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Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Va< .WIKdniffrr Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der «Sonn, und resttage, abends 0 ilhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »on der Druckerei wöchentlich Psg., monatlich pfg., vierteljährlich Ml.; »urch unsere Austräger zugetragen monatllch pfg., vierteljährlich Ml.; bel den deutschen Postanstalten vlerteljährllch Ml. ohne Iustellungsgcbühr. rllle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen lederzeit Bestehungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Seförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeiiun« verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel« »erlaulspreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften find nicht persönllch zu »dressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstlellung oder die Geschäftsstelle. / Anonpme Zuschriften blelben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.«. 0 F /«Ms Inserlieneprels pfg. für die b-gespalienc Korpuszeile oder deren Raum, Hf ML A /HiING AL d G-L O s S-ÄHLolalpreis pfg., oiettamen pfg., alles mit Teuerungszufchlag. 3. -raub 8 o« N « L» L KL 8 » « R »8 und tabellarischer Sah mit roV Aufschlag. Bei Wiederholung und Iahresun. 'hen V V d' V vÄ V G 8 Ao io V V v G vG I I enstprechender Nachlaß. Bekanntmachungen Im amtlichen Teil <nur von Bchör. ''I * . ' , - die Spaltzcile SN Pfg. bez. pfg. / Nachweisungs» und Offertengebühr rv be». UKL Pfg. Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / v- Anzeigenannahme bis 10 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend Mk., ————— Lß- e- Les, »int Li> «t kd-n, Heilige» 's - rr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten , su, rr L Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrifi 'e. /» . s ' e"is " 8 /» . « Ausschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar« F/ Zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge« p 8 GMdmtz 4P/V s meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiien- —T »»»In Ä LMU «»- F I R » I I prelses./Sofern nichtsthonftüherausdrücklichoderstillschweigend alsErfüllungsort GVVV > riMZ DM?« / G d V Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« ! nicht der Empfänger lnnerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Nr. 17S Freitag de» !. August ISIS 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Einreichung der Kohlen-Meldekarten. Die Monats-Meldekarten der gewerblichen Verbraucher sind ab jetzt zu erstatten: 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, 2. an die, unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe, zuständigen Verteilungsstellen, 3. an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Gewerbeaufsichtsamt in zwei Stücken, 4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Im übrige« wird aus die Bordrucke der „Neichs-Mouats-Melde- karten" hiugewiese«. Dresden, den 22. Juli 1919. Arbeitsmiuifterium. Höchstpreise sür Frühgemüse. I. Mit Wirkung vom 1. August 1919 ab werden im Auftrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für alle Gemüseartsn außer Möhren (Ziffer 3) bis mit 3. August nach Befinden die in eckige klammern gesetzten Preise, vom 4. August ab aber nur die Preise ohne eckige Klammern zu gelten haben: Erzeuger höchstpreis Großhandels höchstpreis Kleinhandels höchstpreis 1. Erbsen 20 30(33) 41(44) s46(48)j Pfg. f. d. Pfd. 2. Bohnen a) grüne Bohnen (Stangen-, Busch ¬ bohnen) 2b 3b 46 s63(6S)j ,, b) Wachs- u. Perlbohnen 35 45 60 s73(75)s c) Puff(Sau)bohnen 15 23 30 s36(38fi 3. rore Möhren und Karotten aller Art einschl. der kleinen runden Karotten a) ohne Kraut 8 13(14) 19(20) „ // d) kleine runde Karotten mit Kraut, gewaschen und gebündelt 4- Frühkohlrabi ohne Kraut 15 23 30 höchstens mit Herzblättern 7 10(11) 15(16) (25(26), 5- Frühweißkohl 10 16 23 (28(29)) k/ vom 8. August ab 7 11 16 6- Frühwirsingkohl 12 18 25 (31(32)) vom 8. August ab 9 14 21 " // 7- Frührotkohl 18 24 32 (41(43)) // // 8- Früh(Steck)zwiebeln (ohne Kraut) 25 32(34) 43(45) (48(50)) Die in eckige Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommunalverbände Dresden- Stadt und Land, Leipzig-Stadt, Chemnitz-Stadt und Plauen-Stadt. II. Die in eckige Klamern gesetzten Kleinhandelspreise gelten nur für solche Waren, die "och aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis 31. Juli geltenden Erzeuger- und GroßhandelshöchstpreisefVerordnungen des Wirtschaftsministeriums vom 10. Juli — Nr. 156 der Sachs. -Ltaatszeitung vom 12. Juli —, vom 16. Juli — Nr. 160 der Sächs. Staats- zeitung vom 17. Juli — und vom 23. Juli — Nr. 165 der Sächs. Staatszeitung vom 23. Juli 1919) stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in Ege Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den »euen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter 1 dieser Bekanntmachung an den Klein handel geliefert sind. III. Die Erzeugerpreise unter 1 gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund "on Lieferungsvertägen gelieferten Waren. Sie treten an die Stelle der von der Reichs- »elle für Gemüse und Obst festgesetzten und veröffentlichen Richtpreise und sind ebenso wie die Groß- und Kleinhandelshöchstpreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betc. Höchst- vreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungs verordnungen. 