Volltext Seite (XML)
Amts für -ie Königliche Amishaupimannschast Meißen, für das Koillrentami zu Tharandt sowie für das Königliche Postscheck-Konto: Leipzig Ar. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Ar. 6. Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Königliche Amtsgericht und den Gtadtrat zu Wilsdruff Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841 Inserttonopreiö Pfg. für die s-gespaiienr Korpuszette oder deren Raum, Lololpreis Pfg., Rellamcn pfg., alle« Mi! ov, Teuerungszuschlag. Zeltraub und tabcttarlscher Satz mit so"/» Aufschlag. Bei Wiederholung und Zahresumsützen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur oon Behörden! die Spaltzeilc SV Pfg. bez. pfg. / Nachweisungs- und Dffertengebühe ro dez, ZV pfg. / Telephonische Zuseraien-Aufgabe schließt jedes Rellamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 17 llhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend S Ml., ür die Postauflaae Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wirb keine Gewölle geleistet. / Strikte Platzvorschrist rs"/, Aufschlag obne Rabatt. / Oie Rabatstähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zetten« prciscs. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort tvas .Wilsdruffer Tageblatt- erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends « llhr für den foigenden Tag, / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich A> pfg,, monatlich 70 pfg-, vierteljährlich 2,10 Mk,; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 8V pfg,, vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk, ohne Zustellungsgebühr. Alle postanstaiten, psstboien sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jeder,elt Bestellungen entgegen, / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Siörungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent In den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Sinzel- »erkausspreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schriftleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.4». 77. Jahrg. Nr. 213. Donnerstag öen 12. September 1918. Amtlicher Teil. KMW-MMS M MrWWr MW. 1. Allgemeine Versorgung. BiS zum 3. November 1918 findet die Kartoffel-Versorgung in der bisherigen Weise auf Wochenkarten der Kommunalverbände statt. Die Ratisn wird vorläufig auf 7 Pfund für Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1918 das 4. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich unr 5 Pfund. Die so ersparten Kartoffelmengen sollen für Massenspeisungen und etwaige Zulagen vorbehalten bleiben, worüber noch näheres bestimmt werden wird. 2. Landes-Kartoffelkarte. Für die Versorgung ab 3. November 191» werden durch die Kommunalverbände, und zwar bis zum 1b. September 1918 Landes-Kartoffelkarten an sämtliche Nicht-Selbst versorger ausgegeben. Die Kommunalverbände können die Ausgabe der Landes-Kartoffelkarten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräts als unzuverläisig erwiesen haben, können die Kommunalverbände die Ausgabe von Landes-Kartoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochen-Vcrsorgung nehmen, »der ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander aushändigen und die Aushändigung des nächsten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentnern ausgekommen ist. Die Kommunalverbände können die in ihrem Bezirk erbauten Kartoffeln, soweit sie zur Deckung des Bedarfs der Einwohnerschaft gebraucht werden, durch Ankauf stcher- stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden zu, wenn ihnen der Kommunalverband die Karioffel-Versorgung übertragen hat. Die Landet-Kartoffelkarten haben 3 Zentner-Abschnitte und berechtigen zum zentner weise« Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffel-Erzeuger im ganzen Lande vom 20. September 1918 an. Von den für Kinder, die bis zum 15. September 1918 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmten Landes-Kartoffelkacten ist bei der Ausgabe der Abschnitte und -f- abzutrennen. Den Kommunalverbänden ist es nachgelassen, mit Zustimmung der