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MMMTaMatt Königliche Amisgencht und -en Sia-irat zu Wilsdruff für die Königliche Amishauptmannschasi Meißen, für das sowie für das Königliche Korstreniamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre 1841. Inseriwnsprciö 2 Pfg. für die s-acspaliene Korpuszcilc oder deren Raum, Loiaiprew r -Pfg., Rcliamen 43 Pkg., alles mii «"/»Teuerungszuschlag. Zeitraub und tabellarischer San mit SV"/» Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Rachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden! die GvalUcilc tzv Pfg. bcz. 45 pfg. / Rachweisungs. und Qffencngebühr 20 bez. 30 pfg. / Telephonische Inseraicn-Aufgabe schließt jedes Rcklamationsrecht aus. / Anzeigenannadme bis 11 Uhr vormittags. / BcUagengebühr das Tausend ü Ml. für die poslauflagc Zuschlag. / Zur das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Stritte platzvorschrist 23°/» Ausschlag ohne Raball. / Sic Rabattsätze und Rettopreife haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsth. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen» Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. s Tagen, vom Rechnungstoge an, Widerspruch erhebt. lvas .Wilsdruffer Tageblast' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Aefftag«, abends v ilhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 pfg., monatlich ro pfg., vierteljährlich 2,10 Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 psg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. Alle Poftanstallen, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen ederzelt Bestellungen entgegen. / Im Jalle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Rachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, In beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Sinzel- verkausspreis der Rümmer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrlstleituna oder die Geschäftsstelle. / klnonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung I Berlin SW. 4«. Nr. 53. Dienstag den 5. Miirz 1918 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Gehalts- and Lohnnachweisungen für die Steuereinschätzung. Tierische Schädlinge. 1. Der Ringelspinner. Bei Ausübung der Wimerpflege der Obstbäume find die als Ringe an einjährigen Zweigen haftenden Eier abziiAchneiden und zu verbrennen. Durch die in allen Amtsblättern abaedruckie Verordnung des Finanzministerium vom 16 Oktober lys? über die Ausstellung der Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarte« für die Einkommensteuerveraulagung war ange ordnet worden, daß in den nach HK 36 und 37 des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke der Einkommensteuerveranlagung aufzustellenden Gehalts- und Lohnnachweisungeu (Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten) von den Arbeitgebern, Dienst- und Anstellungsbehörden, Vorständen von juristischen Personen, Vereinen usw. auch die den Beamten, Angestellten und Arbeitern aus Anlaß des Arieges aewährten Teuerungszulage«, Familieubeihilfeu, Kinderzulage« oder unter sonstiger Bezeichnung zum Gehalt oder Lohn gewährten Zulage« und Beihilfen aller Art mit aufzu nehmen sind. Diese Anordnung ist vielfach; unbeachtet geblieben. Nachdem durch das Gesetz vom 15. Februar 1918 zur Abänderung des Ein kommensteuergesetzes vom 24. Zuli 1900 bestimmt worden ist, daß die obengenannten Teuerungszulagen, Familienbeihilfen usw. dem steuerpflichtigen Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter zuzurechnen sind, werde« die