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e, n le n e. Ke e os h 84« ge flraße. lftnig. i Rer- rrrtrr > und liiytn ruff— Gossen >ßen, h d ^oten- -regelt edrckt- )sU.U s«tr schäu- vfiehlr 58997 61442 43082 h ir lagern ,erden araus Weise Äerei n Sie g da- iähere durch durch >. Bl- 54577 87929 09578. 4 3678 13179 I92I8 30950 37878 48356 63717 70676 82170 98216 <05985 «behest Such^ ne es MsdmfferTageblatt für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Amtsgericht und den Stadtrat z« Wilsdruff sowie für das Forst rentamt zu Tharandt Firnsvrecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Vas »MUdncher Tageblatt erschein: täglich, mit Ausnabme der Sonn, und Zefitage, ödende ü Uhr für den folgenden Tag. / ÄezugeprU« bei Selbfiabhotung »on der Druckerei w-chentlich Psg., monatlich Psg., vierteljährlich MI.,- durch unsere Austräger zugetragen monatlich psg., vierteljährlich MI.,- de! den deutschen Postanstalten vierteljährlich Ml. ohne Zustellungsgedübr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Aumräger und Geschäftsstelle nehmen lederzeit Lestestungen entgegen. / Im Aaste häherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanlen oder der Lesörderungöetnrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung «der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugsvreises. Ferner bat der Inserent In den obengenannten Fällen lelne Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, tn betchränltem Umfange oder nicht erscheint. / Llnzel- verlavfspreis der Nummer 10 Psg. / Zuschriften find nicht persönlich zu »dressieren, sondern an den lverlag, die Schnstleitung oder die Geschäftsstelle. / tlnvnpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Brrllner Vertretung: Berlin SW. 4S. Znserftonsprcls Psg. für die s-gespaltene Korpuszetl« oder deren Rain«, VLL «»L ad Lolalpreis psg.,Rcllame» Psg., astesmi! T-uerungs,Uschlag. Z. «raub U und I-bett-rischer Satz Ausschlag. Bei Wiederholung und Zahresun. 'Heu V Gw V vv VV I s dGw v vv I I entsprechender Nachlaß. Belanntrnachungen im amtlichen Teil jnur von Behär. 'l * ' die Spaltzeiie «, Psg. bez. Psg. / Nachweisung«, und Offertengebühr Al br». NNn ?irnsll»slt>rrd pfa. / Telephonische Anseraien-Aufgabe schließt jedes Rellamalionsrecht aus. / »d»»v Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Bettagengcbühr das Tausend Ml., sP f sef> sink seit d -'M n 8 I- 0 4 Ir die postaufiagc Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten XL« su/riu» spll Ekln -)UI/re 11 Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrist Aufschlag ohne Rabatt. Oie Rabattsähe und Nettopreise baden nur bei Bar. zablung binnen ZV Tagen Güitigleit; längeres Ziel, gerichiliche Einziehung, ge. meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiiei» Preises. / Sosern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wlisdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger innerh.» Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Nr. 184 I Sonnabend den 19. Juli 1919 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Neuregelung der Verteilung m Nährmitteln und uuderen rationierten Lebensmitteln Wt Ansnahme nun Brot, Kartoffeln, FW nnd Speisesettenj. I Für die Ausgabe der im Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen, einschließlich der Städte Nossen, Lommatzsch, Wilsdruff und Siebenlehn, zur Verteilung gelangenden Nährmittel (Grieß, Graupen, Teigwaren, Hafersabrikate), sowie anderer rationierter Lebensmittel werden einheitliche Nährmittel- und Lebensmittelkarten eingeführt. ll. Don der Einführung dieser