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Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 Wochmblütt fÜk Wllsdmff UNd LlMgtgeNd Postscheckkonto Leipzig LS 614 Dieses Blatt enchält die amtlichen Bekanntmachungen -er Amtshauptmannschaft Meißen, -es Amtsgerichts Wilsdruff, des (Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt Verleger««» Drucker: Arthur Asch«»Ke i» Wilsdruff. Berautwortlicher Schriftleiter: Herman« Lässig, für de» Inseratenteil: Arthur Zschunke, keide in WiledruA. Nr. 7«. Sonnabend den 2. April 1921. 80. Jahrgang. Amtlicher Teil. Die Ausgabe von Butter wird in der Woche vom 4. bis 10. April 1921 untersagt und die Abgabe der dadurch ersparten Butter an die Landesfettstelle zur Belieferung der Zuschußkommunal verbände angeordnet. Im Kommunalverband Meißen-Stadt und -Land werden daher auf die Zeit vom 4. bis 10. April 1921 50 K Schmalz als Brotaufstrich auf den Abschnitt „T" der Landes- ' fettkarte ausgegeben. Die Krankenbutterkarten sind gleichfalls mit 50 Schmalz zu beliefern. Der Preis für das Pfund Schmalz beträgt 11,50 Mark. Der Kommunalverband weist darauf hin, daß weder die Gemeindebehörden noch die Mitglieder der örtlichen Ernährungsausschüsse oder die Verkaufsstelleninhaber das Recht haben, die Ausgabe von Butter anstatt von Schmalz zu veranlassen. Wer unbe fugt Butter abgibt oder sonst unbefugt über sie verfügt, wird nach ß 35 der Spessefett- bekanntmachung vom 20. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. Diese Strafen treten ein, sofern nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches noch härtere Strafen wegen Nötigung, Bedrohung usw. verhängt werden müssen. Dis Verteilungsstellen haben ihren Bedarf an Schmalz unverzüglich der Butter- zentrale Meißen, Görnische Gasse, anzumelden. rsso Nr. 348 110. Meißen, am 31. März 1921. Kommnnalverband Meißen-Stadt und -Land. Alle bisherigen Gemeindewaisenräte und Ersatzmänner des Amtsgerichtsbezirks, die auf die Zeit vom 1. Januar 1921 bis mit dem 31. Dezember 1923 wiedergewählt oder wiederbestimmt worden sind, werden hiermit unter Hinweis auf das Gelöbnis treuer und gewissenhafter Pflichterfüllung bei ihrer früheren Verpflichtung erneut zu diesen Aemtern bestellt. Von der Wiederbestellung werden die Gemeindewaisenräte, die Ersatzmänner und die Gemeindebehörden nur hierdurch benachrichtigt. V. R.e§. 84/21. Wilsdruff, am 29. März 1921. z-ss Amtsgericht. Nachdem das Ortsgesetz über die Pflichtfortbildungsschule für Mädchen in Wilsdruff für die Schulgemeinde Wilsdruff vom 11. März 1921 oberbehördliche Genehmigung ge funden hat, wird dieses nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Wilsdruff, am 31. März 1921. Der Stadtrat. Ortsgeletz die Pflichtfortbildungsschule für Mädchen in Wilsdruff betr. Z 1. Für den Stadl- und Gutsbezirk Wilsdruff wird in Verbindung mit der Volks schule und der Knabenfortbildungsschule eine Allgemeine öffentliche Fortbildungsschule für Mädchen errichtet. Sie umfaßt drei Jahrgänge und beginnt im Schuljahre 1920/21 mit dem ersten Jahrgange. Es bleibt Vorbehalten, für die hiervon noch nicht betroffenen Jahrgänge der Mädchen im fortbildungsschulpflichtigen Aller zum Ausgleich kürzer gehaltene Unrerrichts- kurse mit Teilnahmezwang einzurichien' K 2. Die Fortbildungsschule dauert im Anschluß an 8 jährigen Besuch der Volks schule 3 Jahre. 8 3. Zum Besuche der Fortbildungsschule sind alle hier wohnhaften Mädchen ver pflichtet, die nach Erfüllung ihrer Volksschulpflichr aus öffentlichen oder privaten Schulen entlassen werden und nicht höhere Schulanstallen oder solche Jnnungs-, P-ivat- oder Vereinsfortbildungsschulen besuchen, deren Unterricht vom Besuche der öffentlichen Fort bildungsschule nach gesetzlicher Vorschrift befreit. Im übrigen sind vom Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule diejenigen Mädchen befreit, die 1. während der Zeit ihrer Fortbildungsschulpflicht eine andere Schule besuchen, sofern diese eine der in der allgemeinen Fortbildungsschule