Arbeitgeber darauf hinge- wiefe«, daß sie «ach ß 36 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes dem Staat für die Stenerbeträge hasten, die ihm infolge der Unterlassung der An gabe von Bezügen der bezeichneten Art in den Gehalts- «nd Lohnlisten, Gehalts- «nd Lohnkarten entgehen. , Die Arbeitgeber, die in den für die diesjährige Einkommensteuerveranlagung auf gestellten Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten die nötigen Angaben über die Teuerungszulagen usw. nicht gemacht haben, werden daher ausgesordert, ihre Angaben ««gesäumt nachzuholen oder z« ergänzen. Dresden, am 26. Februar 1916. 256 Steuerreg. V. Finanzministerium, I Abteilung AmÄW -er SWhMriW zm MslmM. Bestimmungsgemäß haben sich die Landfturmpflichtigen des Jahrganges (Geburtsjahr) 1901 zur Landsturmrolle zu melden, so bald sie das 17. Lebensjahr erfüllt haben. Es werden daher alle Landfturmpflichtigen des Jahrganges 1901, die innerhalb der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1918 das 17. Lebensjahr vollendet haben sowie alle sonstigen Land sturmpflichtigen des Jahrganges 1901, die im Monat Januar 1918 meldepflichtig waren, sich aber noch nicht gemeldet haben, hierdurch aufgefordert, sich in der Zeit vom 5. bis 7. März 1918 bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes (Stadtrat, Gemeindevor stand) unter Vorlegung des standesamtlichen Geburtsscheines zur Land sturmrolle anzumelden. / Die Ortsbehörden wollen auf Grund der Anmeldungen einen Nachtrag zur Landsturmrolle für den Jahrgang 1901 unter Verwendung des vorgefchriebenen Vordrucks (ohne Anschreiben) bis 9. März 1918 hier einreichen. Fehlscheine sind nicht erforderlich. Die Geburtsscheine sind den sich meldenden Landsturm pflichtigen zurückzugebeu. Meißen, am 28. Februar 1918. Nr. 504 ll. .... der Avil-Vorsltztndk der Erschbehör-e. Bekämpfung der Okstkaum fchädlmge. Bei der hohen Bedeutung des Ertrages der Obsternte füc die Ernährung im Kriege ist es von größter Wichtigkeit, die Bekämpfung der Schädlinge an den Obst- bänme« allgemein und nachdrücklich durchznführen. Zur Zeit würbe die Bekämpfung folgender Odstbaumlchädlinge in Frage kommen: 2 Der Baumweitzling und 3. Der Goldaster. Die überwinternden Räuschen beider Schädlinge sind jetzt als sogenannte Raupennester anzutreffen. Sie sind abzuschneiden und zu verbrennen. 4. Der Schwammspinner. Auf der Baumrinde finden sich braune Filzhäufchen, in denen sich die Eier des Schwammspinners befinden, die bei der Rindenpflege zu vernichten sind. 5. Die Blutlaus. Zn den Rmdenrissen, alten Krebswunden, Astwinkeln, auch am Wurzelstock sind die überwinternden Läute anzutreffen. Tie Stellen find sreizulegen und mir Karbolineum (15°/» im Wnner) oder Antisual auszupinseln. 6. Blattlaus. Teils sind überwinternde Läuse, an den einjährigen Zweigen aber glänzende, braunschwarze Eier anzutrcffen. Soweit diese Zweige beim Baumschnilt unter das Messer fallen, sind sie zu verbrennen. Die übrigen befallenen Teile werden mit Baum-Karboliueum (15°^) behandelt. 7. Borkenkäfer. Die Verbreitung ist umfangreich und ein durchgreifender Kampf erforderlich Teils sieht mau jetzt vom Specht bloßgelegre Zweige, die reichlich mit Larven besetzt sind, teils wo Splintkäter in Frage kommen, auch durch liefe Bohrungen ins Holzinnere zerstörte Aeste. Bis Mai—Juni befinden sich die einer Käsemade ähnlichen Larven unter der Rmde, die an solchen Stellen meist schrumpfig aussiehr. Bks spätestens Juni verläßt der fertige Käfer durch Bohröstnungen den Unter schlupf. Nur der Splintkäser bahnt noch einen Weg in den Holzkörper des Baumes. Die Rindenteile find herauszuschneiden und die bloßgelegten Holzteile mit Teer- anstrich oder Lehmverlag und Leinenverband zu schützen. 