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WchmW ßr Mskuff TharMt, Men, Siebenlehn nnd die Umgegenden Imtsblstt Dienstag, de« 1». Oktober Ro. 81 i8»z e t sich überlassen, derselbe soll hier die Werthgrenze feststellen. handel in den letzteren übernommenen Bonäthe. Die Kontrole nein iden er Zeit ter- pt. senz was stein hrcr olgt anz chen smz en ich >e den icht Ae- iche vr. chte lüch hes ang mit Ihr ge- wie c- -z Der Stadtrath Dicker, Brgmstr. Ne- ieit. Der Weinsteuergesetz-Entwurf nun weist folgende haupt sächlichste Bestimmungen auf. Es ist eine prozentuale Werth- besteuerung vorgesehen, welche sowohl den Wirthshausverbrauch als auch den Privatverbrauch trifft. Der Besteuerung unter liegen Naturweine, Schaumweine und Kunstweine, die Steuer soll die Form einer Verkehrssteuer tragen, welche der Empfänger der Sendungen zu entrichten hat. Die Reichsweinsteuer trifft nur diejenigen Weine, deren Werth beim Eintritt der Steuer- pfucht über eine gewisse Werthgrenze hinauögeht. Die Be- Wenn der Bundesrath demnächst wieder zusammentreten wird, wird er bereits einige neuere kleinere Gesetzentwürfe zur Berothung vorfinden. Darunter wäre hauptsächlich die Novelle zur Gewerbeordnung zu nennen, welche den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten in den § 35 eingestellt wissen und für die Wiederzulassung zu den in dem letzteren aufgeführten Gewerbebetrieben eine Erleichterung schaffen will. Es erwarten den Bundesrath jedoch auch einige Verwaltungs maßnahmen. Hierunter ist neu eine Verordnung über den Handel mit Giften, von früher stammt das Amtliche Waarenverzeichniß zum Zolltarif. Der Entwurf zu dem letzteren liegt dem Bundesrath schon längere Zeit vor, jedoch waren won der zuständigen Reichsbehörde sowohl wie von den Einzelregierungen zunächst die Gutachten der Interessenten zu den verschiedenen neuen Bestimmungen eingeholt und erst nach dem Eingang dieser die Berathungen aufgenoinmen worden. Darüber waren die Ferien herangekommen. Die Verhandlungen über das Waarenverzeichniß werden nach der Wiederaufnahme der Berathungen des Bundesrathes von neuem beginnen und es steht zu erwarten, daß das neue amtliche Waarenverzeichniß mit dem 1. Januar 1894 wird in Kraft gesetzt werden können. Auch dürfte der Bundesrath sich noch mit einigen älteren, von ihm noch nicht erledigten Gesetzentwürfen zu beschäftigen haben, beispielsweise dem Entwurf über die Aenderung des Titels III der Gewerbeordnung betreffs des Gewerbebetriebes im Umher- für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. wissen Maximalsatze freigelassen. Für steuerpflichtig werden zunächst diejenigen Einlagen und Versendungen erklärt, bei denen der Wein erstmalig vom Hersteller oder Großhändler an einen kleinen Händler oder Konsumenten gelangt, weiter unterliegen der Sieuerpflicht der von Kleinhändlern hergestellte Wein und die beim Uebergang eines Großhändlers zum Klein- Inserate werden Montags und Donnerstags biö Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltenr Corpuszeile. