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MMusserTagebW Nr. iss 78. Jatzrg Dienstag den 26. August 1918 Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Sahre 1841. — Hal der Sezicber kmen Anspruch auf Lieferung 7" AechNeferuna der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Ferner Unserem in den obengenannten Fällen feine Ansprüche, falls die »erspstet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel« !"Mrn« der Nummer 10 Pfa. / Zuschriften sind nicht persönlich zu "MM, sondern an den Verlag, die SchNftlettung oder die Geschäftsstelle. -- «Hm, Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / B-rUner Vertretung: Berlin SW.4S. 8k die Amtshauptmannschaft Meißen, für das ^»i-cherr Amt Wilsdruff Nr. S. sUNNt Mk Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt. Posts»--.««»^: Leipzig Nr. WSl« Insertionoprets Pfg. für die s-gespaltene Äorpuszeile oder deren Naum, Lotalpreis pfg., Reftamen pfg., alles mit Heuerungszuschläg. I. staut und tabellarischer Sah mit 50°/ Ausschlag. Bei Wiederholung und Zahresun. 'hen entsprechender Nachlaß. Belanntmachungen tm amtlichen Teil (nur von Behör. -st die Spaltzeile bv Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«, und Offertengebühr A> he» Pfg. / Telephonische Znseraten-Aufgabe schließt jede« Reklamationsrecht au«. / Anzeigenannahme bi« 11 Uhr vormittags. / Betlogengebühr da« Tausend MI., ir die Postauftage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmte» Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte platzvorschrlst Ausschlag ohne Rabatt. / Oie Rabotffähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen Zit Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiken- pretses. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger tnnerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. ü-!.'E ^^er Tageblatt' erscheint täallch, mit Ausnahme der Sonn- und abends (> Ubr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung T'H'vnukerel wächentlich Pf,., monatlich Pf«., vierteljährlich Mk.; bl zugeiragen monatlich Pfg., vierteljährlich ML; tz!'" "ülschen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne Zustellungsgebühr. ^7»°"avftalten, Postbolen sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen «efteuungen entgegen. / Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Rrrvelcker Storungen der Betrieb« der Zeitungen, der Lieferanten oder der Amtlicher Teil. Höchstpreise für Birnen. I. Auf Grund von ß 12 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preis- ^üsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 und Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 mit den dazu ergangenen Abänderungs- Mmmungen werden mit Wirkung vom 25. August 1919 ab für den Absatz von Tafel ten die nachstehenden Höchstpreise festgesetzt: Erzeuger(Pächter-) Großhandels- Kleinhandels- Höchstpreis: Höchstpreis: Höchstpreis: 35 46 (47) 60 (65) Pfg. für das Pfund. Die «n runde Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommunaloerbände Dresden- vtadt und Land, Leipzig-Stadt, Chemnitz-Stadt, Plauen-Stadt, Zwickau-Stadt. Diele Preise gelten auch für außersächsische und außerdeutsche Tafelbirnen. II. Als Tafelbirnen haben alle nicht verkrüppelten und beschädigten Früchte und solche tuen zu gelten, die nicht Schüttel-, Most- und Fallbirnen sind. Der Absatz des hier- aurscheidenden Obstes (Wirtschaftsbirnen) ist unter Berücksichtigung der mit Verord- vom 16. Juli 1919 — Nr. 160 der Sächsischen Staatszeitung vom 17. Juli 1SI9 bekanntgegebenen Normalpreise von 15 Mk. für den Zentner nur zu entsprechend übrigeren Preisen zulässig. III. Die Ueberschreilung der unter I festgesetzten Höchstpreise wird nach Z 17 der Bundes- Verordnung über dis Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung 25. September/4. November 1915 bestraft, soweit nicht nach H 4 der Bundesrars- ^rdnung vom 8. Mai 1918 härtere Strafen verwirkt sind. . Im übrigen wird auf folgende Uebernahme-, Beschlagnahme- und Einziehungs- '^mungen noch besonders hingewiesen: l. 8 4 des unter I erwähnten Höchstpreisgesetzes und die sächsische Ausführungs- ^kordnungvom 30.Dezember 1914 — Nr. 2 der Sachs. Staatszsitung vom 4.Jannar 1915; . 2- 88 4 und 15 der Verordnung in Absatz I gegen Preistreiberei und ZZ 94 und ° ber Ttrafprozeßordnung. Dresden, am 21. August 1919. 2121 VO1. Wirtschaftsministerium, Schwarz. kx Aepfel Birnen Verordnung über die Herbstobsternte 1919. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (RGBl. S. 607/728) der Bundesratsverordnung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. * 004) wird folgendes angeordnet: 8 r. Die Kommunalverbände sind zum Zwecke der Erfüllung der ihnen im Interesse der Scherung der Marmeladenversorgung von der Landesstelle für Gemüse und Obst im Auf- .^ge der Reichsstelle für Gemüse und Obst auferlegten Obstumlage berechtigt, mit vor- ^Nqer Genehmigung der Landessteüe Vorschriften über den entgeltlichen Absatz des in 'Min Bezirk erzeugten Herbstobftes zu erlassen und in besonderen Ausnahmefällen in die ^chle aus Pacht- und Lieserungsverträgen jeder Art über das in ihren Bezirken erzeugte ^rdftobst (Aepfel, Birnen und Pflaumen) einzutreten. Dieses Recht erstreckt sich nicht die Nutzungen an denjenigen Staatsstraßenstrecken, die nach Anordnung des Finanz- ^nifteriums der Verfügung der Landesstelle für Gemüse und Obst unterliegen; die Landes- kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestalten. y Die Mitteilung vom Eintritt in Pacht- und Licferungsverträge ist an den aus solchen Erträgen zum Bezug des Obstes Berechtigten zu richten. Zur Zustellung genügt Mit tung durch eingeschriebenen Brief. Im Falle des Eintritts hat der Kommunalverband Gegenleistung aus diesen Verträgen dem anderen Verlragsteil oder, sofern dieser sie Mit? durch den von der Anordnung Betroffenen erhalten hat, an letzteren zu bewirken, !