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für die Königliche Amishaupimannschast Meißen, für das Königliche Amtsgericht und den Sta-trat zu Wilsdruff sowie für das Königliche Zorstrentamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 28614. Inserlionvprcis Pfg. für die k-gespasiene Korpuszeile oder deren Raum, Lobpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles Mi! o"/« Teuerungszusckiag. Zeiiraub und tabellarischer Sah mii 50"/» Aufschlag. Bei Wiederholung und Zahresumsützcn entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behörden! die Epaltzeilc so Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs. und Offertengebühr ro bez. Z0 Pfg. / Telephonische In>eraten»Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend S Mk., für die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 25°/, Aufschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattfätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen za Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedinaen die Berechnung des Brutio-Zeiien- preises. / Sofern nichi schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff verelnbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mlt Ausnahme der Sonn- und e: E« Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung » L MM ktM U »M A ee 'M 1 M M trL- von der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich ro Pfg., vierteljäbrlich 2,10 Mk.; WM UWU U US U MU n LUHO* I I UM » s L^s U LS durch unsere Austräger zugetragcn monatlich 80 Pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; M- MV, M" Ld V VV d d I GÜ » G A V MV I I bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. - - Aste Postanstalten, Postboten fowle unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestestungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der IVteil <> i n ß 5s X a Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung fr«» vrttl ^Zayre 1 oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem ilmfange oder nicht erscheint. / Einzel- verkaufsprelS der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleltung oder die Geschäftsstelle. / klnonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.48. Nr. 148 Freitag Sen 28. Juni 1918. 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Nachstehende Verordnung der Reichsstelle für Schuhversorgung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen vom 19. Juni 1918 wird hiermit zur all gemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 25. Juni 1918. 528 III Xr.1^, Ministerin« des Innern. Bekanntmachung zur Aendernng der Bekanntmachung über de« Verkehr mit Holzschnhen «nd Holzsandaleu vom 4. Mai 1918. Hersteller von Holzschuhen und Holzsandalen, die ^bereits am 5. Mai 1918 mit der Herstellung solcher Schuhwaren begonnen und bei der Reichsstelle für Schuhversorgung gemäß § 14 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen rechtzeitig um die Genehmigung zur weiteren Herstellung nachgesucht haben, können die Schuhwaren bis zur Bescheidung des Genehmigungsgesuches in den Verkehr bringen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die von ihnen vorzunehmende Auszeichung der Schuh- waren (ß 6 der angeführten Bekanntmachung) folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und Sitz der Firma, 2. den Monat und das Jahr der Auszeichnung, 3. die Größennummern. Berlin, Kronenstraße 50/52, am 19. Juni 1918. Neichsstelle für Schuhverforgung. Der Vorstand: Or. Gümvel. Mfnmz dkl MiWsmItil Ni> MMtm LinrWmWM- We m Jupser, HuMegikruilM, Mel, WeWeruM, Dmim und Jim. Die durch die bei den Ortsbehörden aushängende, übrigens auszugsweise jedem Haushalte durch die Ortsbehörden zugestellte Bekanntmachung der kommandierenden Ge- nerlae des XII. und XIX. Armeekorps Nr. M. 8/1. 18. K. R. A. vom 26. März 1918 beschlagnahmten Eiurichtungsgegenstände aus Sparmetall sind, soweit sie unter die Reihe 1 und 2 der Bekanntmachung fallen, sofort, spätestens aber bis 20. I^uli d. an die zuständige Annahmestelle abzuliefern. Für die Gegenstände der Reihen 3 und 4 ergeht später Verordnung. Außer den enteigneten Sachen kaufen die Sammelstellen auch andere Gegenstände ähnlicher Art bei freiwilliger Ablieferung an, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Ver äußerung oder Verarbeitung bestimmt sind. Die hierfür hauptsächlich in Betracht kommen den Dinge sind in den bei den Ortsbehörden aushängenden Ausführungsbestimmungen verzeichnet. Ebenso wird Altmetall, dieses aber zu besonders festgesetztem Preise, an genommen. Als Annahmestelle und -zeit kommen für den Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff in Betracht: die neue Bürgerschule in Wilsdruff, Dienstags und Freitags nachmittags von 3—5 Uhr. