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Amts.l Nr. 3V1. ! 77. Jahrg. Sonnabend den 28. Dezember 1918, Amtlicher Teil 89 III OKI. 'n vom 30 Dezember 1918 ab nur noch mit Meißen, am 21. Dezember 1918. NM Die Amtshauptmannschaft. kommisfion zu unterrichten. Ausführungsverordnung Der Stadtrat. Nli anzufordern. 1286 n IV Ll Der Stadtrat NV7 Meißen, am 16. Dezember 1918. Der Ortsausschuß Der Stadtrnt. na« Der Verkehr auf den öffentlichen Wegen wird in nächster Zeit ungewöhnliche Schwierigkeiten zu überwinden haben. Die Gemeinoebehmden werden deshalb angewiesen, unbedingt dafür zu sorgen, daß die Verkehrssicherheit der Straßen, besonders der Fahr dämme, beim Eintritt von Schneefall und Glatteis eihalten bleibi. Die Gemeinden und selbständigen Gulsbezirke des Bezirks werden auf nachstehende Bekanntmachung besonders hingewiesen. Vs Ltter Mager- oder Buttermilch oder Vs Wund Quark oder Vs Pfund Käse beliefert werden. anzuzeigen: . - , 1. wiemel Personen heimzubeföidern sind und son w!ch:r Egenbaynstanon an sie die Eisenbahn benutzen wollen, Ministerium des Inner«. Arbeiis- und Wirtschaftsministerin««. Ministerium für Militärwesen. Nr. 2088 X. Die Amtshauptmauuschast. 424 I O 1. Ministerium des Innern. Der Staatskommifsar für Demobilmachuug Dehn e. 1400 Steuerreg. O. Gesamtministerium. 2. in welchen Kreis die Leute zurückkehren wollen und wieviel Personen auf jeden ' einzelnen Kreis entfallen (der Heimatkreis ist in den Ausweispapieren ange geben) oder 3. auf welcher Eisenbahnstation die Leute die Grenze überschreiten wollen und wieviel Personen auf jede Slanon entfallen. Das Nähere über den Zeitpunkt der Transporte usw. wird rechtzeitig bekanntge geben werden. Von /einer vorzeitigen Abreise auf eigene Kosten wird den Arbeitern wegen der Verhältnisse an der polnischen Grenze und der Verkehrslage dringend abgeralen. Dresden, am 23. Dezember 1918. Wahl zur Nationalversammlung. Für die am 19. Januar 1919 stattfindende Wahl zur Nationalversammlung ist die hiesige Stadt in und Käse, das bisher nicht annähernd erfüllt werden konnte, wird folgendes ungeordnet: Die Landesip-rrkarte für Magerm Ich, Quatt und Käle darf im Bereich der Amts hauptmannschaft MeiMi zur Verordnung über die Verhütung vo« Seuche« vom 20. November 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 1312), vom 24. Dezember 1918. Ortsbehörde im Sinne von Z 4 der vorstehend erwähnten Verordnung sind in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadlratt, 4m übrigen die Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorstth-r. ' - Die OrtSbshörden Haden das Recht und die Pflicht der Mitprüsung, ob die Militär personen vor der Einlassung ärztlich untersuch! und entlaust sind. Sie haben, falls jemand sich meltet oder ermittelt wird, der vor seiner Entlassung nicht untersucht worden ist, sofort die nachträgliche Untersuchungen veranlassen. Die Oclsbehördeu haben zu diesem Zwecks der nächsten militärischen Stelle Mitteilung zu machen. In besonderen Fällen, insbesondere wenn die nachträgliche Untersuchung bei dm militärischen Stellen wegen der räumlichen Entkernung untunlich ist, dürfen die Ortsbehördeu veranlassen, daß die Unter suchung durch einen Zivilarzt vergenommen wird. Soweit die hierdurch entstehenden Kosten für den Einzelsall unbedingt erforderlich sind, treffen sie den Militärfiskus. Sie sind nach den Sätzen der allgemeinen Deutschen Krankenkassen-Taxe bei der örtlich zu ständigen Intendantur snzufordern. Militärpersonen, dis keine Bescheinigung darüber verbringen, daß sie von Ungeziefer und übertragbaren Krankheiten frei sind, sind nur in Quartieren unlerzubringen, in denen sie mit der Einwohnerschaft mäst in nahe Berührung kommen. Diese Quartiere sind so weit möglich bei jedem Wechsel der Belegung zu desinfizieren. , Soweit die Militärbehörden die erforderlichen