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MMufferTageblatt Amts- IM! Blatt für die Königliche Amtshaupimannschast Meißen, für das sowie für -as Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Dienstag den 3V. April 1918 77. Jahrg Nr. 99 Wochenbtaii für Wilsdruff und Ltmgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. Infeillonsprel« 2 Pfg. für die 6'gcfpaNene Korpuszelle oder deren Raum, Lokalpreis 1-Pfg., Reklamen 45 Pfg., Mes ml! 0"/« T-ucrungszuschkag. Zeliraub und labsllarischer Satz mit 50°/» Aufschlag. Bel Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen lm amtlichen Teil snur von Behörden, dlc Spaltzeile so Pfg. bez. 45 Pfg. / NachwelsungS« und Offertengebühr 20 bez. 50 pfg. / Telephonische Inseroicn-Aufgabe schlleßt jedes Reklamationsrccht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Betlagengebühr'das Tausend «Mk., für die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Togen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 25"/, Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zcilen- preises. / Sofern nichtschon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends S Ahr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von »er Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich 70 pfg., vierteljährlich 2,10 M>.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellüngsgcbühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Ärförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel verkaufspreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle. /- Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. Königliche Amtsgericht und den Gtadtrat zu Wilsdruff §srffrentumt zu üßurundt. Postscheck-Konto: -Leipzig Nr. 2SÜ14. Amtlicher Teil. Verordnung über die Erdbeer-Ernte 1918. Für das Gebiet der in dem Bezirk der Amtshauptmannschasten Dresden-Altstadt, Dresden-Neustadt, Meitze« und der Städte Dresden und Meitze« gelegenen, ans Anlage ersichtlichen Ortschaften wird auf Grund der Bundesratsverordnung über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungs regelung vom 25. Sevt./4. Novbr. 1915 — RGBl. S. 607^728 — und der Bundcs- ratsverordnung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 — RGBl. S. 604 — mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgendes angeordnet: § Der entgeltliche Erwerb von Erdbeeren vom Erzeuger ist nur Personen ge stattet, die von der Laudesstelle für Gemüse und Obst — Geschästsabteilung — eine be sondere Erlaubnis dazu erhalten haben und mit einem Ausweis darüber versehen sind. Die entgeltliche Abgabe von Erdbeeren seitens der Erzeuger an andere Per sonen ist untersagt. Die Landessteüe für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — ist befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen. 8 2. D'.s Versendung von Erdbeeren mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Expreß gut und Passagiergut, zu dem auch Traglasten zu rechnen sind, V0« de« aus Anlage 8 ersichtlicher» Haltepunkte« aus ist nur auf Grund eines von der Landessteüe für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — ausgefertigten Versandscheines zulässig. Dieser wird durch einen Vermerk auf den Verladepapieren, bei Passagiergut in schrift licher Form erteilt. Auf die Versandscheine für Passagiergut finden die Vorschriften des 8 3 über den Beförderungsschcin Anwendung. Die Versapdscheine für Passagiergut sind bei der Annahme des Gepäckstückes durch die Bahn bezw. die Schiffahrtsgesellschaft zu entwerten. Die Einwohner der in Anlage verzeichneten Ortschaften erhalten Versandscheine nur durch die Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilnug —, Einwohner anderer Ortschaften erhalten, wenn sie von den in Anlage L angeführten Haltepunkten aus Erdbeeren zu versenden wünschen, die dazu nötigen Versandscheine bei der Orts behörde des Erzeugungsortes. 8 3 Zur Beförderung mit Wagen oder Traglasten im Gebiet der in Anlage genannten Ortschaften bedarf es eines von der Landessteüe für Gemüse und Obst — Geschästsabteilung — ausgestellten Beförderungsscheines. Den Beförderungsschein hat der Befördernde während der Beförderung bei sich zu führen und ihn auf Verlangen den mit einem Ausweis der Landesstelle für Gemüse uud Obst — Geschästsabteilung — versehenen AufkaufSftellenleitern und Aufkäufern (Z 5), den Potizeibeamtsn oder sonstigen Ueberwachungsorganen vorzuzeigen und nach Ausführung der Beförderung dem Empfänger der Ware auszuhändigen. Der Empfänger ist verpflichtet, den Schein drei Monate aufzubewahren und ihn auf Verlangen den genannten Ueberwachungsorganen vorzuzeigen. Die Beförderungsscheine müssen die Adresse des Absenders und Empfängers, Menge und Art der zu versendenden Erdbeeren sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten und mit dem Stempel der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — versehen sein. Sie sind bei der Ortsbehörde des Erzeugungsortes erhältlich. 8 4. Die Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — wird ermächtigt, di« Erteilung des Versandscheines bez. des Beförderungsscheines zu versagen, sofern Juter effen der Volksversorgung entgegenstehen oder der Verdacht der Ueberschreitung der Höchst preise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften be gründet erscheint. 