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MdmfferTageblatt Amts Königliche Amtsgericht und -en Gtadtrat zu Wilsdruff für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das Korstrentamt zu Tharandt sowie für das Königliche Postscheck-Konto: Leipzig Nr/28614. ' Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 4841. InserttonsyrclS Pfg. für die «»gespaliene Korpuszeile oder der-n Raum, Loialpreis Pfg., Rellamen Pfg., aNes mi! v"/» Teuerungszuschlag. Zeilraub und tabellarischer Sah mit 5v°/> Aufschlag. Lei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Lelanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden! die Spaltzeilc «> Pfg. bez. 4Z Pfg. z Rachweisungs- und kdffertengebühr 20 bez 30 Pfg. / Telephonische Inseraicn-Aufgabc schließt jedes ReNamationsrecht aus. z Anzeigenannahme bis 41 Uhr vormittags. z Beilagengebühr das Tausend k Mk., für die Postauflage Zuschlag. z Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. z Stritte Platzvorschrist 25°/. Ausschlag ohne Rabatt. 2 Die Rabattfähc und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versitz. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zetten- preises. z Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstagc an, Widerspruch erhebt, Vas -Wilsdruffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends S ilhr für den folgenden Tag. z Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich 20 Pfg-, vierteljährlich 2,1» Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 8V pfg., vierteljährlich 2,40 Ml.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. z Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. z Einzel- verkaufspreis der Nummer 10 Pfg. z Zuschriften find nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle, z Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt, z Berliner Vertretung: Berlin SW.48. Nr. 122. Mittwoch den 29. Mai 1918. 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Verkehr mit Kirschen. Auf Grund der Bundesratsoerordnung über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregeiung vom 25. September 1915 (R.-G.-Bl. S. 607 flg.) in der Fassung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 4. No vember 1915 (R.-G.-Bl. S. 728 flg.) wird mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern folgendes angeordnet: 8 i- Die Versendung von Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Ex preßgut und Passagiergut, zu dem auch Traglasten zu rechnen sind, ist nur auf Grund eines vom Kommunaloerband Meißen Stadt und Land ausgefertigten Vcrsandscheines zulässig, der durch einen Vermerk auf den Verladepapieren, bei Passagiergut in schriftlicher Form erteilt wird. » Auf die Versandscheine für Passagiergut finden die Vorschriften des Z 2 über den Beförderungsschein Anwendung. Die Versandscheine für Passagiergut sind bei der Annahme des Gepäckstückes durch die Bahn bezw. durch die Schiffahrtsgesellschaft zu entwerten. 8 2. Zur Beförderung von Kirschen mit Wagen, Karren oder als Traglast bedarf es eines vom Kommunalverband ausgestellten Beförderungsscheines. Den Beförderungs schein hat der Beförderer während der Beförderung der sich zu führen, auf Verlangen den Polizeibeamten oder sonstigen Ueberwachungsorganen vorzuzeigen und nach Aus führung der Beförderung dem Empfänger der Ware auszuhändigen. Der Empfänger ist verpflichtet, den Schein drei Monate aufzubewahren und auf Verlangen den genannten Ueberwachungsorganen vorzuzeigen. Der Beförderungsschein muß die Anschrift des Absenders und Empfängers, Menge und Art der zu versendenden Kirschen sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten. s 3 Der Kommunalverband ist berechtigt, die Erteilung des Versand- bezw. Beförderungs- scheims zu versagen, sofern Interessen der Volksoersorgung entgegenstehen oder der Ver dacht der Ueberschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften begründet erscheint. Der Kommunalverband ist ferner berech tigt, die Erteilung des Versand- bezw. Beförderungsscheines an die Bedingung zu knüpfen, daß die Versendung bez. Beförderung an einen anderen als den vom Versender bez. Be förderer in Aussicht genommenen Empfänger erfolgt. 