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstagS und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. Preises bemessen ist. Wurfes, soweit sie jetzt bekannt geworden sind, beziehen sich auf die Normirung der Steuersätze — um nur die wichtigsten Ein zelheiten hervorzuheben —, auf die Träger der Steuerpflicht, auf die Bedingungen für den Eintritt der letzteren, ferner auf die Art und Weise der Kontrole und auf die Nachbesteuerung. Im Allgemeinen bezweckt der Entwurf, die wohlhabenderen Konsumenten durch die geplante stärkere Belastung der theueren Fabrikate kräftiger zu der neuen Steuer heranzuziehen, dagegen die minder wohlhabenden möglichst zu schonen; ob und inwiefern namentlich die letztere Absicht in der Praxis erreicht werden wird, das bleibt freilich noch sehr abzuwarten. Jedenfalls werden die Tabakfabrikanten durch die projectirte neue Steuer am schärfsten getroffen, und es kann daher nicht weiter ver wunderlich erscheinen, wenn gerade aus diesen Kreisen dem ganzen Projekte die entschiedenste Opposition erwächst. Im Uebrigen verbietet sich vorläufig eine eingehendere Beurtheilung des Tabaksteuergesetz-Entwurfes aus einem sehr einfachen Grunde: Bei seiner Veröffentlichung hat man gerade das Wichtigste, sagen wir, vergessen, nämlich die Höhe der Steuersätze, und dies „läßt tiesblickcn"! Donnerstag, den 12. ds. Mts., Nachmittags 9 Uhr, öffentliche StadtgemeinSerathssitzung. Wilsdruff, am 8. Oktober 1893. Der Stadtgemeinderath. Licker, Brgmstr. Bekanntmachung. Der diesjährige hiesige Herbstmarkt wird Donnerstag, den IS. und Freitag, den 2O. Oktober abgehalten. Wilsdruff, am 28. September 1893. s- ch zum Unterstützungswohnsitzgesetz. Die letztere ist in der Reichs- tagskommission, welcher sie zur Vorberathung überwiesen war, nach Annahme einiger Abänderungen fast mit Stimmenein helligkeit angenommen worden. Die neue Redaktion der Novelle dürfte auf die in der Reichstagskommission gefaßten Beschlüsse Rücksicht nehmen und so steht denn zu hoffen, daß die beiden zuletzt genannten Gesetze, die bereits beide am 1. Oktober d. I. in Kraft treten sollten, wenigstens am 1. April 1894 Geltung erlangen werden. Berlin. Ueber die Frage, wann und wie der Professor Schweninger vom Kaiser den Auftrag erhalten habe, ihm über das Befinden des Fü rsten Bismar ck Bericht zu erstatten, ist die „Kreuz-Zeitung" in der Lage, Folgendes mitzutheilen: Am 21. April 1890, also bald nach dem Scheiden des Fürsten Bismarck aus seinem Amte, erging an Professor Schweninger nachstehende Cabinctsordre des Kaisers: „Nicht nur das deutsche Volk, sondern alle Nationen der kultivirten Welt nehmen leben digen Antheil an der Gesundheit und dem Wohlergehen des Fürsten Bismarck. Mir persönlich liegt es besonders am Herzen, den Mann mit Gottes Hilfe möglichst lange erhalten zu sehen, der sich so unermeßliche Verdienste um das Vaterland und Mein Haus erworben hat. Ich weiß, daß Sie mit ebensoviel Hin gebung und Treue als Geschick und Erfolg seit einer Reihe von Jahren den Fürsten ärztlich behandelt und auch in kritischen Momenten den Gesundheitszustand desselben zu erhalten und zu befestigen gewußt haben. Es ist daher Mein Wunsch, daß Sie auch fernerhin die ärztliche Behandlung des Fürsten leiten und, soweit erforderlich, selbst ausüben. Indem Ich Sie mit diesem Auflrage betraue, will ich von Zeit zu Zeit Ihrem Berichte über daö Befinden des Fürsten entgegensehen." Fürst Bismarck traf in Friedrichsruh Sonnabend Nacht 11 Uhr 7 Minuten ein. Der Fürst, welcher in Begleitung seiner Gemahlin und seiner Aerzte, Professor Schweninger und erwartenden Erträgnisse, die bekanntlich neben der anderweitigen Börsensteuer zur Bestreitung der Kosten der Heeresreform dienen sollen, fehlt noch jeder Anhalt. steuerung der minderwerthigen Weine bleibt dem Bundesrathe I ziehen, wie er im November 1892 von der bayerischen Re- überlassen, derselbe soll hier