigen Gegenstände über den gemeinen Wert der Ersatzgegenstände hinaus voraussichtlich auf gewendet werden müßen. Der Reichsminister der Finanzen wird die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen Bestim mungen in Kürze erlaßen. Es wird den Pflichtigen, die von dieser Vorschrift Gebrauch machen wollen, anheimgegeben, ent sprechenden Antrag nachträglich bei dem Finanzamt zu stellen, das gegebenenfalls die Veranlagung berichtigen wird. Die Ab gabe der Steuererklärungen darf jetzt nicht mit Rücksicht darauf unterlaßen werden, daß die Bestimmungen über die Durchführung des 8 59 a noch nicht erlaßen sind. Nossen, den 27. April 1921. Das Finanzamt. MWMUMMUI!! «IIWWIM» IIM» II! I II! slNNMW»IIIMN MI sMIWMIIWMIM^IMIMst Kleine Zeitung für eilige Leser. * Reichsfinanzminister Dr. Wirth hat erklärt, daß die Frist zur ^Einkommensteuererklärung bis zum 15. Mai verlängert * Infolge der Zollmaßnahmcn stehen in den Zollbahnhöfen des besetzten Gebietes 5000 unabgeferttgte Waggons. * Der Deutsche Städtetag wird in der Zeit vom 23. bis 24. >>uni in Stuttgart zusammentretcn. * Die freien Gewerkschaften des Ruhrreviers haben ein neues überschichtenabkommen abgelehnt. . * Die französische Kammer sprach Briand mit großer Mehr heit das Vertrauen aus. * In unterrichteten Kreisen in Washington herrscht volles Vertrauen, daß der gegenwärtige Notenaustausch über das ergänzende deutsche Änaebot zu einem Übereinkommen führen werde. Simons un- Brian-. Zur gleichen Zeit, da der deutsche Außenminister vor dem Reichstage endlich seine Politik der letzten Wochen ver teidigen und vor allen Dingen die dringend notwendigen Aufklärungen über sein Vermittlungsgesuch an Harding geben konnte, war ver französische Ministerpräsident in der Kammer rednerisch tätig, um die besorgten Gemüter der Volksvertretung über seine Verhandlungen mit Lloyd George wie über die letzten Möglichkeiten eines Ein spruchs von Washington her zu beruhigen. Also eine gute Gelegenheit, deutsches mit französischem Wesen wieder ein- ml zu vergleichen. Hier, im Reichstag, ein Mann, dem die Ehrlichkeit auf das Gesicht geschrieben steht, das Urbild deutscher Recht lichkeit und Geradheit, dem nichts ferner liegt als die Kunst, seine innersten Gedanken zu verschleiern, oder die Absicht, durch biedermännische oder pathetische Phrasen einen Geg ner zu täuschen. Aufrichtig bis zum äußersten, auch bis zur Gefährdung seiner eigenen Politik; hat er es doch z. B. für unbedenklich gefunden, in aller Öffentlichkeit da von zu sprechen, daß er sich mit einem amerikanischen Rechtsanwalt darüber beraten habe, wie sein Vermitt lungsgesuch an Harding am wirksamsten abzufassen sei, um in Amerika die gewünschte Stimmung hervorzurufen! So etwas tut man, selbstverständlich, aber man sagt es doch nicht — wenigstens nicht, wenn man auch nur die entfern teste Anlage oder Verpflichtung zum Diplomaten in sich verspürt — und wir sollten doch meinen, daß Herr Dr. Si mons bei allem guten Willen, der ihn beseelt, die Welt so sehen müßte, wie sie beute leider noch ist. nicht so, wie er sie gern haben möchte. Aber trotzdem, er trägt sein Herz auf der Zunge, weil er Wohl von der Rückhaltlosigkeit sei nes Wesens sich bessere Eindrücke im Auslande verspricht als von Täuschungsversuchen, von Verstellungen und Spiegelfechtereien. Dr. Simons schilderte mit einer Treu herzigkeit, die im interalliierten Völkerverkehr wenigstens den Reiz der Neuheit für sich in Anspruch nehmen kann, die Trostlosigkeit unserer Lage vor versammeltem Kriegs volk, und wer in den ersten Monaten seiner Amtstätigkeit die Erwartung hegte, er werde mit der Zeit schon lernen, auf andere Weise mit fremden Diplomaten umzugehen, (anders wägen, was man in der Öffentlichkeit sagen, was verschweigen dürfe, der muß sich nachgerade davon über zeugt haben, daß dieser Mann alle Tugenden des Charak ters und des Verstandes in sich vereinigen mag, die Künste der üblichen Diplomatie aber niemals sich zu eigen machen wird. In der französischen Kammer ein Staatsmann, brutal, verschlagen, rücksichtslos gegen seine eigenen Bundesge nossen. Er will dem Parlamente bcibringen, daß er sich weder vor etwaigen Bedenken des britischen Ministerprä sidenten noch gar vor Vermittlungsgelüsten des amerika nischen Staatsoberhauptes zurückzichen würde und läßt sich, mit einigen vierhundert gegen einige zwanzig Stim men abermals ein Vertrauensvotum bewilligen, das in