8 4. . Für jedes zur Beförderung oder zum Versand genehmigte Pfund Kirschen hat der Versender an den Kommunalverband eine Gebühr von '/e Pfennig zu entrichten, die bei der Einsendung des Duplikats des Versandicheines bez. bei dem Antrag auf Ausstellung des Beförderungsscheines abzuführen ist. Dabei kann sich der Absender als Gewicht für die Schwinge 4 Pfund in Abzug bringen. 8 5. Soweit die Kirschen mit Eisenbahn oder Schiff zur Versendung kommen, hat der Versender umgehend der Amtshauptmannschaft das ihm ausgehändigte Duplikat des Ver sandscheines einzusenden, aus dem sich die von der Ladestation amtlich ermittelte Zahl der Kirschenschwingen bez. der sonstigen Verpackungsart und das Gesamtgewicht der Sen dung ergibt. Die Kosten dieser amtlichen Feststellungen bat der Absender zu tragen. 8 6. Versand- und Beförderungsscheine für Kirschen werden von der Amtshauptmann schaft Meißen ausgestellt. Händler, die im Bezirke des Kommunalverbandes Meißen Stadl und Land für einen anderen Kommunalverband Kirschen versenden wollen, haben beim Gesuche um Erteilung von Versand- und Beförderungsscheinen ihren Ausweis vorzulegen. Jeder Gesuchsteller hat die Menge der zum Versand bestimmten Kirschen anzugeben, j Abänderungen auf den von der Amlshauptmannschaft ausgestellten Versand bez Beförderungsschcinen sind unzulässig. Als Bezirksaufkäufer für Kirschen sind vom Kommunalverband Meißen Stadt und Land bestellt die Händler Louis Otto in Lommatzsch, Hermann Grimmer in Staucha, Franz Klinger in Gohla. Die Bezirksaufkäufer, die sich als solche auszuweisen haben, sind befugt, die Regelung des Verkehrs mit Kirschen im. Sinne dieser Verordnung zu überwachen, insbesondere den Inhalt der Sendungen zu prüfen, die anderen Verladern bez. Beförderern genehmigt worden sind. Kirschenerzeuger, die keine Lieferungsoerträge abgeschlossen haben, werden aufge fordert, zum Zwecke einer geregelten Versorgung der Bevölkerung ihre Kirschen den Be zirksaufkäufern oder anderen ihnen bekannten Großhändlern, Vie im Bezirke Meißen seit Jahren taug gewesen sind, zum Kaufe anzubieten. Das Angebot Hal mindestens 48 Stunden vor der Nberntung zu erfolgen. Die Ware ist in frischem Zustande an die nächste von dem Aufkäufer bestimmte Bahnstation avzuliefern. 8 7. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwioerhandelt, wird auf Grund von K 17 der eingangs erwähnren Verordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Meißen, am 27. Mai 1918. Nr. 1030 t II b . 23,4 Kommunalverband Meißen Stadt und Land. Viehzählung Die bevorstehende Viehzählung vom 1. Juni d. I. ist von besonderer Be deutung, weil ihre Ergebnisse seitens der Reichsfuttermittelstelle der Futtermittelver teilung zu Grunde gelegt werden sollen. Es ist deshalb nötig, daß die für diese Viehzählung zu treffenden Feststellungen von vornherein mit größter Genauigkeit erfolgen; insbesondere gilt das für die Ermittlung der Zahlen der gewerblichen Spanntiere. Nachträgliche Abänderungen der Angaben über den Viehbestand können bei Aufstellung der Verteilungsschlüssel für die Kommunalverbände nicht berücksichtigt werden. Meißen, am ä8. Mai 1918. Nr. XI I. 2314 Königliche Amtshauptmannschast. Das Verzeichnis der zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen gehörigen Betriebsunternehmer in der Stadt Wilsdruff sowie der Heberollenausjug sind bei uns eingegangen und liegen vom 29. Mai -. I. ab zwei Woche» lang in der hiesigen Stadtsteuerkaffe zur Einsicht der Beteiligten aus. Einsprüche gegen die Beilragsberechnung sind innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen bei dem Vorstande der Genossenschaft in Dresden, Wiener Platz 1, 2. Etage, Eingang A, anzubringen, sie befreien aber nicht von der vorläufigen Zahlung. Die ausgeworfenen Beiträge sind bis zum 15 Juni -. I. zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Stadtsteuerkasse abzuführen. Wilsdruff, am 28. Mai 1918. 