die Werthgrenze feststellen. Den l gierung vorgelegt worden ist. Schließlich werden auch bald Gemeinden ist die Besteuerung des Weines bis zu einem ge-' nach Wiederaufnahme der Sitzungen dem Bundesrath solche " Borlagen zugehen, die in der vorletzten Tagung vom Reichstage unerledigt gelassen wurden. Hierbei werden naturgemäß die jenigen zuerst erscheinen, welche gar keiner oder nur weniger Abänderungen bedurft haben, namentlich also wohl der Ent wurf über den Schutz von Waarenbezeichnungen und die Novelle Tagesgeschichtc. Das bemerkenöwerthe Wochenereigniß auf dem Gebiete der inneren Politik bildet die von zuständiger Seite erfolgte Be kanntgabe des wesentlichsten Inhalts der Entwürfe des neuen Tabaksteuer- unddeSneuen Weinsteuergesetzes. Was den ersteren Entwurf anbelangt, so bestätigt die Publizirung seiner Grundzüge allerdings nur, was schon bislang hinsichtlich seines eigentlichen Kernpunktes verlautete, nämlich daß die jetzige Steuer auf inländischen Tabak wegfällt und da>- dafür künftig eine Besteuerung der inländischen Fabrikate eintritt, die . - -- nach Prozenten des durch die Factura nachzuweisenden Fabrik- f charakterisirt sich in der Hauptsache als eine Versendungskontrole, " ' " " Die weiteren Bestimmungen des Em-^ doch soll jede Belästigung auf das irgendmögliche Mindestmaß " ' ' " ' " beschränkt werden. — Ueber die aus beiden neuen Steuern zu, Bekanntmachung. Landtagswahl betreffend. Die Zusammenstellung des Ergebnisses der Bezirkswahlen für die am 19. ds. Mts. im 17. ländlichen Wahlkreise stattfindende Wahl eines Abgeordneten zur II. Kammer der Ständeversammlung des Königreiches Sachsen beabsichtige ich Montag, den 23. dss. Mts., Vormittags 9 Uhr in der Vahnhsftrestauratisn zu Deutsckenbsra vorzunehmen. Den Stimmberechtigten steht frei, dieser Wahlhandlung beizuwohnen. Hierbei werden die Herren Wahlvorsteher unter Hinweis auf § 45 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868 zugleich veranlaßt, die über die Wahlen in den Bezirken aufgenommenen Protokolle nebst den Wahllisten und Stimmzetteln (die etwa für ungültig erklärten von den gültigen gesondert) sowie die sonstigen Unterlagen sofort nach beendigter Abstimmung dem unterzeichneten Wahlkommissar portofrei zu übersenden. Meißen, am. 3. Oktober 1893. Der König!. Wahl-Commissar für den 17. ländl. Wahlkreis, Geheimer Negierungsrath v. Airchbach. Bekanntmachung, die Laudtagswahl im 6. städtischen Wahlkreise betreffend. Nachdem von dem Königlichen Ministerium des Innern zufolge Verordnung vom 28. August ds. Js. für die Wahl eines Landtagsabgeordneten im 6. städtischen Wahlkreise, umfassend die Städte Freiberg, Wilsdruff und Tharandt, der 19. Oktober dieses Jahres anberaumt worden ist, so werden die Stimmberechtigten des hiesigen städtischen Wahlbezirks unter Hinweis auf die Bestimmungen in 8 43 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868, die Wahlen für den Landtag betreffend, andurch aufgefordert, an dem obgedachten Tage in der Zeit von bis All»»» im Rathssitzungszimmer hier, RathhauS 1 Treppe, peisürili«!» zu erscheinen und die Stimmabgabe durch Stimmzettel zu bewirken. Hierbei wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen Stimmzettel, welche über die Person des zu Wählenden Zweifel übrig lassen, sowohl als auch die Stimmzettel welche die Namen mehrerer Personen oder den Namen einer nicht wählbaren Person enthalten, ungültig sind. Wilsdruff, am 5. Oktober 1893. Der Bürgermeister