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Amts«! für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Forst rentamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. Insertion-pr«Iö pfg. für »<e «-gespalten- Norpuszelle oder deren Raum, Lokalpreis pfg., Reklamen Pfg., alles mii 0°/. Teuerungszuschlag. Zellraub und tabellarlscher Katz mit LV-- Ausschlag. Lei Wiederholung und Zahresumsklhen entsprechender Rachlaß. Bekanntmachungen im amtiichen Teil lnur von BehördenI die Epaitzeile so Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«- und Offertengebühr ro bez. Z0 Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt sedes ReNamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend S Mk., le die Postauflage Zuschlag. / Für das Srscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Piatzvorschrist rö'/« Aufschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bae- zahiung binnen ZV Tagen Gültigkeit! längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brufto-Zeilen- preises. /- Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Srfüllungsorl Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Oa« »Wilsdruffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends ü Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Kelbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich .0 Pfg., vierteljährlich 2,10 Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich So Pfg., vierieljährlich 2,so Mb; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 MI. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent In den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Sinzel- verkaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Derlag, die Schriftleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberückstLüat. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». Nr. 287. Dienstag den 10. Dezember 1918. ! 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Alkohol- und ätherhaltige Arz«eien, die dem Rezepturzwang nicht unter liegen, insbesondere Spiritus aststercus (Hoffmanns Tropfen), HcturL Valeriana«, Unctura Valeriana« aetkereae, Karmelitergeist, Franzbranntwein, Rosmarin- und Wachholdergeist, Senfspiritus, dürfen in und außerhalb von Apotheken im Handverkauf nur zu Heilzwecken, und ohne ärztliche Verordnung nur in Mengen bis zu 20 x an eine Person für einen Tag abgegeben werden. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von Z 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetz- buches mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bestraft. Dresden, am 3. Dezember 1918. 161 a 1V b Ministeri«« des Innern. Nachstehende Bekanntmachung wirb zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 2. Dezember 1918. 2657 V 6 1 Arbeit»- nnd Wirtschaftsministerin«. Bekanntmachung über den Verkehr mit Saat- und Steckzwiebeln zu Saatzwecken und deren Höchstpreise. Auf Grund der KZ 4, 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd früchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird .unter Aufhebung der Bekanntmachung gleichen Inhalts vom 15. November 1917 (RrichSanzeiger 273) bestimmt: 8 1- Im Gebiet« des Deutsche» Reiches dürfen Saat- und Steckzwiebeln zu Saatzwecken nur gegen Saalkarte und mit Genehmigung der zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst (in Preußen und Elsaß-Lothcingen der Provinzial- und Bezirksstellen für Ge müse und Obst) abgesetzt werden. Die genannten Stellen erlassen die näheren Bestimmungen über die Saatkarte und über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist. 8 2. Soweit inländische Saat- und Steckzwiebeln nach Z 1 dieser Bekanntmachung zu Saatzwecken gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzr werden, dürfen beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht überschritten werden: Fir Saatzwiebeln bis 31. Dezember 1918 21 Mk. vom 1. Januar 1919 ab je Monat und Zent ner 1.— Mk. mehr für Steckzwiebeln 1. längliche und ovale: Große I unter 11/2 cm Durchmesser 100 Mk. Grüße II 11/2 bis 2 cm // 80 // Große III 2 bis 2^2 cm 2. plattrunde: 60 Größe I unter 2 cm // 120 Größe II 2 bis 2^ cm 10V Größe III 2^ bis 3 cm ,, 8« 8 - Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, am 28. November 1918. Aeichsstelle für Gemüse und Obst. n. Der Vorsitzende: von Tilly. Zeitliche Begrenzung der Hausschlachtungen. Infolge der Knappheit an Futtermitteln wird auf Anordnung des Reichsernährungs amts auf Grund von §8 2 und 17 der ReuHSfleischmdnung in der Fassung der Ver ordnung vom 19. Oktober 1917 (RGBl. S. 949) hiermit bestimmt, daß sämtliche Hausschlachtunzen bis spätestens 31. Dezember 1918 durchgeführt sein müssen. Nach diesem Zeitpunkt find Genehmigungen für Hausschlachtungen nicht mehr zu erteilen. Die nach dem 1. Januar 1919 noch in denHBeständen befindlichen Schweine sind, abgesehen von den Zuchtschweinen, auf deren Erhaltung mit allen Mitteln hinzuwirken ist, und von noch nicht abgenommenen Vertragsschweinen, möglichst ohne Verzug zur Erfüllung der Schlachtviehumlage heranzuziehen. Ausnahmen in besonderen Fällen zu erteilen, bleibt den Kommunalverbänden vorbehalten Dresden, am 30. November 1918. 5468 V I. /r 111 Arbeits- vnd Wirtschaftsministerin«. Ausführungsverordnung zum Reichs ¬ wahlgesetz. Auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1345 flg.) und der Wahlordnung vom gleichen Tage (RGBl. S. 1353 flg.) sowie zu deren weiterer Ausführung wird folgendes bestimmt: 1. Zu Wahlkommissaren werden gemäß H 8 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes und 8 11 der Wahlordnung ernannt: für den 28. Wahlkreis (bisherige sächsische Reichstaaswahlkreise 1—S) der Oberregierungsrat Or». Heerklotz bei der Kreishauptmannschaft Dresden, für den 29. Wahlkreis (bisherige sächsische Reichstagswahlkreise 10—14) der Geh. Regierungsrat Freiherr v. Oer bei der Kreishauptmannschaft Leipzig, für den 30. Wahlkreis (bisherige sächsische Reichstagswahlkreise 15—23) der Stadtrat Or». Härtwig in Chemnitz. II. Als Gemeindeobrigkeiten im Sinne von Ziffer M der Anlage 8 zur Wahlordnung in Verbindung mit Z 10 der Wahlordnung sind zuständig 1. für die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und die Bestimmung des Wahlraumes L) in den Städten mit rev. Städteordnung: der Stadtrat. d) in den übrigen Städten: der Bürgsrmeister, c) in den Landgemeinden: die Amtshauptmannschaft. 2. für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten a) in den Städten mit rev. Slädteordnung: der Stadtrat, b) im übrigen: die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß. HI. 1. Die Abgrenzung dcr Stimmbezirke (8 7 des Reichswahlgesetzes in Ver bindung mit ß 9 der Wahlordnung) hat durch die nach Ziffer 11, 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden unverzüglich zu geschehen; die Amtshauptmannschaften haben den Gemeindevorständen sofort zu eröffnen, in welcher Weise die Stimmbezirke auf dem platten Lande abgegrenzt sind. 2. Eine Abschrift der nach ß 9 Abs. 2 der Wahlordnung erforderlichen Anzeige an den Wahlkommissar ist dem Ministerium des Innern einzureichen. IV, 1. Die Ausstellung der Wählerliste« durch die Gemeindebehörden (z s Abs. 1 des Reichswahlgesetzes in Verbindung mit ßH 1 und 2 der Wahlordnung) ist unverzüglich nach der Abgrenzung der Stimmbezirke rn Angriff zu nehmen und dergestalt zu be schleunigen, daß die Listen spätestens bis Ende dieses Jahres fertiggestellt sind. 2. Die Aufstellung der Wählerlisten in solchen Gemeinden, zu deren Steuerflur ein selbständiger Gulsbezirk gehört, erfolgt auch für die Bewohner des Gutsdezirks mit durch die Gemeindedehvrde (vgl. tz 84 der Landgemeindeordnung, § 8 der rev. Städteordnung). Dresden, am 7. Dezember 1918. 181 I D. »7? Ministerium des Inner«. Kesselsdorf. Lebensmittel-Bezug. Sämtliche Haushaltungsvorstände wollen sich bis Sonnabend de« 14. Dezember bei einem der hiesigen Kaufleute, wo sie beabsichtigen vom 16. Bezember 1918 bis 31. Januar 191S die zur Lerteilung kommenden Waren zu beziehen, unter Vorlegung der grünen Karten melden. Die bisherigen Kundenlisten für Nährmittelbezug bleiben bestehen. Zugelaffene Kaufleute: Schmiedecke, Starke und Gelfert. Kesselsdorf, am 9. Dezember 1918. »7r Der Ortsausschntz. Der Wahltermin. Oer Wahltermin. AuS politische« Kreisen wird uns geschrieben: Am 16. Februar 1S1S wird r icht gewählt werden zur -rutschen Nationalversammlung soviel kann man schon heute als feststehend «nsehen. Entweder die Regierung Ebert-Saaie wird gestürzt; dann brauchen wir überhaupt nicht, zu wählen, und die Epartakusleute krauchen die Nationalversammlung nicht erst, wie sie es setzt aste Tage laut und ungescheut mikündigen, nach russischem Muster mit bewaffneter Hand »uSeimmderzujagen. Oder die gegenwärtige Regi«««« bl »itzt am Ruder: da»» darf, dann kann sie nicht KKS Müde I»k«iar »Mo«. «Ke sm auerrannier Necyrsoooen s»r ore neuen, aus der Revolu tion heroorgegangenen Zustände in Deutschland geschaffen wird. Einfach schon deshalb nicht, weil die Entente mit ihr keinen Frieden schließt, solange sie sich nicht als die gesetzmäßige Vertretung des deutschen Volkes ausweisen kann, und auch deshalb nicht, weil es ebenso wenig im Innern Ruhe und Ordnung geben wird, solange nur Ge walt gegen Gewalt in unserer Mitte um die Herrschaft ringen. Auf einer von beiden Seiten muß die Gewalt so rasch wie nur möglich durch das Recht ersetzt werden — dann ist wenigstens die Möglichkeit gegeben, wieder geordnete Zustände nn Lande herkeizuführen und unter chrom Schutze an die Arkoit zu gehen. Nichts aber tut Metz dving»nder n-st »W «G«-!<mhe Avkeit. nachdem so im- enoncy viel zerflörl worden tst von dem was unsere Väter geschaffen haben. ( Erst, als die Wahlen zur Nationalversammlung auS» geschrieben waren, freute man sich' ziemlich allgemein darüber, daß dieser Entschluß gefaßt war. Bald aber brach die Überlegung durch, daß der Termin viel zu weit hinausgeschoben war. „Mitte Januar — nicht Mitte Februar* wurde vereinzelt alS Parole ausgerufen, und siehe da: die Regierung selbst folgte diesen Spuren. Sie begann mit der Veröffentlichung von Telegrammen aus dem Reich, in denen die ungleich schleunigere Anberaumung der Wahlen gefordert wurde. Regierungen von Bundes staaten, Eoldatenräte, Volksversammlungen stimmt« über-