8 b. Für jeden der in Anlage 2^ genannten Orte ist mindestens eins Erdbeeranf- kaufsstelle zu errichten. Leiter und Sitz aller Aufkaufsstellen werden von der Landes stelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — bestimmt und von dem Kommunal verband bekannt gemacht. Die Ankaufsstellen sind beauftragt, alle Erdbeeren, die in ihrem Bereich erzeugt sind und vom Erzeuger verkauft werden sollen, aufzunehmen und sie zu dem jeweilig n Er zeugerhöchstpreis zu bezahlen, sofern die Erdbeeren in frischem versandfähigen Zustand an geliefert werden, andernfalls mit einem dem MinVerwert entsprechenden Abzug, dessen Höhe im Streitfälle die Verwaltungsabteiluug der Reichsstelle für Gemüse und Obst festsetzt. 8 6. Die Erzeuger (Pächter usw.) sind verpflichtet, für die Beförderung der von ihnen geernteten Erdbeeren mindestens bis zur nächsten Aufkaufssteüe zu sorgen. Die Bezahlung der gelieferten Erdbeeren hat Zug um Zug gegen Abgabe der Erdbeeren an die Aufkaufsstelle zu erfolgen. Die Vergütung für die Verpackung der Erdbeeren wird von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — festgesetzt. 8 7. Die Abgabe von Erdbeeren seitens der Aufkaufsstellen erfolgt lediglich nach An weisung der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabtsilung —. Die von den Abnehmern zu zahlenden Preise und die Gebühren der Aufkaufsstsllen und ihrer Hilfs kräfte werden jeweils von der Landesstelle für Gemüse und Obst - Verwalmngsab- teilung — festgesetzt, die sonstigen Lieferungsbedingungen von der Geichäftsabteilung. 8 8. Die Regelung der Geschäftsführung der Aufkaufsftellen wird der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — übertragen. Diese ist berechtigt, eine Gebühr bis zu 1 Pfennig je Pfund der durch die Aufkaufsftellen erfaßten Mengen sowie für die Ausstellung eines Versand- oder Beförderungsscheines eine Gebühr von 0,25 M. zu erheben. 8 9. Die Beauftragten der Landesstelle für Gemüse und Obst, die sich als solche aus- weisen, sind befugt, sowohl zur Schätzung der Erdbecrernte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Erdbeeren vorhanden sind, die betreffenden Grundstücke oder Räume, in denen Erdbeeren vermutet werden, zu betreten und zu be sichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der. Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden habendem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. Entsteht Streit wegen Menge und Art zurückvehaltener Erdbeeren oder zurück- bshaltener Vorräte, so ist die Entscheidung des Gemeindevorstandes einzuholen. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an die Landessteüe für Gemüse und Obst — Ge schäftsabteilung — zulässig. 8 w. Gegen die Entscheidung der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsab teilung — ist Beschwerde an das Ministerium des Innern, Landeslebensmittelamt, zu lässig. Die Beschwerde ist binnen einer Woche mit schriftlicher Begründung bei der Landesstelle für Gemüse und Obst einzureichen. 8 n. Wer diesen sowie den voriger Landessteüe für Gemüse und Obst in Ausführung dieser Verordnung erlassenen VoDchriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe von H 17 der Bundesralsverordnung über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregetung vom 25. Sept./4. Novbr. 15. mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe dis zu 1500 M. bestraft, sofern nicht noch ß 5 der Bundesralsverordnung über Aus- kunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 12. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird durch besondere Ver ordnung bestimmt. Dresden, am 24. April 1918. Nr. 678 11 8 VIII. 2»27 Ministerium des Innern. Anlage zur Verordnung über die Erdbeer-Crnte 1918. Bewirtschaftete Ortschaften. Amtshauptmannschast Dresden-Altstadt. Altfranken Kleinopitz Oberpesterwitz Brabschütz Leubnitz-Neuostra Oberwartha Braunsdorf Leuteritz Ockerwitz Briesnitz Leutewitz Omsewitz Cossebaude Merbitz Pennrich Cunnersdorf Mobschatz Podemus Gohlis Mockritz Nennersdorf Gompitz Neunimptsch Roßthal Großopitz Niedergorbitz Stetzsch Kaitz Niederhermsdorf Weißig Kemnitz Niedersedlitz Wurgwitz Kleinnaundorf Oberhermsdorf Zöllmen Amtshauptmannschast Dresden-^ Neustadt. Bühlau Loschwitz Rähnitz mit Hellermt Borsberg Malschendorf Reichenberg * Boxdorf Naundorf Rockau mit Helfenberg Dippelsdorf mit Buchholz Niederlößnitz Söbrigen Hosterwitz Niederpopritz Wachwitz Klotzsche Oberlößnitz Wahnsdorf Kötzschenbroda Oberpoyritz Wilschdorf Lausa mit Friedersdorf, Pappritz Zaschendorf Gomlitz und Weixdorf Pillnitz Zitzschewig Lindenau Radebeul Amtshauptmannschast Meitze«. Barnitz Hühndorf Pinkowitz Birkenhain Kaufbach Proschwitz Brockwitz Keffelsdorf Reichenbach Burkhardtswalde Kleinschönberg Röhrsdorf Konst appel Klipphausen Roitzsch bei Wilsdruff Coswig Kotitz Rottewitz Diera Krögis Sachsdorf Fischergasse Löbsal Schieritz Garsebach Miltitz Sörnewitz Gaseru Mischwitz Steinbach bei Kesselsdorf Gauernitz Munzig Taubenheim Gohlis bei Meißen Naundörfel Ullendorf Golk Naustadt Unkersdorf Gröbern Neucoswig Weinböhla Groitzsch Niederau Weslroyp Großdobritz Niedermeisa Wildberg Gruben mir Bergwerk, Niedermuschütz Wilsdruff Reppina, Reppnitz, Pege nau und Scharfenberg Niet erwarlya Nieschütz Winkwitz Wölkisch Grumbach Oberau Zadel mit Kleinzadel Hartha Obermeisa Stadt Dresden. Stadt Meisten. Zehren