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Nachdem sich die deutsche Regelung mit einem Sachverständigen- Beirath umgeben hat, braucht man nicht zu befürchten, daß die diesmaligen Abmachungen in wichtigen Punkten, so ohne genügende Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse getroffen werden könnten, wie es wohl früher der Fall gewesen ist. Ferner halten wir für sicher, daß der Reichstag, wenn es überhaupt zum Ab schluß eines Vertrages zwischen den Regierungen kommt, nicht wieder in den Fehler einer überstürzten Annahme desselben ver fallen wird, wie eS im Dezember 1891 mit den Handelsver trägen geschah. Auch das Gewicht politischer Gründe, welches vor zwei Jahren mit ausschlaggebender Wirkung ins Feld ge führt wurde, wird diesmal die Stellungnahme des Parlaments nicht beeinflussen können; wenigstens ist es unwahrscheinlich, daß Graf Caprivi den kühnen Ausspruch des Oberbürgermeisters von Danzig, ein Handelsvertrag mit Rußland würde eine Armee werth sein, bestätigen werde. Es ist demnach anzunehmen, daß der Reichstag und die öffentliche Meinung gegebenenfalls vollauf Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstagS und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne 1 Nummem 10 Pf. Inserate werden Montags und Donnerstag- bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. Bekanntmachung, die Landta rswahl im 6 städtischen Wahlkreise betreffend. Nachdem von dem Königlichen Ministerium des Innern zufolge Verordnung vom 28. August ds. Js. für die Wahl eines Landtagsabgeordneten im 6. städtischen Wahlkreise, umfassend die Städte Freiberg, Wilsdruff und Tharandt der 19. Oktober dieses Jahres anbcraumt worden ist, so werden die Stimmberechtigten des hiesigen städtischen Wahlbezirks unter Hinweis auf die Bestimmungen in § 43 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868, die Wahlen für den Landtag betreffend, andurch aufgefordert, an dem obgedachten Tage in der Zeit von VornrittuK» 10 Ukr bis IVueliuilttuK!» N Tltiv im Rathssttzungszimmer hier, Rathhaus 1 Treppe, psrsönlivl» zu erscheinen und die Stimmabgabe durch Siimmzcttel zu bewirken. Hierbei wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen Stimmzettel, welche über die Person des zu Wählenden Zweifel übrig lassen, sowohl als auch die Stimmzettel, welche die Namen mehrerer Personen oder den Namen einer nicht wählbaren Person enthalten, ungültig sind. Wilsdruff, am 5. Oktober 1893. Der Bürgermeister H Bekanntmachung. Montag, den 9. October c. Vormittag 11 Uhr werden aus Bahnhof Wilsdruff 1VV Stück kieferne Altschwellen in Posten zu le 1« Stück gegen Baarzahlung öffentlich versteigert. Kömgl. Bahnverwalterei Wilsdruff. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schvffenamte und Geschworenenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 7. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition auöliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigung der L.ste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 13. dsö. Mtö., bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sud ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 4. Oktober 1893. Der Stadtgemeinderath. Licker, Brgmstr. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 22- Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: . Personen welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen,' gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. oo- Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen^ welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen', welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind. o. „ Dienstboten. . > " Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche „ und polizeiliche Vollstreckungöbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angchörende Militärpersoncn. L »/""^^setze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. e «pi Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Die für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. .. rr en der M 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Aesey, zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vsm 27. Januar 1877 n. s. rv. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 - ZU dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; «er Präsident des Landeskonsistoriums; o-, der Generaldirektor der Staatsbahnen; Kreis- und Amtshauptleute; o-' die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Bekanntmachung, Landtagswahl betreffend. Die Zusammenstellung des Ergebnisses der Bezirkswahlen für die am 19. ds. Mts. im 17. ländlichen Wahlkreise stattfindend- Wahl eines Abgeordneten Ständeversammlung des Königreiches Sachsen beabsichtige ich Montag, den 23. dss. Mts., Vormittags 9 Uhr in der Vahnhofsrestauratisn zu Deutschenbora vorzunehmen. Den Stimmberechtigten steht frei, dieser Wahlhandlung beizuwohnen. Hierbei werden die Herren Wahlvorsteher unter Hinweis auf § 45 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868 zugleich die Wahlen in den Bezirken aufgenommencn Protokolle nebst den Wahllisten und Stimmzetteln (die etwa für ungültig erklärten von den gültigen gesondert) sowie die sofort nach beendigter Abstimmung dem unterzeichneten Wahlkommissar portofrei zu übersenden. Meißen, am. 3. Oktober 1893. Ter König!. Wahl-Commifsar für den 17. ländl. Wahlkreis, Geheimer Regierungsrath v. Airchbach. Tagesgeschichte. Seit Dienstag haben die Handelvertragsverhand- lunqen mit Rußland begonnen. Kaum i-mals zuvor hat erörtern. Eine agitatorische Behandlung derselben wurde auf den