Entlausungsgelegenheiten nicht allein beschaffen können, müssen die Ortsdehirden in Orten, in denen Truppenteile demobil gemacht werden oder die aus anderen Gründen mit starker Einquartierung und Verlausungsgefahr zu rechnen haben, die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Die notwendigen Kosten, die Gemeinden durch Schaffung behelfsmäßiger Entlausungsgelegenheiten für Militärpersonen entstehen, treffen ebenfalls den Militärfiskus und sind bei der zuständigen Intendantur Verordnung über die Erstreckung der Amtsdauer der Mitglieder und stell vertretenden Mitglieder von Einschätzungskommiffiouen für die Staatseinkommensteuer über den Ablauf der Wahlperiode 1917/1S18 hinaus; vonl I7. Dezsmber 1918. 8 1- Für alle Orte, m denen infolge der Auslösung von Organen der Gemeindeverwaltung die Neuwahl der von den aufgelösten Organen der Gemeineverwaltung nach Z 27 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G - u. V -BI. S. 562) zu wählenden Mit glieder der Einschätzungskommissionen und ihrer Stellvertreter auf dis Jahre 1919 und 1920 noch nicht oder noch nicht vollständig vollzogen ist und bis zum Beginn der Ein schätzung für das Steuerjahr 1919 nicht mehr vollzogen werden kann, wird die Amts dauer der bisherigen, auf die Wahlperiode 1917/18 gewählten Mitglieder der Ein schätzungskommissionen und ihrer Stellvertreter über den Ablauf dieser Wahlperiode hinaus auf das Steuerjahr 1919 bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, in dem von den neu gewählten Organen der Gemeindeverwaltung die ihnen obliegende Wahl der Mitglieder der Em- schätzungskommissionen und ihrer Stellvertreter auf die Wahlperiode 1919/1920, soweit sie noch aussteht, gesetzmäßig und vollständig vorgenommen worden ist. s 2. Die Gemeindebehörden derjenigen One, auf welche die Voraussetzungen in tz 1 zutreffen, haben der Bezirkssteuereinnahme hiervon umgehend Kenntnis zu geben und die bisherigen Mitglieder der Einschätzungskommissionen und ihre Stellvertreter sofort über die Fortdauer ihres Amtes als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Einichätzungs- Heimbeförderung polnischer Arbeiter. In der zweiten Hälkte des Januar werden noiaussichllich von noch zu bestimmenden Sammelpunkten aus besondere Transporte zur «»entgeltliche« Hrimbefölderung der polnischen Arbeiter abgefeittgt werben. Arbeitgeber, deren Leute von dieser Möglichkeit der Heimkehr Gebrauch mach-n wollen, haben der Amtshauptmannschaft, in bezittsfreien Stabte., dem Slaökrnt bis zum 3. Januar x Wohnungsnachweis in Wilsdruff. Mil Zustimmung der Stadtverordneten ist in der Polizeiwache, (städt Verwaltungs gebäude, Zevtleruraße 183 c, Erdgeichoß Z mmer 7) ein öffentlicher Wohnungsnachweis eingerichtet worden. Zur Steuerung der auch hier bestehenden Wohnungsnot ordnen wir als Wohlfahrtspolizeibehörds hierm t an, daß längstens binneu einer Woche nach Erscheinen dnser Bekanntmachung alle zur Vermietung oder Untervermietung be stimmten und z. Zt. nicht zu Wohnzwecken benutzten Wohnungen, Zimmer, Schlaf stellen, und mit Wohnräumen verbundenen gewervlichen Räume dem Wohnungsnachweise angemeldet und längstens 3 Tage nach Vermietung abgemelder werden. Die Meldungen Haven cutt den vom Wohnungsnachweise uuenigeltlich zu be- z-ehenden Vordrucken zu erfolgen. Zur Meldung oe,pflichtet ist der Vermieter oder sem Rechtsnachfolger od-r die Person, die zur Vermietung oder Veiwaltung der Räume be stimmt ist. Nichrbefolgung der Anordnung wird mit Geldstrafe bis zu 60 Matt oder Haft bis zu 8 Tagen geahndet. Wilsdruff, am 21. Dezember 1918. Versorgung mit Magermilch, Quarck und Käse. Mit Rücksicht auf das hohe Ablieferungssoll der Amtshauptmannschaft an Quark für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Fernsprecher: Amk Wilsdruff Nr. 6. fiNtNe fitis ÄNs FiNkst- Dresden, am 30. November 