einheitlichen Nährmittel- und Lebensmittelkarten ab wird an Stelle der Lebensmittelbezirksvorsitzenden (Stadträte, Gemeindebehörden usw.) der zuständige Handel bez. dessen Organisationen (Konsumvereine und Kleinhändler vereinigungen) eingeschaltet. Die vom 15. Juni ab eingetretene unmittelbare Belieferung der Konsumvereine mit Nährmitteln durch die Großeinkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine sowie die bisherigen Bestimmungen über die Säuglings- und Krankenfürsorge werden hiervon nicht berührt. III. Allgemeine Bestimmungen. Die Nährmittel- und Lebensmittelkarte gelangt für jede Altersklasse der Bezugs berechtigten in besonderer Farbe zur Ausgabe, und zwar Nährmittelkarten Lebensmittelkarten in grüner Farbe, in gelber grauer rosaer grüner und Koutroll roter Farbe, a) für Kinder bis zum voll endeten 4. Lebensjahre d) für Personen vom 5. bis vollendeten 65. Lebensj. c) für Personen über 65 Jahre . . . Die Karten sind mit laufenden Nummern versehen. Jede Karte zerfällt in zwei Teile, und zwar: Anmeldeschein abschnitt mit ») 12 Bezugsmarken, 1—12, bei der Nährmittelkarte und B) 16 Bezugsmarken, 1—12 und Ze-l), bei der Lebensmittelkarte. 8 2. Selbstversorger in Brot oder Fleisch oder Butter erhalten nur die Lebens mittelkarte. 8 3. Kriegsküchenteilnehmer sind verpflichtet, die Nährmittelkarte nach erfolgter Anmeldung beim Händler der Kriegsküchenleitung zur Abstempelung vorzulegen. Derart kenntlich gemachte Karten sind vom Kleinhändler nur mit der Hälfte der jeweils festgesetzten Kopfmenge zu beliefern. Die andere Hälfte ist von der Kriegs- küchenleitunq dem Kleinhändler abzufordern. 8 4. ... Die Ausgabe der Karten erfolgt durch die Gemeindebehörden. Diese hat die Karten mit dem Gemeindestempel zu versehen. Wenn Karteninhaber ihren Wohnsitz wechseln, so haben sie ihre Karten an die Gemeindebehörde (Stadtrat oder Gemeindevorstand) zurückzugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Hinterbliebenen verstorbener Karteninhaber. Ersatz für abhandengekommene Karten wird nicht gewährt. IV Anmeldung. 8 5. Haushaltungsvorstand. Die Nähr- und Lebensmittelkarten lauten auf den Namen des Inhabers. Jeder Haushaltungsvorstand hat die ihm übergebenen Karten aus dem Anmelde schein und Kontrollschein mit seinem Namen und Wohnort zu versehen. Er kann seine Karten zur Belieferung bei einem von ihm selbst zu bestimmenden Händler» welcher innerhalb des Bezirks der Amtshauptmannschaft Meißen oder Meißen Stadt wohnhaft ist, in die Kundenliste eintragen lassen. An diesen Händler ist er für die Geltungsdauer der jeweilig ausgegebenen Karte gebunden. Die Anmeldung beim Händler hat bis spätestens den 22. Juli zu erfolgen. 8 6. Kleinhändler. Der Händler hat a) den Anmeldeschein sowie den Kontrollschein mit seinem Firmenstempel oder Namensunterschrift zu versehen, b) die Nummern der Karten sowie Name und Wohnort der Inhaber in die Kundenliste einzutragen, e) den Anmeldeschein abzutrennen und sodann , ll) denKontrollschein mit Bezugsmarken an den Anmeldenden zurückzugeben, e) die Anmeldescheine sofort, spätestens aber bis zum 24. Juli, bei der- lemgen Handelsstelle einzureichen, von welcher er die zur Verteilung gelangenden Waren zu beziehen wünscht, t) die Anmeldescheine zu je 100 Stück getrennt nach Farben zu bündeln und an die betreffende Handelsstclle mit dem vorgeschriebenen Liefer schein (vergl. tz 6) abzugeben. Den Händlern wird durch ihre Belieferungsftelle eine besondere Anweisung über das zu beobachtende Verfahren ausgehändigt. 