Volltext Seite (XML)
MMufferTageblatt Blatt Königliche Amisgenchi und den Siadtrat zu Wilsdruff für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das Korfirentamt zu Tharandt sowie für das Königliche Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Wochenblatt für Wilsdruff und.Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 4844. — InstrftonSprolS 2 Pfg. für die S-gespallene KorpuSzeile oder deren Raum, LolalpreiS L-Pfg., o^klamcn 45 Pfg., alles mii »"/„Teuerungszuschlag. Zciiraub und tabellurischer Sa? mit 50"/» Aufschlag. Bei Wiederholung und ZahresumsLhen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden! die Spaltzcile SV Pfg. bez. 45 Pfg. / NachweisungS- und Offcrtengebühr 20 bez. ZV pfg. / Telephonische Inscraten-Anfgabe schließt jedes Reklamationsrccht aus. > Anzeigenannahme bis 14 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend ü Mk.. für die Postauflage Zuschlag. / Kür das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 25"/» Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung'binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zcilen- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, faN« nicht der Empfänger innerh. » Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme Per Sonn, und Festtage, abends S ilhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 pfg., monatlich 10 Pfg., vierteljährlich 2,10 Mk.j durch unsere Austräger, zugetragon monatlich 8V Pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,4V Mk. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten fowit unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Kaste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen der, Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten »der der Äeförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Kerner hat der Inserent in den obengenannten Kästen keine Ansprüche, fasts dje , Zeitung verspätet, in beschränktem. Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- verkaufspreiS der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Derlag, die Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / kknonymsZuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin GW. 4»., Nr. 42. Dienstag de» IS. Februar 1918. 77. Jahrg. Amtlicher 7. 8 8. 9. 8 2. b) an eine Ortssammelstelle. c) an 8 3,. II. 8 Z7 III. 40 37 8 5. gemäß H 17 der ISO» der 8 Sie 35 37 6. Molkerei 7. Molkerei 8. Molkerei 9. Molkerei 10. Molkerei 11. Molkerei Günther, Wilsdruff, Baensch, Piskowitz, Theilen, Hirschfeld, ' Mehlhorn, Rittergut Heynitz, Winkler, Coswig. 14. 15. nur er- Eierkarten gebenkeinen Anspruch'auf Lieferung von Eiern. Sie find Spexr- karten und haben den Zweck, die Eiermenge zu begrenzen, die ein Verbraucher entnehmen darf. eine der folgenden Butter- und Eiersammelstellen: 1. Genoffenschaftsmolkerei Meißen, 2. Butterverteiluygsstelle Meißen, Stadtrat Graubner 3. Landwirtschaftlicher Hausfrauenverein Meißen, 4. Molkerei Owe, Nossen, : 5. Buttergeschäft von Frau Diettrich, Lommatzsch, Nossner Str. Die Abschnitte der Eierkarten dürfen nur innerhalb der aufgedruckten,Zeit be liefert werden. Sie sind beim Verkauf abzutrennen, von den Verkaufsstellen zu Pfg- Meißen, am 16. Februar 1918. Kommunalverband Meitze« Stadt und Land. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden Bundesratsverordnung vom 12. August 1916 mit Gefängnis bis zu Josef Hönisch, Weinböhla, 12. Otto Johne, Siebenlehn. Hühnerhalter dürfen die in ihrem Betrieb gewonnenes, Eier, soweit sie diese nicht selbst verbrauchen, nur absetzen a) an Personen, die im Besitz einer von der Amtshauptmannschaft oder» dem Stadträt zu Meißen ausgestellten Ausweis- (Nebenausweis-) Karte sind? Der Hühnerhalter kann für das Ei verlangen a) bei Abgabe an den Händler oder die Ortssammelstelle d) bei Abgabe an eine Bezirkssammelstelle Auskäuferhöchstpreis: Der Aufkäufer kann für das Ei verlangen a) bei Abgabe an eine Orts- oder eine Bezirkssammelstelle Kleinhandelshöchstpreis: a) Kleinhändler, die die