2320 Der Stadtrat. Meldungen zum Bezug von Torfpretzsteine«, 3,60 Mark -er Zentner ab Lager, am 29. und 30. Mai. Wilsdruff, am 28. Mai 1918. 2322 Der Stadtrat — Kriegswirtschaftsabteilung. Ac »Me WOe erM ersolM m AW. - Bisher 15« AWWk. Ein Notschrei. Für unsere Stammesbrüder tn dm südliche« Älpenländern der Donaumonarchie sind schwer« Leiten gekommen. Die furchtbaren Heimsuchungen deS Krieges haben sie mit heldenhafter Hingabe au di« gemeinschaftliche Sache des ganzen Vaterlandes über standen, ohne viele Worte zu machen über die un gezählten Opfer an Gut und Blut, mit denen sie ihre überlieferte Treue aufs Neue besiegelten. Nun aber, nachdem der verhaßte Feind im Süden so ziemlich unschädlich gemacht und der Friede nähe« gerückt ist, nun ist in ihrer eigenen Mitte der Brand de, Zwietracht und der Herrschsucht entfacht worden, und st« sehen sich plötzlich von Gefahren bedroht, die nicht geringe, find als der kaum überstandene italienische Ansturm. Die Slovenen sind eS, die mit ihrem offenen Anschluß an di, Agitationen des SlaventumS den Stein inS Rollen ge bracht hatten. Wie der selbständige, der unabhängig, Tschechenstaat im Norden soll der mit diesem verbündet, Südslavenstaat sich der österreich-ungarischen Monarch» von Süden her vorlegen, ihren Zugang zur Adria mid damit zum freien Weltmeer oerfperren und die in feinem Gebiete ansässigen .Fremdstämmigen', also namentlich öle Deutschen m Krain, m Karmen, m oe, Küstenprovinz der nationalen und natürlich auch der wirt schaftlichen Oberhoheit des Slaventums ausliefern. Dari« also soll der Lohn für die opfervolle Rettung von Kaiser und Reich bestehen, daß Provinzen, die Jahrhunderte lang unerschüttert zusammengestanden haben in tausend Nöten und Gefahren, auseinandergerissen und ihre Bewohner in unselige Parteikämpfe Hineingetrieben werden sollen. In Wien scheint man sich jetzt ernstlich aufraffen zu wollen, ehe die Dinge rettungslos verfahren sind. Als weithin sichtbares Anzeichen dafür kann die Tat sache angesprochen werden, daß Kaiser Karl unmittelbar nach seiner Rückkehr von Sofia und Konstantinopel Ab ordnungen aus den südlichen Alpenländern empfangen hat, die ihm die schwere Lage ihrer engeren Heimat mit be weglichen Worten schilderten und um ein kaiserliches Machtwort gegen die südslavische Propaganda baten. Dieser allein sei es zuzuschreiben, daß Unfriede eingekehrt sei, wo bis dahin alle Landeingesessenen im besten Einvernehmen miteinander gelebt haben; und di« Vertreter des Deutschtums in Triest konnten ins besondere auf die wichtige Rolle Hinweisen, die ihr« Stammesangehörigen für die Beziehungen des Reichs- Hafens und der ganzen Meeresküste mit dem Hinterland« zu spielen haben. In seiner Antwort betonte der Kaiser die Notwendigkeit, die Grundlagen für eine Klärung uno Verbesserung der nationalen Verhältnisse im Staate zu ermitteln. Aber die Festigkeit des ReichsgefügeS dürfe selbstverständlich keine Lockerung erfahren, und ebenso wenig dürften die historischen Rechte und Überlieferungen der einzelnen Kronländer beeinträchtigt werden. Deshalb werde seine Regierung den Agitationen, die die Kraft und Geschlossenheit des Staatswesens zu gefährden drohen, mit allen ihr gesetzlich zustehenden Mitteln entgegentreten. Was verbesserungsbedürftig sei in den Bedingungen für die nationale und kulturelle Ent wicklung der einzelnen Völker, solle im österreichischen Rahmen fortgebildet werden, ohne jedoch die Festigkeit des Zusammenschlusses der Länder und die Freiheit der großen wirtschaftlichen Wege des Reiches auch nur im mindesten zu beeinträchtigen. Die Deutschen brauchten deshalb keine Besorgnis zu hegen, daß eine gegen die unverbrüchliche Festhaltung dieser obersten Richtlinien geführte Agitation sich unbehindert ausbreiten oder gar auf die künftige Ge staltung der Dinge Einfluß gewinnen könnte. Die Rechte des deutschen Volkes und seine erprobte Geltung im Staate würden niemals eine Beeinträchtigung erfahren. Mit diesen kaiserlichen Zusicherungen, die selbst verständlich im vollen Einvernehmen mit dem Minister präsidenten gegeben wurden, können die Deutschen aus den