gewährten gleich wertigen Erziehung gewährleistet; 2. mir schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen behaftet bezw. geistig minder wertig sind. In Zweifelsfällen entscheidet das Bezirksschulamt Am Unterricht nehmen nicht mehr teil 1. Ehefrauen, 2. Mädchen, die ihrer Niederkunft entgegensehen. ß 4. Die nach Z 3 Abs. 2 Ziffer 1 Befreiung von der Fortbildungsschule ge nießenden Mädchen sind gleichwohl berechtigt, an dem Unterricht der allgemeinen Fort bildungsschule teilzunehmen, vorausgesetzt, daß regelmäßiger Besuch staufinder. Abgesehen von Z 3 Abs. 12 Satz 1 des Uedergangsschulgesetzes können mit Zu stimmung des Schulausschußes und Genehmigung des Bezirksschulrates auch nicht in Wilsdruff wohnende Mädchen zum Besuche der hiesigen Mädchenfortbildungsschule zu gelaffen werden. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die betreffenden Mädchen in Wilsdruff in Arbeit stehen. ß 5. Vom Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule können zeitweise oder dauernd solche Mädchen ausgeschlossen werden, die wegen ihrer Lebensführung eine Gefährdung ihrer Mitschülerinnen befürchten lassen. ß 6. Der Unterricht erstreckt sich auf Lebens-, Haushalt- und Staatsbürgerkunde, Deutsch (mit Singen) und Leibesübungen. Vorbehalten bleibt über den Pflichtunterricht hinaus die Abhaltung besonderer Lehrgänge m Buchführung, kaufmännischem Schriftwechsel, kaufmännischem Rechnen, Warenkunde. Maschinenschreiben, Kurzschrift und fremden sprachen. ß 7 Die Zahl der Pflichtsiunden beträgt wöchentlich sechs, die auf nicht mehr als zwei Schultage verteilt werden dürfen. Der Pflichtunlerricht mit Ausnahme der Leibes übungen findet nur wochentags in der Zeit von früh 7 bis abends 6 Uhr statt. ß 8 Die Neuanmeldung zur allgemeinen Fortbildungsschule hat alljährlich zu dem vom Schulleiter bekanntzugebenden Zeitpunkte zu erfolgen. Neu zuziehende fortbüdungsichvlpfllchtige Mädchen sind innerhalb einer Woche vom gesetzlichen Vertreter, Erziehungspflichlige oder Arbeitgeber zur allgemeinen Fortbildungs schule anzumelden. Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der allgemeinen Fortbildungsschule sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule ist vom Schulausschuß eine Schul ordnung zu erlassen, deren Bestaun unzen nicht nur für oie Schülerinnen, sondern auch für deren Eltern, Erzichungspflichügen und Arbeitgeber verbindlich sind. Eltern und sonstige Erziehungepflichtige haben ihren fortbildungsschulpflichtigen Töchtern und Pflegebefohlenen, Arbeitgeber ihren fortbildungsschulpflichtigen Arbeiterinnen die zum Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule nötige Zeit einzuräumen, sie auch dazu auzuhalten. ß 9. Wer den vorstehenden Bestimmungen sowie den Vorschriften der Schulordnung zuwiderhandilt, wird nach H 5 Abs. 4 des Volksschulgeseges und K 12 und 13 der Aus führungsverordnung dazu bestraft. Z 10. Die Ferien der allgemeinen Fortbildungsschule fallen mit denen der Volks schule zusammen. Das Gleiche gilt für wn Beginn unv den Schluß des Schuljahres. 8 11. Sch -lgelü wird für die Schülerinnen aus dem Schulbezirke nicht erhoben. Auswärts wohnende Schülerinnen zahlen ein Schulgeld, das vom SchulauSschuß unter 'Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt wird. W>lsdrutf, am 11. März 1921. rrsr Der Stadtrat Die Stadtverordneten. (O 8.) gez. Küntzel. (1- 8.) gez. Oberlehrer Kantor Hientzsch, Bürgermeister. 