8. Obstmade. Die Fanggürtel an dem Baumstämmen, an denen sich Obstmaden, auch Käfer (Apfelblütenstecher) befinden, sind bis spätestens März abzunehmen und zu verbrennen. Ebenso ist ein Abkcatzeu der Rmde vorzunehmen, damit auch jene Maden, die unter Rindenschollen sitzen, vernichtet werden. 9. Frostspanner. Wenngleich auch das Anbringen der Leimringe gegen Frostspanner bereits un Oktober geschieht, ist doch wegen der bei offenem Wetter den Obstbaum auch noch im Winter auftuchenden Frostspannerweibchen auf die Erhaltung der Klebesähigkeit des Klebegürrels zu achten, um das Ablegen der Eier an den Zweigen zu hindern. L. Pilzkrankheiten. 10. Apselmehlta«. Wo im vorigen Sommer Apfelmehltau auftral, finden sich jetzt graue Zwelgsp'tzen Soweit sie beim Baumschnitt fallen, sind sie zu verbrennen. Soweit dies nicht der Fall ist, empfiehlt es sich, eine mehrmalige Winterbesprjtzung mit Baumkarbolmeum (15»/Z vorzunehmen. II. Blattfleckenkrankheit. Im Somme» gelb werdende und gesprenkelte Blätter der Johannisbeeren leiden unter der Blattfleckenkrankheit, die ost zum vollständigen Laubabfall führt. Solche Sträucher find im Winter wiederholt mit zweiprozentiger Küpfeivitnollösunq zu bespritzen. 12. Stachelbeermehltan. Wo sich verkrüppelte, braunfleckige Zweigspitzen an Stachel beersträuchern finden, dürfte es sich stets um Infektionen durch Stachelbeermehltau handeln. Als Kampfmittel kommt zunächst das -Verbrennen der beim Rückschnilt der Sträucher entfallenden Zweigspitzen in Frage. Ferner sind solche Sträucher mit Schwefelka'kbrühe ober mehrmals mit Banmkarbolineum. nach Beobachtungen von Prof. Or. Muth auch mit 2°/, Kupfer vitriollösung im Winter mit Erfolg zu bespritzen. Bei zu starkem Befall werden die Sträucher, um einer Weiterverbreitung vorzubeugen, verbrannt. l3. Sonstige pilzkranke Zweige. Teils unter dem Spitzenkrebs, teils unter Monilia und anderen im Kambium lebenden Pilzen erkrankte Zweige nehmen gegenwärtig an Verbreitung sehr zu. Da die Uebsrtragung solcher Erkrankungen auf ganz gesunde Bäume erfolgt, ist deren Bekämpfung mit allem "Nachdruck in die Hand zu nehmen. Es ist erforderlich, daß derartig kranke Zweige bis in das gesunde Holz sortgeschnitten und sogleich verbrannt werden, damit die Sporen, dasern die Zweige auf den Bremiholzhaufen kommen sollten, nicht erneut verbreitet werben. Desgleichen sind jetzt im Winter alle trockenen Früchte an den Bäumen — sog. Fruchtmumien — abzulesen und zu verbrennen, um der vielverbreiteten Frucht fäule zu begegnen. Die Besitzer oder Pächter von Obstbäumen des hiesigen Bezirks werden hier mit aufgefordert, auf ihren Grundstücken die hiernach erforderlichen Vernichtungs arbeiten vorzunehmen Wer dieser Aufforderung nicht oder nicht in genügender Weise nachkommr, wird mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die Ortsbehöiden haben sich durch Nachrevifion davon zu überzeugen, ob die geforderte Vertilgung der Obstbaumschädlingo vorgenommen worden ist und der Amishauptmannschaft Anzeige zu erstatten, falls den vorstehenden Vorschriften nicht genügend Folg? geleistet wird. Zur Vornahme der Nachreoistonen können sich di- Ortßbehörden der geprüften Baumwärter gegen entsprechendes Entgelt bedienen. Meißen, am 28. Februar !9l8. Nr. 247 V. 1427 Die Königliche Amtshanptmannschast.