1V. Der Bahnversand von Möhren mit Kraut ist verboten. Soweit Möhren mit Kraut von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise an °se Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist diese Beförderung ws auf weiteres zugelassen. V. Die Preise unter 1 gelten auch für solche inländische Waren, die von außerhalb in das Gebiet des Freistaates Sachsen eingeführt werden. V1. r- Verordnungen des Wirtschaftsministeriums vom 10. Juli 1919 über Höchstpreise .^v^ühgemüse (Nr. 156 der Sächs. Staatszeitung vom 12. Juli 1919). vom 16. Juli 1919 Uder Höchstpreise für Erbsen (Nr. 160 der Sächs. Staatszeitung vom 17. Juli 1919), vom 23. Juli I9i9 über Höchstpreise für Frühgemüse (Nr. !65 der Sächs. Slaatszeitung om 23. Juij 1919) upd vgin 25, Juli 1919 über Höchstpreise für rote Möhren und Karotten (Nr. 167 der Sächs. Staatszeitung vsm 25. Juli 1919) gelten mit Wirkung vom I. August ab als aufgehoben. D r e S d e n, am 28. Juli 1919. 2216 V (4 2 Wirtschaftsministerin«», Landeslcbensmittelamt. Außerkraftsetzung der grauen und Aus gabe von neuen gelben Landesfettkarten für den Kommunalverband Meißen Stadt und Land. Da eine Anzahl von Verbrauchern sich in unzuverlässiger Weile mehrfache Landes fettkarten verschafft hat, werden die Abschnitte O. H. 7. und X. der laufenden grauen Landesfettkarten des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land, sowie die ausge gebenen grauen Zusatzkarlen für Kranke für ungültig erklärt. Die neue« gelben ««merierte» Landesfettkarten sind bereits an die Ge meindebehörden abgesandt worden. Diese haben sie sofort nach der Abstempelung an die Verbraucher auszugeben und über die Ausgabe genaue Listen zu führen. Dio Kranken haben sofort bei der Gemeindebehörde ihre neuen gelben Zusatzkarten zu beantragen. Die Gemeindebehörden sammeln die Anträge und reichen sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der Amtshauptmannschaft ein. Die Zusendung der Zusatz karten erfolgt durch die Amtshauptmannschaft unmittelbar an die Kranken. Die bisherigen Butterznweisungsfcheiue für gewerbliche Betriebe be halten ihre Gültigkeit. Die K«»de«liste« find neu aufzustellen. Die Verbraucher, Kranken und gewerb lichen Betriebe haben sich daher unter Vorlegung der neuen gelben Fettkarten bzw. der Krankenzusatzkarten oder der Butterzuweisungsscheine sofort in eine Kundenliste eintragen zu lassen. Die Geschäftsinhaber haben ihren Vutterbedarf unter Vorlegung der gelben Butteranmeldescheine, die von der Landesfettkarte abzutrennen sind, bei der Gemeinde behörde anzumelden. Die Gemeindebehörden haben sodann, wie bisher, die erforderliche Butter den Geschäftsinhabern zuzuweisen. Die Butterverteilung für die Woche vom 4. bis 10. August erfolgt nur auf den Abschnitt C der neuen gelben Landesfeltkarten. Meißen, am 30. Juli 1919. Nr. 1296 II O. soss Komm««alverband Meißen Stabt ««d Land. In das Güterrechtsregister ist heute eingetragen worben, daß die Verwaltung und Nutznießung des'Max Otto Gerschner, Milchhändler in Steinbach bei Kesselsdorf, an dem Vermögen seiner Ehefrau Agnes Gertrud Gerschner, verw. gcw. Giebe, geb. Petermann in Steinbach bei Kesselsdorf durch Eheoertrag vom 24. Juli 1919 aus geschlossen worden ist. soro Wilsdrujff, am 28. Juli 1919. 96/19. Amtsgericht Wilsdruff. Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern an Sonntagen. Gemäß ß 10 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 in Ausführung der Verordnung über Sonntagsruhe im Handels- gewerbe vom 5. Februar 1919 in Verbindung mir ß 105 s der Reichsgewerbeordnung wird unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen und unter Vorbehalt des Widerrufs folgendes angeordnet: Handel gemäß § 105 b der Retchsgewerbeordnung. Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern an Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der 2. Feiertage der drei hohen Fests wird sür die Dauer von 2 Stunden zugelassen für den Handel mit Back-, Konditor-, Material- und Vorkostwaren, Milch, frischem Obst, Blumen, Noheis «nd Zeitungen. Die Beschäftigung ist nur während der in der Bekanntmachung des unterzeichneten Stadtrats vom 5. April 1919, Sonntagsruhe betr., festgesetzten Zeiten nachgelassen (i/r8 bis l/z9 und 11 — 12 Uhr vormittags). Der Verkauf von frischem Obst in Obsthütten während der Erntezeit der einzelnen Obstsorten ist zulässig von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends. Während der Zeit, wo Angestellte nicht beschäftigt werden dürfen, darf ein Handel überhaupt nicht stattfinden. 8. Gewerbetrieb gemäß §105e der Reichsgewerbeordnung. In Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerken sowie in Garküchen sind die für den Betrieb unerläßlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen gestattet. Im Barbier- und Friseur-Gewerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen für 4 Stunden gestattet, und zwar von 8—12 Uhr vormittags. In Blumenbindereien sind die Arbeiten an Sonn- und Festtagen für die gleiche Zeit, während welcher der Handel mit Blumen stattfinden darf, freigegeben. Für die Zeitungsdruckereien verbleibt es bis zu der bevorstehenden reichsgesetzlichen Regelung bei den bisherigen Bestimmungen. Zuwiderhandlungen werden nach Z 146 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Hast bestraft. Wilsdruff, am 28. Juli 1919. sorr Der Stadtrat.