1. Vorsteher. Der Gutsoorsteher. (L. 8.) gez. I. von Schönberg-Rothschönberg. Zu vorstehendem Ortsgefitz wird hiermit Genehmigung erteilt. Meißen und Wilsdruff, am 26. März 1921. Das Bezirksschulamt. Der Stadtrat. Der Bezirksschulrat. (L. 8) gez. Küntzel, (O- 8.) gez. Dr. Barthel. Bürgermeister. Schulrat. Kleine (Zeitung für eilige Leser. * Eine Denkschrift der deutschen Regierung verlangt vom Völkerbund erneut die Herbeiführung des beantragten Schlich tungsverfahrens im Hinblick auf das weitere Vorrücken der Alliierten Truppen in Westdeutschland. * Die Reichsbank erzielte im abgelausenen Geschäftsjahr einen Reingewinn von 53,7 Millionen, aus dem eine Dividende von 8,7 Prozent ausgcschiittet wird. * In Berlin entdeckte die Schutzpolizei im Mauerwerk der Oranienbrücke ein Paket mit Dynamit, das für einen kommu nistischen Anschlag bestimmt war. * Der bekannte Berliner Kommunistenführer Sylt ist bei einem Fluchtversuch im Berliner Polizeipräsidium verwundet worden. * Die Kündigungsbeschränkungen zugunsten Schwerkriegs beschädigter wurden zunächst bis Ende April verlängert. * In der französischen Kammer entspann sich eine längere Debatte über die eventuelle Mitarbeit Deutschlands am Wieder aufbau der zerstörten Gebiete. * Nach verschiedenen Meldungen haben neutrale Regierun gen in Rom Vorstellungen erhoben, um eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen der Entente und Deutschland hcrbeizuführcn. * In Lissabon haben Truppenzusammenziehungen stattge sunden, da die Regierung revolutionäre Unruhen befürchtet. § Wie aus Brüssel gemeldet wird, beabsichtigt Belgien nach den Vereinigten Staaten die Gattin des Ministerpräsidenten Carton de Viart als Botschafter zu entsenden. Hinter der Maske. Der Wortlaut der dem Generalsekretariat des Völker bundes in Genf überreichten Denkschrift der deutschen Re gierung über die Ausdehnung der Besetzung im Westen ist soeben bekannt geworden. Die deutsche Regierung stellt das Vorrücken der alliierten Truppen über die erste Besetzungszone Düsseldorf-Nuhrort-Duis- burg fest, so daß sich nunmehr auch die Orte Walsum, Ratingen, Velbert und Marxloh, sowie die Bahnhöfe Mül heim-Speldorf und Oberhausen-West in der militärischen Gewalt der Alliierten befinden. Allem Anschein nach ist damit der Mut der den Feldzug in friedliches und wehr loses Land verlangenden Franzosen noch nicht zufrieden. Weitere Ausdehnung des vergewaltigten Gebietes scheint beabsichtigt zu sein. Die deutsche Negierung erhebt Pro test gegen diese Fortsetzung der Verletzung von Recht und Vertrag. Sie stellt das Verlangen, daß das von ihr be reits beantragte Schlichtungsverfahren gemäß den Ar tikeln 12 bis 17 der Völkerbundsakte auf die Maßnahmen der Alliierten ausgedehnt wird. So sehr dieser öffentliche Appell an das Gewissen der Welt verständlich und berechtigt ist, so wenig ist von ihm zu erwarten. Denn der Völkerbund ist bisher ein äußerst blutarmes Geschöpf, von dem man kaum Voraus sagen kann, ob es jemals so etwas wie Lebensfähigkeit gewinnen wird. Eine seelenlose Puppe in der Hand der Alliierten, die sie dann und wann aufzieben, um mit einer genau auf den eigenen nackten Beutewillen zugeschnittenen Kapriole die Zuschauer zu betäuben und deren Blicke ab zulenken von dem Unrecht, das die sogenannten Sieger mächte an Deutschland und ganz Europa begehen. Inzwischen zerbrechen die ausführenden Organe der Gewaltmenschen in Paris und London sich den Kopf, wie sie ihren erhabenen Einfall von der Z o ll a b s p e rr u n g des bis jetzt unbesetzten Deutschlands so in die Wirklich keit umsetzen können, um auch einigen Vorteil davon zu haben. Nicht weniger als sechzig Zollbahnhöfe hält man für notwendig. Wenn es nach den Franzosen ginge, würde man den Deutschen auch dafür die Kosten aufer- legcn. Aber die gerade nicht an Skrupellosigkeit leidenden Engländer können sich der nüchternen Erwägung nicht verschließen, das; die andauernde Anhäufung von Ver pflichtungen auf das gebeugte Haupt Deutschlands dessen Zahlungsvermögen in immer weitere Fernen hinausrückt, ganz abgesehen von dem Fehlen jeglicher Begründung für diese neuen Ansprüche. Die veranschlagten Kosten sind so groß, daß die zu erwartenden Einnahmen in krassem Mißverhältnis zu ihnen stehen würden. Vor läufig siebt man keinen Ausweg aus diesem Ning.der Schwierigkeiten. Auf moralische Hemmungen ist in den Kreisen um Briand und Lloyd George nicht zu hoffen. Doch es hilft schließlich auch dem entschlossensten Einbrecher nicht, noch so viel Schlösser aufzubrechen, wenn dahinter, nur geleerte Kassen zu finden sind. Können die Verbands-