Volltext Seite (XML)
für die Königliche Amishauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Nr. 134. Mittwoch den 12. Juni 1918 jl 77. Jahrg Amtlicher Teil und Umgegend. Erscheint seit -em Jahre 4841. -nGrH'"n^ nicht der Empfänger mnerh. s Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch^erhebt. königliche Amtsgencht und den Stadtrat zu Wilsdruff Korstrentamt zu Tharandt. «Ne Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen lederten Bestellungen entgegen. / Im Aaste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der BeförderungSelnrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fasten keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel verkaufspreis der Rümmer 10 Pfg. / Zuschristen sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle. / Ilnonpme Zuschristen bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4«. Kirschenverkauf. Mittwoch Nr. 811—1410. Verkauf der augemeldete« Marmelade, ab 12. Juni. Gemüse-Konserven. Es sieht uns ein Posten Gemüse-Konserven zur Ver fügung und zwar in 2 Pfd.-Dosen: Brechbohnen I, Schnittbohnen, Brechbohnen II, junge Schnittbohnen, Kaiserschoten, Gemüse-Erbsen. Wer hiervon beziehen will, hat sich, um eine gleichmäßige Verteilung zu ermöglichen, am 12. d. M. während der Geschäftszeit in der Kriegswirtschaftsabteilung zu melden. Wilsdruff, am 10. Juni 1918. eie? Der Lebensmittelvorsteher. Krolversorgnng, Kackvorschristen, Krotpreis. L. krotverforgung. I Versorgungsberechtigte Bevölkerung. Nachdem die Reichsgetreidestelle vom 16. Juni 1918 die Mehlration für die versorgungsberechtigte Bevölkerung von 200 8 auf 160 § auf den Tag und Kopf herabaesetzt hat, wird für den Kommunalverband Meißen Stadt und Land nach Gehör des Ernährungsausschusses folgendes bestimmt: i Grundration: Vom 16. Juni 1918 bis voraussichtlich 15. August 1918 werden sämtliche in Form von Brotmarkenhesten ansgegebenen Brot marken der versorgungsberechtigten Bevölkerung nur mit Vs des auf gedruckten Wertes, also um Vs geringer, als bisher beliefert. Das ergibt für die versorgungsberechtigte Bevölkerung eine Grundratio« V0« wöchentlich 3 /- Pfund gegenüber bisher 4 Pfund Brot. Demzufolge« dürfen auf die vom Kommunaloerband Meißen Stadt und Land ausgegebenen Brotmarken der versorgungsberecktioten Bevölkerung abgegeben und bezogen werden (stehe auch die Ueberficht im Anhang O): a) auf einen ganzen, über 4 Pfund Brot oder 1500 8 Weißbrot (20 Zeilen Semmel zu je 75 8) oder 1200 § Mehl lautenden Brotmarkenbogen künftig: nur 3'/z Pfd. Brot oder 1300 A Weitzbrot (20 Semmeln zu je 65 xH oder 1040 § Mehl. b) auf je 1 Brotmarke aus dem Brotmarkenhest über 1 Pfd. Brot oder 375 8 Weißbrot (5 Zeilen Semmel zu je 75 8) oder 300 8 Mehl künftig: nur Vs Pfd. (437 Kj Brot oder 325 § Weitzbrot (5 Semmeln zu je 65 oder 260 § Mehl. c) auf je 1 kleine Marke über 100 8 Brot oder 75 8 Weißbrot oder 60 8 Mehl künftig: nur 87 L Brot oder 65 § Weitzbrot oder 50 zx Mehl. 2 Brotration der Kinder im Alter bis zu 3 Jahren. Damit für die Kinder im Alter bis zu 3 Jahren, deren Brot marken nach der Vorschrift m Ziffer 1 künftig auch um Vs niedriger als bis her beliefert werden, gleichwohl die ihnen bisher gewährte, für sie unbedingt nötige Brot- oder Mehlmenge weiter bezogen werden kann, werden für sie durch die Gemeindebehörden Ergänzungsmarke» ausgegeben werden. Diese Ergänzungsmarken lauten für die beide« Monate z vom 16. Juni bis 15. Juli 1918 und vorn 16. Juli bis 15. August 1918 a) auf Vs Pfd. Brot oder 260 L Weitzbrot (4 Semmeln zu je 65 8) oder 200 § Mehl für Kinder im 1. Lebensjahre, d) auf I V2 Pfb. Brot oder 585 K Weitzbrot (9 Semmeln zu je 65 s) oder 1 Pfd. (500 K) Mehl für Kinder im Alter vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahre. Damit entfällt auch künftig auf die Kinder im 1. Lebensjahr, wie bis her, wöchentlich insgesamt rund 1 Pfd. Brot oder die entsprechende Menge Weißbrot oder Mehl, auf die Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, ebenfalls wie bisher, insgesamt eine wöchentliche Brolmenge von rund 3 Pfd. Brot oder die entsprechende Menge Weißbrot oder Mehl. Die Ergänzungsmarken sind je in dem ganzen Monat, auf den sie lauten, giltig. Die Brotration der Kinder vom vollendeten 3. Jahre ab wird künftig wie die Ration der übrigen versorgungsberechtigten Bevölkerung nach Z ffer 1 um Vs gekürzt. 