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WmM für Wilsdruff Thurmdt, Uchen, Menlehn nnd die UwWtM Imtsölstt für die Kgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, Freitag, den 21. Juli d. I., von Nachmittags 3 Nhr an e der der der der der von von von von von d>e die die die die Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. im Gasthofe MN „Stadt Hamburg" in Löllu: Meißen-Großenhainer Straße Abtheilung 1b und 2 (3 Parcellen) Meißen - Radeburger Straße, Abtheilung 1 (3 Parcellen) Meißen-Niederauer Straße (1 Parcelle); Meißen-Dresdner Straße, Abtheilung 2, Strecke im Dorfe Cölln (1 Parcelle), und Meißen-Nossener Straße, Abtheilung 1, einschließlich Nauhenthalstraße, sowie Abtheilung 2 und 3 (in mehreren Parcellen). Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne I Nummern 10 Pf. König!. Straßen- und Wasserbau-Inspektion II König! Neuhaus. 2. Sonnabend, den 22. Juli d. I., von Nachmittags ^3 Uhr an, im Gasthofe zu Loswig. die von der Meißen-Dresdner Straße, Abtheilung 2 (mit Ausnahme der Strecke im Dorfe Cölln) und Abtheilung 3 (in mehreren Parcellen). 3. Montag, den 24. Juli d. I., von Nachmittags >21 Uhr an, km Gasthofe zu rvölkisch: die von der Meißen-Leipziger Straße, Abtheilung 1—4 (in mehreren Parcellen); die von der Zehren-Döbelner Straße, Abtheilung 1—3 (in mehreren Parcellen); die von der Seerhausen-Riesaer Straße (1 Parcelle), und die von der Zehren-Niedermuschützer Straße (1 Parcelle). 4. Dienstag, den 25. JuLi d. I., von Nachmittags 2 Uhr an, km Gasthofe „Zum Adler" in Wilsdruff; die von der Meißen-Wilsdruffer Straße, Abtheilung 2, (1 Parcelle), und die von der Kesselsdorf-Nossener Straße, Abtheilung 1—3 (in mehreren Parcellen). 5, Donnerstag, den 27. Juli d. I., von Vormittags v- 10 Uhr an, «« sHaukwirthschaft „Jur Lost" in Noffenr die von der Meißen-Nossener Straße, Abtheilung 4 und 5 (in mehreren Parcellen); die von der Kesselsdorf-Nossener Straße, Abtheilung 4 und 5 (in mehreren Parcellen); die von der Nossen-Oschatzer Straße, Abtheilung 1 und 2 (in mehreren Parcellen», und die von der Hainichen - Strehlaer Straße (1 Parcelle). Meißen, am 14. Juli 1893. Tagesgeschichte. Der zu nur kurzer, aber umso bedeutsamerer Sommer- taaung versammelt gewesene Reichstag hat sich durch Annahme der Militärvorlage ein bleibendes Verdienst um das Vaterland erworben, welches den Theilnehmern an dein Mehrkeitsvotum von allen wohlgesinnten Deutschen hoch angerechnet werden wird. Wenngleich die einfache Erfüllung seiner Pflicht und Schuldig keil gegenüber der Nation als etwas so Selbstverständliches erscheinen sollte, daß sie einer besonderen Belobigung entrathen könnte, so liegen doch, leider! die Verhältnisse bei uns noch unmer so, daß um Dinge, welche anderswo überhaupt nicht mehr debattirt, sondern einfach dekretirt werden, weil eben niemand wagt, dem Gemeinwesen das zu seiner Existenz Nothwendige vorzuenthalten, in, lieben deutschen Vaterlande mit äußerster Hart ¬ näckigkeit gekämpft werden muß. Noch immer verzehrt sich ein ganz unverhältnißmäßig großer Theil unserer Volkskraft und Intelligenz, welche, auf positive Ziele gerichtet, Wunder wirken könnte, in unfruchtbaren Friktionen, die wohl Verbitterung, aber keine Befriedigung wirken und der Betreibung einer wahrhaft nationalen Politik im großen Stile Schwierigkeiten bereiten, von denen selbst unsere erbittertsten Auslandsgegner sich keine rechte Vorstellung machen. Mit einer Opposition, die in gutem Glauben handelt, läßt sich schließlich immer noch Halbwegs Übereinkommen, lei es auf dem Wege der Belehrung eines Besseren, oder auf dem einer Verständigung. Die deutsche Politik aber hat es mit einer solchen bona Käs Opposition nicht zu thun, sondern mit Gegnern, auf welche das bekannte Richter'sche Wort: „Halten Sie mich meinetwegen für schlecht, soviel Sie wollen, aber nur nicht für dumm" — allgemeine