Eier an den Verbraucher abgeben, dürfen für das Ei fordern b) Ortssammelstellen, die die Eier direkt, vom Hühnerhalter gekauft haben und direkt an den Verbraucher verkaufen, dürfen für das Ei fordern Diese Belege sind vom Eierhändler zusammen mit den Einkaufsscheinen Sammelstelle bei Ablieferung der Absatzscheine zu übergeben. K. Eier — auch aus dem Auslands eingeführte — dürfen an Verbraucher gegen Eierkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen Eierkarte worben werden. Eierkarten sind von der Gemeindebehörde des Wohnortes zu beziehen, werden nur auf besonderen Antrag ausgehändigt. Der unmittelbare Absatz von Eiern sowohl feiten der Hühnerhalter, als auch feiten der Händler an Verbraucher ist verboten. Inhaber von Ausweis- (Nebenausweis-) Karten dürfen unbeschränkt Eier aufkaufen. Sämtliche von Händlern aufgekauftenjEier sind zunächst der Ortssammelstelle der Gemeinde, in der sie aufgekauft sind, anzubieten. Die von der Ortssammelstelle nicht angenommenen Eier sind einer unter 8 2 b angegebenen Bezirkssammelstelle zuzuführen. Ein Wechsel der Sammelstellen bei der Ablieferung ist unzulässig. Die Ortssammelstellen dürfen möglichst nur so viel Eier annehmen, als sie zur . Deckung des Bedarfs der Versorgungsberechtigten ihrer * Gemeinde benötigen. Die darüber hinaus angenommenen Eier stehen zur Verfügung des Kommunalver bandes, der sie jederzeit abrufen kann. Die eingegangene Eiermenge ist wöchentlich auf Vordtuck-Postkarte der Zen tralstelle (Stadtrat Graubner Meißen) mitzuteilen. ' j Die auf den Kopf der Versorgungsberechtigten entfallende Eiernienge beträgt 25 Stück für das Jahr, sodaß aller 14 Tage 1 Ei verteilt werden kann. - Ueber jeden Eiereinkauf ist ähnlich wie beim Buttereinkauf ein Einkaufsschein in drei Stücken auszustellen. ' - / Die eine Ausfertigung erhält der Geflügelhalter als Beleg, eine Durchschrift ist der Gemeindebehörde des Ortes, in dem die Eier erworben werden, sofort aus zuhändigen, die zweite Durchschrift ist gleichzeitig mit dem Absatzschein der Sammel- stslle zu übergeben. Die Durchschrift des Absatzscheins, der in zwei Stücken ausgestellt wird, ist vom Eierhändler als Beleg aufzubewahren. . ' ' Falls von der Gemeindebehörde zur Deckung des- Bedarfs Eier znrückbehalten werden (vgl. H 3 Abs, 2) ist die Zahl der zurückbehaltenen Eier vom Gemeinde vorstand zu bescheinigen. .sammeln und zu 100'Stück gebündelt der Ortsbehörde einzureichen. An Großverbraucher, insbesondere Gastwirtschaften, Bäckereien, Konditoreien 'und ähnliche Betriebe können Bezugsscheine auf Entnahme von Eiern nur abgegeben werden, soweit es nach den Vorräten möglich ist. Die weitere Verabfolgung von Eiern in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrichungsräumen und ähnlichen Betrieben darf nur gegen, Vorlegung der Eierkärte erfolgen. Die Abgabe von Speisen, bei denen Eier nur als Zutat verwendet werden, unterliegt dem Eiexkartenzwang nicht. einem Jahre und mit Gelbstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Diphterie-Serum mit der Kontrollnummer 248 aus dem Sächsischen Serum werk in Dresden ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, am lö.'Februar 1918. 231 II LI. , Ministerium des Innern. Ausgabe und Anmeldung der Nähr mittelkarten. Lm Anschluß an die Bekanntmachung über die Regelung der Abgabe von Nähr mitteln vom 7. Februar (9(8 wird folgendes bestimmt: Die Nährmittelkarten werden in der Zeit vom (7. bis zum 20. Februar (913 durch die Gemeindebehörden ausgegeben, denen die Regelung der Ausgabe unter Be achtung der Verfügung 259 u II k' vom 9- Februar (9(8 übeplassen wird. Lu der Zeil vom 2(. bis zum-25 Februar (9(8 haben die versorgungsbe- rechtiglen die erhaltenen Aarten bei einem Händler des LebensmiitesbHirkes anzumelden, dem sie angehörcn. Die Anmeldung bei einem Händler eines anderen Lebensmittelbezirks ist unstatthaft. - Regelung des Verkehrs mit Hühnereiern. Gemäß der Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern hat der Kommunalver band Meisten