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt,' 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt,' 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,' 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Meißen, am 25. Juni 1918. Nr. 1 l k II KI. Xpt. Die Königliche Amtshanptmannschast. Kürzung der Kartoffel-Derpflegzeit der Selbstversorger. Durch Verordnung des KriegSernährungsamtes ist die Versorgungszeit der Selbst versorger mit Kartoffeln für das Königreich Sachsen bis zum 23. Juli 1918 gekürzt worden. i, Dadurch werden auf jeden von einem Kartoffelerzeuger verpflegten Kopf 78 Pfund Kartoffeln weniger gebraucht. Diese so erübrigte Menge ist unverzüglich und ohne eine besondere Abforderung abzuwarten, an den zuständigen Bezirksaufkäufer abzuliefern, da die Kar toffeln zur Ernährung der Bevölkerung des Bezirks dringend gebraucht werden. Meißen, am 26. Juni 1918. Nr. 5 t II X. wer Die Königliche Amtshanptmannschast. Uerkehr mit Ziegenmilch und Ziegenkäse. Infolge der immer steigenden Knappheit der Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnifse wird auf Grund von ß 13 der Verordnung des KriegSernährungsamtes vom 3. November 1917 mit Genehmigung des König!. Ministeriums des Innern —Landes fettstelle — folgendes bestimmt: 1. Von der Ziegenmilch und dem daraus gewonnenen Ziegenkäse ist nach den folgen den Grundsätzen ein bestimmter Teil der öffentlichen Bewirtschaftung zuzuführen. 2. Jede Haushaltung, die nur eine milchgebende Ziege verbunden mit Kuhhaltung hat, bleibt von der Abgabe befreit. 3. In einer Haushaltung, die keine Kuhhaltung hat, bleibt auch die zweite Ziege von der Abgabe befreit. 4. Ziegenhaltern, dir mehr als eine Ziege mit Kuhhaltung (§ 2) oder mehr als zwei Ziegen ohne Kuhhaltung (ß 3) haben, werden die ihrem Haushalt bisher zustehen den Vollmilchkarten auf Kuhmilch entzogen. Für die Durchführung dieser Vorschrift sind die mit der Ausgabe der Milchkarten beauftragten Mmeindevorstände verantwortlich. 8 5. Von jeder weiteren Ziege (zu 8 2 von der zweiten an, zu 8 3 von der dritten an) sind täglich ein Liter Ziegenvollmilch oder halbmonatlich 4 Pfund Ziegenkäse an die örtliche Sammelstelle oder eine vom Gemeindevorstand bestimmte Stelle abzuliefern. Die Ziegenmilch ist ««entrahmt zu Käse zu verarbeiten. ß 6. Für die Frage, ob die Ablieferung in Form von Ziegenmilch oder Ziegenkäse zu erfolgen hat, gilt folgende Richtlinie: a In Gemeinden, in denen durch die örtliche Kuhhaltung der Bedarf an Voll milch auf Karten an Mütter, Kinder und Kranke nicht gedeckt werden kann, hat die Ablieferung in Gestalt von Ziegenvollmilch zu geschehen. b. In den übrigen Gemeinden hat die Ablieferung in Gestalt von Ziegenkäse zu erfolgen. Auf Grund dieser Richtlinie bestimmt in jeder Gemeinde der Gemeinde vorstand, ob Milch oder Käse abzuliefern ist. ß 7. Die Stelle, an die abzuliefern ist (ß 5) stellt über die erfolgte Ablieferung einen Iiegenmilch-Abtteserungsschein oder Iiegenkäfe-Ablieferungsschein, auf dem der Name des abliesernden Ziegenhalters und die Menge des Abgelieferten zu verzeichnen ist, in doppelter Ausführung aus. Die eine Durchschrift behält die Sammelstelle, die andere Durchschrift ist dem Ziegenhalter auSzuhändigen, der sie halbmonatlich an die für die Kuhmilch- kontrolle zuständige Ueberwachungsstelle einzusenden hat. ß 8. Die Ueberwachungsstellen schicken die Ablieferungsscheine gesammelt halbmonatlich mit den Kuhmilchnachweisungen an die Butterzentrale, Stadtrat Graubner, Meißen, ein. Daselbst werden über jeden Ziegenhalter Listen geführt. Auf Grund der Abliefernngsscheine wird geprüft, ob der Ziegenhalter seiner Abgabepflicht nach gekommen ist. 8 9. Der Ziegenhalter erhält für das Liter Ziegenmilch (8 5) 40 Pfg. Die Sammelstelle gibt das Liter Ziegenmilch an die Verbraucher ab zu 42 Pfg. Der Ziegenhalter erhält für das Pfd. Ziegenkäse 1,50 Mk. Die Sammelstelle gibt das Pfd. Ziegenkäse an den Verbraucher ab mit 1,70 Mk. ß 10. Ein Ziegenhalter, der seine Abgabepflicht erfüllt hat, kann über seine weiteren Ziegenmilcherzeugnisse frei verfügen. Z 11. Falls ein Ziegenhalter diese ihm auferlegte geringe Abgabe an Milch oder Käse nicht erfüllt, wird über ihn die Abgabepflicht sämtlicher gewonnenen Ziegenmilch — wie bei der Kuhmilch — verhängt werden. Außerdem kann er gemäß ß 16 der Verordnung des KriegsernährungS- amtes vom 3. November 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 8 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft. Sie gilt für die Ziegenmilchperiode und wird mit deren Ende durch besondere Bekanntmachung wiek er aufgehoben werden. Meißen, am 25. Juni 1918. 438 II O Die Königliche Amtshauptmaunschast »»» für de« Kommunalverband Meitze« Stadt ««d Land. Marmelade. Anmeldung der blauen Warenbezugsscheine Nr. 12 und der gelben Warenbezugsscheine Nr. 4 am 29. Juni in allen Geschäften. — 390 Gramm für 56 Pfg. Kunsthonig. Anmeldung des blauen Warenbezugsscheines Nr. 13 am 29. Iu«i in allen Geschäften. — 125 Gramm für 19 Pfg. NSHrmittelabgabe am 29. Juni. > gegen Abtrennung von 10 Zehntel-Abschnitten 15a bis mit 11 b 1. der gelben Nährmittelkarten: 259 Gramm Graupe« «. 259 Gramm Nudel« «. 5 Tafel« Knorrs Suppe«, 2. der blauen Nährmittelkarten: 159 Gramm Graupen «. 159 Gram« Nudel« «. 3 Tafel« Knorrs Suppe«, 3. der roten Nährmittelkarten: 199 Gramm Graape« ». 199 Gramm Nudel« «. 2 Tafel« Knorrs Suppe«. Kriegsküchenteilnehmer erhalten die Hälfte. Verkaufspreis: Graupen 36 Pfg., Nudeln 82 bez. 60 Pfg. das Pfund, Suppen 10 Pfg. die Tafel. Die Verkaufsstellen haben die Abschnitte am 3. Juli vormittags einzuliefern. Wilsdruff, am 27. Juni 1918. r,»l Der Lebeusmittelvorsteher. Kirschen-Verkauf. Freitag Nrn. 635—1635. Wilsdruff, c . 27. Juni 1918. «or Der Stadtrat — Kriegswirtschaftsabteilung. 8 8 8 8