Anwendung findet. Mit Leuten. Obst - Verpachtung. Die diesjährigen Obstnutzunaen der nachstehend aufgeführten fiscalischen Straßen sollen an den dabei bemerkten Orten und Tagen gegen s-f-rtige baare Zahlung und unter den sonstigen vor Beginn der Verpachtung bekannt zu machenden Bedingungen öffentlich an Meistbietende verpachtet werden. Bekanntmachung. Hiermit wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Königliche Amtshauptmannschaft zu Meißen auf Grund von § 105 b Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung vom 1. Juni 1891 kommenden Sonntag, den 23. dieses Monats, znm hiesigen Schützenfeste den Betrieb des in der Stadt wie auf der Schießwiese auf Iv 81un8en von Vonmittsg» Iv Ukn bis 8dvN«I» 8 Ukl» freigeqeben hat. Wilsdruff, am 19. Juli 1893. Der Bürgermeister. Ficker. Bauverwalterei. Diesel. deren Taktik im Reichstage darauf abzielt, dem Deutschen Reiche alle Hülfsquellen, über welche dem Reichstage ein Mitverfügungs recht zusteht, abzugraben, läßt sich überhaupt nicht paktiren. Hier kann einzig die allmähliche Erziehung des Volkes zu den höheren Stufen politischer Reife, wie sie die älteren Kultur nationen schon seit geraumer Zeit erklommen haben, Abhülfe schaffen. Der Reichstag ist zwölf Tage versammelt gewesen und hat acht Plenarsitzungen abgehalten. In dieser Zeit haben 28 Sitzungen der Abtheilungen stattgefunden und sechs KommissionS- sitzunqen. — Von den verbündeten Regierungen sind drei Vor lagen eingebracht worden, welche unverändert die Genehmigung des Reichstages gefunden haben. E'n Bericht der Reichsschulden kommission ist unerledigt geblieben. Die Kommissionen haben zwei mündliche Berichte erstattet. — Aus dem Reichstage sind 18 Anträge von Mitgliedern des Reichstages, worunter sieben Bekanntmachung, die Trichinenschau betreffend. Nach der rev. Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, vom 10. März 1893 sind die verpflichteten Trichinenschauer in nerhalb der ihnen zugewiesenen Dienstbezirke ausschließlich bezw. dergestalt zuständig, daß in einem Schaubezirke lediglich der für denselben bestellte Trichinenschauer die Schau zu bewirken hat, und auch der Stellvertreter desselben nur unter den in § 6 der Verordnung aufgeführten Fällen thätig werden darf, als Stellvertreter aber allein Derjenige anzusehen ist, welcher als solcher für den betreffenden Bezirk bestellt und verpflichtet worden ist. Unbefugte Ausübung der Trichinenschau bez. solche ohne entsprechende Zuständigkeit ist strafbar. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Trichinenschauer für die Orte des hiesigen Verwaltungs-Bezirkes bewendet es nun bei der Abgrenzung der Scbaubezirke und deren Zuweisung an die Trichinenschauer, wie solche in allen Fällen von Seiten der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft bei Gelegenheit der Verpflichtung der Trichinenschauer festgestellt und alsdann anordnungsgemäß von Seiten der Ortsbevörden öffentlich bekannt gemacht worden ist. Es haben daher die verpflichteten Trichinenschauer lediglich in den Schaubezirken bezw. lediglich in den Ortschaften die Trichinenschau auszuüben, welche bei ihrer Jnpflichtnahme als ihr Bezirk bezeichnet worden sind, und es dürfen die Stellvertretung hierbei nur Diejenigen ausüben, welche im einzelnen Falle als Stellvertreter bestellt und verpflichtet sind. Soweit eine anderweite Abgrenzung der Schau-Bezirke oder die Zerlegung größerer Ortschaften in mehrere Schaubezirke beanzeigt erscheint, und soweit die Bestellung von Stell vertretern der Trichinenschauer noch nicht bewirkt ist, hat die Königliche Amtshauptmannschaft den Anträgen der Ortsbehörden, welchen nach § 6 der im Eingänge erwähnten revidirten Ver ordnung die Fürsorge hierfür allenthalben obliegt, entgegenzusehen. Meißen, am 15. Juli 1893. Königliche Amtshnnptmannschaft. v. Airchbach. Ro. S8. Freitag, Sen 21. Inti 1893.