1918. nor Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre vo« .Wiisdkvfm Tageblatt- erscheint täglich, mit Ausnahme der kann- und Festtage, abend« s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bet kelbstabhotung oon der Druckerei wöchentlich 20 pfg., monatlich o pfg., vierteljährlich 2,10 Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 pfg., vierteljährlich 2,40 Ml.; bei den deutschen postanstaiten vierteljähriich 2,40 Ml. ohne Zustellungsgebühr. Aste Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nebmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten »der der Beförderungseinrichtungen — bat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent tn den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel, oerlaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / llaonyme Iuschristen bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». Inserttvn-Vrris pfg. für Vie v-gespaliene Korpuszeile oder deren Raum. Lolalprctü pfg., ReHaiv.cn pfg., alles mit Teuerungszuschlag. Zeitraud und tabcllarlscher Sah mil 5l/r Aufschlag. Bei Wiederholung und Iahresumsähe» entsprcchcnder Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil lnur oon Behördens die Spaltzeile so pfg. bez. pfg. / Nachweisungs« und Offertengebühr Xl bez. ZV pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabc schließt jedes Rellamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis -t Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend s Mk. sr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plähen wird leine Gewähr acleistet. / Strikte piahvorschrifi 2Z°/> Aufschlag ohne Rabast. Die Rabastsätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung Pinnen ZV Tagen Gültiglelt; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeige» versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zetjen- pretscs. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als verelnbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rcchuungstage an, Widerspruch erhebt. Gänse betr. Bis Sonnabend den 28. Dezember 1918 mittags und von den Gänsehalter« der Stadt Wilsdruff alle b'Sher belieferten Gänsekarten >m städtischen Ver waltungsgebäude 1 Obergeschoß Zimmer 12 zur Vermeidung von Rechtsnachteilen oor- zulegen. Wir machen dm auf aufmerksam, daß die bei der kürzlichen Aufnahme mit Be schlag belegten Gänse nur an Wilsdruffer Einwohner gegen Gänsekarte« abgegeben werden dürfen, und daß die Abgabe alter Zuchtgänse an Stelle von SchlaLt- ganlen verboten ist. Die Verwendung der Gänse, die zu Zuchtzwecken frei gegegeben worden sind, wird überwacht. Wilsdruff, am 25. Dezember 1918. Amtsgericht und den SLadtrat zu Wilsdruff rentumt zu Thnrundt. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28K14. zwei Stimmbezirke eingetelt worden.' Der erste Stimmbezirk wird gebildet aus dem links der Freibeig-Tharandt-Meißner Straß- gelegenen Stadtteile (westlicher Stadtteil) und der zweite Stimmbezirk aus dem rechts von dem mwegidenen Sliaßenzvge gelegenen Stadtteile (östlicher Stadtteil) Die Wählerlisten für beide Stimmbezirks liegen vom Montaq de« 30 d. M. ab acht Tage lang 'M städt. Verwaltungsgebäude (Zimmer Nr. 2) während der üblichen Dienststunden, am Neujahrsiag von 1 l —12 Uhr zu jedermanns Einsicht aus. Ein sprüche gegen die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerlisten find bis zum Ab lauf der. Auslegungsfrist de, dem unterzeichneten Stadtrat schriftlich oder zu Protokoll an- zudrinxen Unter ausdrücklichem Hinweis auf die 3 bis 6 der Wahlordnung vom 30. Naaember 1818 wird dies hiermit bekannt gemacht. Wilsdruff, am 27. Dezember 1918. Gier-Abgabe ' Die Verkaufsstellen haben die Kundendsten mit den belieferten Abschnitten am 30 dssl Mts. vormittags von 8 — I I Uhr emzureichen- und tue Eier abzuholen. Wilsdruff, am 27. Dezember 1918 inr. Der Stadtrat — Kriegswirtschaftsabteilung.