« denn, daß die Bewirkung der Gegenleistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen guten Sittten verstoßen würde. 8 2- Zum Zwecke der Kontrolle darüber, ob und wie die Umlage an Herbstobst erfüllt ^rt>, darf jede Art der Versendung von Herbstobst mit Bahn oder mit Schiff oder in ^agen, Karren usw. nach Orten außerhalb Sachsens nur erfolgen auf Grund eines von M Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — ausgefertigten Verfaud- Htines. 8 3. Der Versandschein wird durch einen Vermerk auf den Verladepapieren oder in schrift- Form unter Beidruck des Amtsstempels der Landesstelle in folgendem Wortlaut erteilt: zur Beförderung mit zugelaffen bis zum . Pflaumen Schiff Eisenbahn Wagen Sendungen mit Bahn oder Schiff ohne solchen Vsrsandschein werden von der Bahn m dem Schiffsunternehmen zurückgewiesen, ebenso erfolgt die Zurückweisung, wenn die Mü-eilpapiere mit Aenderungen, insbesondere bei den Gewichtsangaben vorgelegt werden. Nach Aufgabe der Früchte zur Beförderung auf der Bahn oder mit dem Schiff ist der Absender nur noch mit Genehmigung der Landcsstelle für Gemüse und Obst — Ge schäftsabteilung — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung der Früchte an einen anderen als den in den Begleitpapieren bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. 8 5. Gegen die Versagung des Versandscheines ist Beschwerde an die Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich oder telegraphisch einzureichen. Sie ist an eine Ausschlußfrist von zwei Tagen gebunden und hat spätestens an dem der Versagung nachfolgenden zweiten Tage bei der Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — einzugehen. 8 6. Für die Ausstellung eines Versandscheines wird eine Gebühr von 50 Pfg. erhoben. 8 7. Alle Besitzer von Aepfel-, Birnen- und Pflaumenbäumen haben dem Kommunal verband oder dessen mit entsprechend behördlichem Ausweis versehenen Beauftragten auf Anfordern wahrheitsgemäße Auskunft über die vorhandenen Bestände an tragfähigen Aepfel-, Birnen- und Pflaumenbäumen oder an von solchen abgrerntetem Obst (auch nach Gewicht, Art und Lagerort) sowie über die darauf bezüglichen Pacht- oder Lieferungs verträge jeder Art zu geben. Die Beauftragten sind befugt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Obst vorhanden sind, die betreffenden Grundstücke oder Räume, in denen Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen, zur Ermittlung richtiger Angaben auch Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe einzusehen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 88. ' ' ' Wer den vorstehenden oder den in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vor schriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des H 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/ 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft,' sofern nicht nach 8 5 der Bundesratsverordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 s- Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. D r e S d e n, am 21. August 1919. - 1818 V6r1 Wirtschaftsministerin««, Landeslebensmittelamt. Militär-Leihpferde. Zum Zwecke der Besichtigung sind die im hiesigen Bezirke vorhandenen Militär- Leihpferde vorzuführen: am 27. August 1919 vorm. 6,30 Uhr in Meitze« (Dampfschiffhaltestelle), oder „28. , 1919 „ 6,50 „ in Nassen (am Bahnhof), oder „ 28. „ 1919 , 10,30 „ in Lommatzsch (am Bahnhof). Bei kranken Pferden hat der Entleiher oder sein Vertreter eine Bescheinigung der Ortsbehörde vorzuzeigen. Unentschuldigtes Fernbleiben hat nach Mitteilung des General kommandos sofortige Entziehung der Pferde zur Folge. Die Polizeibehörden (Stadträte, Gemeindcoorstände und Gutsvorsteher) wollen dafür sorgen, daß alle Leihpferdbssitzer der Aufforderung nachkommen. Säumige sind hierher namhaft zu machen. Meißen, am 23. August 1919. , 925 U 8. 5523 Die Amtshauptmannschast. Lebensmtttelverteilung für den Kommunalverband Meitzen Land. In der Woche vom 24. August bis 30. August 1919 werden im Kommunalverband Meißen Land folgende Lebensmittel verteilt: Auf Nährmittelkarte Abschnitt IV 4: l/r Pfund Graupen, Pfundpreis 0,44 Mark, wo solches vorrätig, sonst als Ersatz dafür '/« Pfund Haferflocken, Pfundpreis 0,62 Mark. Auf Lebensmittelkarte Abschnitt I L: l/« Pfund Suppen oder 2 Suppenwürfel zum jeweilig aufgedruckten Preise, ^2 Pfund Marmelade, Pfundpreis 1,30 Mark, 1 Pfund Kunsthonig, Pfundpreis 0,80 Mark. Auf Einfuhrzusatzkarte Auslands-Mehl, Abschnitt 14: 1 Pfund amerikanisches Weizenmehl, Pfundpreis 0,85 Mark, als Ersatz dafür Kanu auf Ersatzkarte für inländisches Mehl Abschnitt 14: 1 Pfund inländisches Weizenmehl Pfundpreis 0,32 Mark; soweit solches nicht vorhanden, 1 Pfund Gerstenmehl Pfundpreis 30 Pfg. entnommen werden. Die Händler haben sich wegen des Bezuges der Waren mit ihren Handelsstellen in Verbindung zu setzen. Meißen, am 23. August 1919. Nr. 3875 a II ib. 5-rs Die Amtshauptmaunschaft.