8 7. Handelsstelle. Die von der Amtshauptmannschaft zugelassenen Handelsstellen sind: Firma C. R. Naumann, Meisten, als Bezirbszentrale, Konsumverein Meißen, „ Weinböhla, » Nossen, Kolonialwarenhandels-Verein Meißen sowie die diesem angeschlossenen Händler des Bezirks, deren Belieferung jedoch nur durch Ver mittlung ihrer Organisation erfolgt. Diese haben die bei ihnen eingegangenen Anmeldescheine auf der Rückseite mit ihrem Firmenstempel zu versehen und je zu 100 Stück nach Farben getrennt, gebündelt, bis spätestens den 26. Juli bei der Amtshauptmannschast, Ernährungs- amt, einzureichen. Die Zuteilung erfolgt gegen Abgabe des ihnen von der Amtshauptmannschast i zugehenden Bezugsscheines ab Lager Meißen nach Maßgabe einer die Pflichten im einzelnen regelnden Anweisung. v. ! Belieferung. i §8. . . Die Art der zur Verteilung kommenden Nährmittel oder Lebensmittel sowie die < Nummern der jeweilig zu beliefernden Bezugsmarken werden jedesmal für den ganzen ! Bezirk veröffentlicht. Der Verbraucher darf die 'zur Verteilung gelangenden Waren nur bei dem Händler entnehmen, bei dem er die Anmeldung gemäß § 5 bewirk» hat. 8 9. Der Händler ist verpflichtet, dem Bezugsberechtigten die vom Kommunalverband : jeweilig zur Verteilung festgesetzte Kopfmenge zu liefern (Ausnahme siehe § 3). Bei der Abgabe der Ware an den Verbraucher hat der Händler die von der Amtshauptmannschast bekanntgegebene Bezugsmarke abzutrennen und zu sammeln. Die bei jeder Verteilung vereinnahmten Bezugsmarken hat er sofort zu je 100 Stück, ! getrennt nach Farben, gebündelt mit dem vorgeschriebenen Lieferschein der zuständigen j Handelsstelle einzusenden. Die Handelsstellen haben die Abschnitte nach näherer Anweisung der Amts- ! Hauptmannschaft aufzubewahren. 8 w. Die Amtshauptmannschast behält sich vor, bei den Handelsstellen wie bei den Kleinhändlern Nachprüfungen durch mit Ausweis versehene Beauftragte vornehmen zu lassen. 8 n. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung, sowie gegen die auf Grund derselben den Kleinhändlern und Handelsstellen zugegangenen besonderen Anweisungen (vergl. H 5 und 6) werden auf Grund von tztz 12, 15 und 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über Errichtung von Preisprüfungsstellen vom 25. September 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 I (Reichsgesetzblatt Seite 728) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft. Überdies haben die Händler bei erwiesenen Unregel mäßigkeiten ihre Ausschließung von der Verteilung aller Lebensmittel zu gewärtigen. 8 12. Die vorstehende Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte verlieren die bisherigen Nährmittel- und Lebensmittelkarten der Amtshauptmannschast sowie der Städte und Gemeinden ihre Gültigkeit. Sie sind bei Abholung der neuen Karten zurückzugeben. Meißen, am 19. Juli 1919. ««i? Die Amtshauptmannschast. Regelung der Dnteilvvg von ansländischem Mehl, Fleisch (Heck) nnd Fett. l. Allgemeine Bestimmungen. 8 i. Für d-n Verkehr Mit dem vom Auslände gelieferten Weizenmehl» Fleisch und Fett mneihalb des Bezirks der Amlshauptmamüchaft Meißen werden Einfuhr- zusatzkarten nngefühn. Diese Karlen werden für jedes Lebensmittel in besouderer Farbe zur Aus gabe gebracht, und zwar für Auslandsmehl in Goldgelb» Auslandsfleisch in Rosa und Auelandsfen in Griin. Die Karten sind mit laufenden Nummern versehen. Jede Karte besteht aus 2 Teilen» und zwar Anmeldeschein und Kontroll- schein mit 12 Bezugsmarken. Die Abgabe der Auslanbsledensmittel. an den Verbraucher erfolgt gegen Vor anmeldung m derselben Weise wie bei den von der Amtshauptmannschast zur Ver- teilung gelangenden Nährmitteln und Ledensmittelu.