3 Zuschlagsmarken, Brotratiou der Schwerarbeiter usw. Die Zuschlagsmarken für Schwerarbeiter, werdende und stillende Mütter usw sowie die Zuschlagsmarken für Schwerst- ttefern * weiterhin voll mit je 1 Pfd. Brot usw z« be- Die Schwerarbeiter, werdenden und stillenden Mütter usw er ¬ halten also vom 16 Juni ab wöchentlich insgesamt 4' 2 Pfd. Brot nämlich 3 Vs Pld. Grundration nach oben Z>ff. 1 und 1 Psv. Brotzulage oder eine entsprechende Menge Weißbrot oder Mehl, die Schwerstarbeiter "halte" wöchentlich insgesamt 5 /r bis 6 /2 Pfd. Brot (nämlich 0/2 Plv. Grunaration, 1 Pfd. Schwerarbeiterzulage und 1 bis 2 Pfd. Schwerstarbeiterzulage) oder eure entsprechende Menge Weißbrot oder Mehl. H Selbstversorger. Die Herabsetzung der Brotration der Selbstversorger ist bereits in der Bekanntmachung des Kommunalocrbands Meißen Stadt und Land vom 28. März 1918 mit Wirkung vom 1. April 1918 ab verfügt worden. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung, auch die in deren Abschnitt II über Schwerarbeiterzulagen für Selbstversorger, bleiben bestehen. Die auf wöchentlich 1 Pfd. Brot lautend m Zuschlagsmarken, welche die körperlich mit arbeitenden Selbstversorger für die Zeit der Heuernte auf 4 Wochen erhalten, sind ebenso wie die Zuschlagsmarken für die Schwerarbeiter der versorgungsberechtigten Bevölkerung in der vollen Höhe z« beliefern. III Militärpersonen, Kriegsgefangene, Reisebrotmarken. 1 Militärpersone« nutzer militärischer Verpflegung erhalte« vom 16. Juni 1918 ab im allgemeinen auch nur 3^ Pfd. Brot wöchentlich, soweit ihnen aber die Zulage für Schwerarbeiter zusteht, 5 Pfd. Brot wöchentlich. 2. Kriegsgefangene erhalten die Brotrationen, auch die Zulagen in der gleichen Höhe wie die Zivilbevölkerung. 3. Bei Umtausch vo« Brotmarke« des Kommunaloerbands Meißen Stadt und Land in Reichsreisebrotmarken sind die in Abschnitt I aufgeführten Grundsätze maßgebend; für einen über 4 Pfd. Brot lautenden Bogen eines Brotmarkenhefts dürfen z. B. von jetzt abnur Reichsreisebrotmarken über 31/2 Pfd. agsgehändigt werden. Im übrigen sind die Reichsreisebrotmarken von den Bäckern usw. -in voller Höhe ihres aufgedruckten Wertes zu beliefern. 8. üackvorsckt'Men. Vom 16. Juni 1918 ab dürfen im Kommunalverband Meißen Stadt und Land auch 3 Vs Pfund-Brote (entsprechend der Grundration der Versorgungsberechtigten Be völkerung) sowie 4V/2 Pfundbrote (entsprechend der Wochen-Ration der Schwerarbeiter) hergestellt und verkauft werden. Die bisher erlassenen sonstigen Backoorschriften über Ausbeute und Mischungsverhältnis sowie Brotstreckung behalten ihre Giltigkeit auch für die Zeit nach dem 16. Juni. Die Semmeln sind vom 16. Juni ab zu je 65 8 herzu stellen. A»f die vom 17. Iu«i 1918 ab giltigen Brotmarke«, die bereits am Sonnabend den 15. Juni beliefert werden, dürfen nur die sich aus Abschnitt I ergebenden herabgesetzten Brotmengen usw. abgegeben werden. Auf den Bestandsanzeigen der Bäcker usw. sind die Brotmarken nach dem anfgedruckte» Wert anzuführen, nicht nach dem infolge der Herabsetzung niedrigeren Wert. Die Herabsetzung der Brotmengen wird bei der von der Amtshauptmannschaft vorzunehmenden Markenberechnung berücksichtigt. Die Zuschlagsmarken sowie die Er gänzungsmarken für Kinder und die Reichsreisebrotmarken sind, da sie sämtlich voll be liefert werden, in den Bestandsanzeigen getrennt aufzuführen. Alle Markenarten (Marken aus den Brotmarkenheften, Selbstversorger-, Zuschlags marken, Reisebrotmarken usw ) sind künftig getrennt zu bündeln und so der Amtshaupt mannschaft mit den Bestandsanzeigen einzurelchen. c. krot unä MebIpreis. 1. Der Brotpreis wird für die Zeit vom 16. Juni 1918 ab nach Gehör des Er- nährungsausschusses folgendermaßen festgesetzt: auf 70 Pfg. für das 31/2 Pfund-Brot, auf 90 Pfg für daS 4Vz Pfund-Brot, auf 20 Pfg. für das 1 Pfund-Brot. 2. Der Preis einer Semmel zu 65 8 beträgt 6 Pfg. 3. Der Preis für Weizenmehl beträgt: 25 Pfg. für 1 Pfd. (500 8) 94°/„iges Weizenmehl, 15 „ „ 300 § 13 „ „ 260 8 10 , „ 200 8 „ „ 8 „ „ 50 x - „ v. Stralbestimmung. Zmmd.ftondlmMN di, B-Mmmimg,,, di-s-r B-k»nnimachm,g w,rd,^ Grund der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu 1 ^ahre und mit G s . zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft Meißen, am 8. Juni 1918. ^r. 932 IIL Kommunalverband Mittelsachse« 2«2Z sür den Kommunalverdand Meitze« Stadt «nd Land.