Stadt und Land die Versorgung der Bezirkseingesessenen mit Eiern für das laufende Wirtschaftsjahr vom 1. Februar 1918 bis 31. Januar 1919 selbst zu decken. Infolgedessen wird für dieses Wirtschaftsjahr folgendes bestimmt: ß 1. . Jedem Hühnerhalter wird die nach der Zahl der Legehühner abzuliefernde Mindestmenge, an -Eiern von der Amtshauptmannschast mitgeteilt. Die Eier-Aufbringung jedes Hühnerhalters in der vorgeschriebenen Höhe wird von der bei der Kgl. Amtshauptmannschast eingerichteten Eier-Zentralstelle (Stadt rat Graubner Meißen) laufend geprüft. Hühnerhalter, die bis zum 30. Juni 1918 nicht 90°/» des ihnen auferiegten Ablieferungssolls erfüllt haben, können mit Ent ziehung der Zuckerkarte sowie einer Buße von 50 Pfg. für jedes nicht abgelieferte Ei bestraft werden. . Füv besonders reichliche Ablieferungen können Prämien in Gestalt von Ein machzucker oder Geflügelfutter gewährt werden. Die Mitteilung des Ablieferungssolls wird noch tm Laufe des Monats Februar erfolgen. Unerwartet, dieser Mitteilung ist jedoch mit der Ablieferung der Eier im eigenen Interesse des Hühnerhalters sofort zu beginnen. Die von den Hühnerhaltern vor Mitteilung des' Ablieferungssolls abgelieferten Eier werden auf das Ablreferungs- soll angerechnet.. / ' , Teil. I X. Reicht der vorhandene Vorrat nicht aus, so, sind vorzugsweise die Bezugs scheine der Krankenhäuser) Vereinslazarette und dergleichen zu beliefern. Eierkarteninhaber, die aus dem Bezirke des Kommunalverbands Meißen Stadt und Land verziehen, haben die Eierkarte unverzüglich der Gemeindebehörde abzu- liefern und sich einen Eierkarrenabmeldeschein ausstellen zu lassen. Keinen Anspruch auf Eierkartew haben Selbstversorger, sofern sie nicht auf das Recht der Selbstversorger verzichten oder nachweisen, daß sie trotz der Hühner haltung ihren der allgemeinen Verbrauchsregelung entsprechenden Anspruch auf Eier nicht befriedigen können. Als Selbstversorger gelten die Hühnerhalter, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteile! und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen haben. > Der Verkauf an Verbraucher geschieht durch die von den Städten und Land gemeinden bestimmten Abgabestellen. Die auf jeden versorgungsberechtigten Ver braucher entfallende Eiermenge beträgt 25 ^tück für das Jahr/ Die Zeit der Verteilung wird durch Sonderverfügung bestimmt werden. Z 10. Die Inhaber der Eierverkaufsstellen haben eine Kundenliste und über die von den Sammelstellen bez. der Gemeindebehörde erhaltenen und an die Verbraucher ab gegebenen Eier ein Eierbuch zu führen. Die Besitzer von Eierkarten haben, ihren Bedarf unter Vorlegung der Eierkarte bei der Verkaufsstelle anzumelden und sich die Anmeldung auf der Karte bescheinigen zu lassen. . Die Kundenliste muß für jeden Kunden Namen, Wohnung und Bedarfsmenge und die Anzahl der auf Eierkarten abgegebenen Eier enthalten. Reicht der vor handene Eierbestand zur Deckung des angemeldeten Bedarfs nicht aus, so ist durch die betreffende Gemeindebehörde rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Tage vor Beginn der nächsten Eierabgabe, der Zentralstelle in Meißen der Fehlbetrag anzumelden. Eben so sind überschüssige Vorräte der Zentralstelle zur Verfügung zu stellen. Vorgedruckte Stücke der Kundemiste sowie der Eierbü^er sind bei der Königlichen Amtshauptmann schaft käuflich zu beziehen.^ , Z s1. Sämtliche Hühnerhalter, in deren Betrieb Eier gewonnen werden, haben regel mäßig, erstmalig am 15. Februar für den Monat Februar und weiterhin je am 1. - und 15. eines Monats für den vorausgegangenen Halbmonat über die Anzahl der gewonnenen unk verwendeten bez. abgegebenen Eier Nachweisungen durch die Gemeinde behörde oder Ueberwachungsstelle der Zentralstelle in Meißen »(Stadtrat Graupner) mit sämtlichen Unterlagen (Einkaufsscheinenl einzureichen. H 12. Die Ausfuhr von Eiern aus dem Kommunalgerband ist verboten. Z 13. Für den Auf- und Verkauf von Eiern werden folgende Höchstpreise festgesetzt: I Erzeugerhöchstpreis: