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Ä Blatt Amts für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das Königliche Amtsgericht und den Sta-trat zu Wilsdruff r-r°sp,.ch-,^ Am, Wu«d,°,s Är. °. sowie für das Königliche Ko-Itrentamt zu Tharandt. p.st, Nr. 88. j Mittwoch den 17. April 19>8 Amtlicher Teil Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 4844. — entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen tm amtlichen ^eik tnur von Bed^rdent "kg. Nachw°ftungS. und OffM°ngÄ 2^ ^ schließ, '-des Reklamation-recht aus / ^nzeigenünnülinie diel 44 Ui)s vokinitiagS. / Äellaaenaebükir Tnns»n8 «; ure für die Postauflage Zuschlag. / Für das Srschlinen^de? L und Pla^n wmd keine Gewähr geleistet. / Strikt/ Vlahvorschrift 75»,. Auhchiag ohne Rabatt. / Oie RabattsLhe und Nettopreise haben nur bei Bar! zahlung binnen zo Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einiiebuna ac. ^"l-renten bedingen die Berechnung des B^tto-Zelien. ^Sofern mchl schon früher ausdrücklich oder sttllschwejgcnd als Erfüllungsort g'^' -- als vereinbart durch Annabme der Rechnung falls nicht der Empfänger mnvh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch^erhebt Vas »Wilsdruffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabbolung von der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich 70 Pfg., vierteljährlich 2,10 MI.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich Sv Pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,« Mk. ohne Zustellungsgebühr. «Ne postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nebmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Znferent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fasts die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Elnzel- verkauftpreiS der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Derlag, die Gchnstleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin GW. 48. 77. Jahrg. MMWWWWWMWMMIWW---.. Unordnung über eine Anbau- und Ernteflächen- Erhebung im Jahre 1918 vom 12. April 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des G.setzes über die Ermächtigung des Bundes ars zu wirtschaftlich m Maßnahmen mw. vom 4 August 1914 (R.-ichs-Gefltzblatt S. 327) eine Anbau- und Ecnteflächenerhebnng im Jahre 1918 (Reuhs-G segblatt 2. 133) angeordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Lachsen folgen des bestimmt: 8 l. In der Zeit vom 6. Mai bis 8. Juni 1918 sind festzustellen die Anbau- und Ernte flächen beim feldmäßigen Anbau von 1. Weizen a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 2. Spelz-Dinkel, Fesen-, Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfcucht), 3. Roggen a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 4. Gerste a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 5. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 4, 6. Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, 8. Mais zur Körnergewinnung, 9. sonstigen Getreidearten (Buchweizen, Hirse), 10. Hülsenfrüchten I. zur Körnergewinnung a) Erbsen und Peluschken, b) Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen), c) Linsen und Wicken, 6) Ackerbohnen (Lau-, Pferdebohnen), e) Lupinen, 5) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art, §) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art mit Getreide, II. zur Grünsuitergewlnnung (Hülsenfrüchie aller Art, rein oder im Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum Unterpflügen, 11. Oelfrüchten a) Raps und Rübsen, d) alle übrigen Oelfrüchte (Mohn, Leindotter, Senf, Sonnenblumen u. a ), 12. Gespinstpflanzen (Flachs, Lein, Hanf, Nessel und andere), 13. Kartoffeln, a) Frühkartoffeln, b) Spätkartoffeln, 14. Rüben und Wurzelfrüchten a) Zuckerrüben, b) Runkel-(Futter-)Rüben, c) Kohlrüben (Tteckiübm, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), ck) Mohrrüben, Mohren, Karotten, 15. Gemüsen a) Weißkohl, b) alle sonstigen Kohlarten, e) Zwiebeln, ä) alle sonstigen Gemüsearten (Spargel, Topinambur, Schwarzwurzeln, Mai rüben, Rote Rüben, Sellerie, Guiken und andere), 16. Futterpflanzen zur Grünfutier- und Hengcwmnrmg a) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, b) Luzerne, c) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, Mais und andere), auch in Mischung, 17. sonstigen Gewächsen aller Akt (Handelsgewächse, Grasiämereien, Hopfen, Tabak, Zichorien, Korbweiden und andere) sowie die Bewäss.rnngs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 8 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Grundeigentümer und Bewirtschafter (Betriebsinhabcr). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden in W-'bmdung mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen Gutsbezirke,- zu ihrer Unterstützung sind schreib- und rechen gewandte Personen zuzuztehen, die besonders mit darauf zu achten haben, baß die Quer- und-L ueusummen in den Ortslisten stimmen und die Umrechnung von Acker und Scheffel >n Hektar und Ar immer richtig durchgeführt worden ist. 8 3. Erhebung erfolgt durch Ortslisten und Fragebogen. Der Inhalt der ersteren rst für den Umfang und die Art der Ausführung der Erhebung maßgebend. Die Fragebogen, die den Zweck haben, die Ermittlung der Anbau- und Ernreflächen auf den auswärts bewirtschafteten Grundstücken zu erleichtern, sind von den Gemeinde- behörden zu verteilen, wieder einzusammeln und bis spätestens 10. Jnni an die Gemeinden abjiigebiN, in deren Flurbezirk das betreffende Grundstück gelegen ist. 8 4. Die Erhebung ist von den Gemeindebehörden (8 2) so vorzubereiten, daß bis zum 6 Mai I9l8 an der Hand der Grundsteueikataster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen (Besitzstandsverzeichnisse, Flurbücher und dergl) die Namen der Eigentümer und Bewirtschafter und die Flächengröße der im Gemeindeflurbezirke belegenen Grund stücke ermittelt und in die Ortslisie eingetragen sind. Bei der Ermittlung der Anbau- und Ernteflächen vom 6. Mai bis 8. Juni 1918 ist streng darauf zu achten, daß die Ackerflächen auch tatsächlich mit den Früchten bestellt sind oder werden, die in der Ortsliste eingetragen sind, deshalb ist in den höheren Lagen mir der Flächenaufnahme der einzelnen Früchte nicht zu früh zu beginnen. 8 5. Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren Flurbezirk sie belegen sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfen, ob die Gesamtheit der durch die Ortsliste festgestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach ß 4 ermittelten Flächen über- einstimml. 8 6. Die zur Ekhebung erforderlichen Ortslisten sind den Kommunalverbänden durch das statistische Landesamt zu übersenden Die Gemeindebehörden haben bei den Dor» arbeiten die Zahl der benötigten Fragebogen festzustellen und sie dem Statistischen Landesamt durch Vermittlung des Kommunaloerbands bis spätestens 20. April muzu- teilen. Das Statistische LandeSamt hat für die rechtzeitige Deckung des Bedarfs Sorge zu tragen. Die Kommunalverbände haben die ihnen zuzehenden Ortslisten und Fragebogen an die Gemeinden ihres Bezirks zu verteilen. 8 8. Die Ortslistcn sind nach Beendigung der Erhebung am 8. Juni 1918 aufzurechnen, abzuschließen und auf Seite I zu bescheinigen und bis 12 Juni 1918 an den Kommunal verband abzuliefern. Der Kommunnloerband hat die Ortslisten der Gemeinden seines Bezirks zu sammeln, aas Unwahrscheinlichkeiten nachznprüfen und sie dann bis 17. Juni 1918 alphabetisch geordnet mit Fragebogen und Lieferschein an das Statistsche Landes amt einzusenden. ' 8 9. Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungs- Verhältnisse sowie über die Verwendung und den Anbau der Grundstücke Auskunft zu erteilen. Insbesondere ist jeder, der Land verpachtet oder sonst zur entgeltlichen oder unent geltlichen Nutznießung (als Dienstland, Deputatland, Altenteil oder auf sonstige Weise) ausgegeben hat, verpflichtet, binnen 8 Tagen dem Vorstande der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben: a) die Namen seiner Pächter (Nutznießer usw.) d) die Größe der einem jeden derselben verpachteten oder sonst ausgegebenen Fläche. Hierbei ist es zur Erleichterung der Erhebung zulässig, daß diejenigen, die eine zusammenhängende Fläche in kleineren Stücken an verschiedene Personen zur gartenmäßigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt abgegeben haben (Schrebergärten, Laubenkolonien ober ähnliches), die Namen der einzelnen Pächter (Nutznießer usw.) nicht anzugeben brauchen. Es genügt in diesem Falle die Angabe der Größe des so ausgegebenen Landes und der Zahl der Pächter (Nutznießer usw.), lieber die Zuverlässigkeit der summarischen An abe hat im Zweifel du- Gemeindebehörve zu entscheiden. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Bewirtschafter einer land wirtschaftlich benutzten Fläche Hal m der Zeit vom 6. Mai bis 8. Juni der Gemeinde behörde oder einer von ihr beauftragten Person mündlich alle Angaben über die Nutzung seines Landes, insbesondere über den Anbau von Feldfrüchten zu machen, deren die Ge meindebehörde zur Ausfüllung der Ortsliste bedarf. Er ist verpflichtet, hierzu einer Vor ladung der Gemeindebehörde zum persönlichen Erscheinen zu folgen. Betriebsinhaber, die Grundstücke außerhalb der Gemeinde ihres Betnebssitz s bewirtschaften, Haden für die Höchste Zeit!!! zeichne sofort! noch erhöhen können, diese Gelegenheit nicht verpaffen, kommen noch viele Millionen zusammen. Gerade diese letzten Millionen vollenden erst den großenSrfolg,den Vir brauchen. Also - zeichne, zeichne heute, ' ' s c Am Donnerstag mittag wir- die Kriegsanleihezeichnung geschloffen. Wenn alle, die noch nicht gezeichnet haben oder die ihre Zeichnung