Verbraucher die Belieferung der einzelnen Zentner- Abschnitte aus ihren eigenen Beständen vorzunehrnen. Die Landes-Kartoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem Zentner-Abschnitt abzustempeln, soweit die Gemeindenamen nicht bereits aufgedruckl find. Die Freizügigkeit dieser Landes-Kartoffelkarten darf durch k.inerlei Ausfuhrverbote »der andere Beschränkungen irgendwelcher Art seilen» der Kommunal verbände oder der Gemeinden beschränkt werden. Ueber etwaige Belieferung der numerierten Äbschnitte am »deren Rande der Karte bleibt weitere Bestimmung Vorbehalten. Es haben zu reichen: Erwachsene mit dem auf Abschnitt bezogenen Zentnern bis zum 29. Januar 1919, „ „ S „ , „ „ 26. April 1919, „ „ L , „ „ , Ende der Versorgungsperiode, Kinder ««ter 4 Jahre» mit dem auf Abschnitt 8 bezogenen Zentnern bis zum 22. März 1919, „ „ L „ „ „ „ Ende der Versorgungspericde. ' 3. Personen, welche vom Bezug auf Landes-Kartoffelkarte keinen Gebrauch machen, können die einzelnen Zentner-Abschnitte ihrer Landes-Kartoffelkarte gegen Wochenmarken ihres Kommunalverbanbes umtauschen, und zwar auf jede Zmtnerkarte 14 Wochenmai ken zu 7 Pfund. Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetauscht werden, damit der Inhaber der Landes-Kartoffelkarts die Möglichkeit behält, die übrigen Zentner-Abschnitte noch durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. 4. Ueber Kleinhandelspreise für den Einkauf beim Erzeuger erfolgt besondere Bekanntmachung. 5. Die Preise für den pfundmeifen Kleinverkauf und für den zentnerweise« Verkauf beim Händler werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die Ortsbehörden festgesetzt. 6. Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, z. B. ohne Kartoffelmarken erworbene Kartoffeln versandt werden, wird bestimmt, daß der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des GewlchlS vom Kommunaloerband oder der vom Kommunalverband beauftragten Gemeinde behörde des Ortet, aus dem die Kartoffeln stammen, «bstempeln zu lassen hat. Die ab stempelnde Behörde kann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kartoffilmengen verlangen. Der Versand auf einen nicht auf dies« Weise abgestempelten Frachtbrief ist u«- zulässtg. 7. Versand durch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebes hvben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von b,d Zentner für die Person nur auf einen in gleicher Weise abgestempelten Frachtbrief versende«. 8. Jede Veräußerung u»d jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmarken, ist streng verboten. 9. Gasthaus-Kartoffelmarke«. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Mafsenspeisungen usw. dürfen Kartoffeln nur auf Gasthaus-Kartoffelmarken abgegeben werden. Jedermann hat ohne Anrechnung auf sein sonstiges Kartoffel-Bezugsrecht einen Anspruch auf einmalige Gewährung einer Gasthaus-Kartoffelmarke auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa Pfund) lautend. Diese Marke wird gegen Abtrennung der Nr. 5 am oberen Rande der Landes-Kartoffelmarke durch die Ortsbehörde ausgehindigt. Die Marken werden nach einem einheitlichen Muster in blaugrüner Farbe für das ganze Königreich gültig ausgegeben. Die roten GasthauS-Kartoffelmarken des letzten Jahres verlieren mit dem lb. September 1918 ihre Gültigkeit, jedoch haben die Gemeinde behörden nicht angerissene Gasthaus-Kartoffelkarten des letzten Wirtschaftsjahres bis zum 30. September 1918 umzutauschen. Personen, die mehr als eine solche Gasthaus-Kartoffelmarke brauchen, haben die weiteren GasthauS-Kartoffelmaiken gegen gewöhnliche Kartoffelmarken umzutauschen, und zwar jede auf 28 Mahlzeiten lautende Marke gegen eine gewöhnliche auf 7 Pfund lautende Kartoffklmarke. In Gastwirtschaften dürfen an Fremde, die nicht im Besitze von Gasthaus- Kartoffelmarken sind und die Fleischkarte eines außersächsiscken Kommunalverbanbes vor weisen, Kartoffeln ohne Marken abgegeben werden. 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen weiden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, am 7. September 1918. 1910 VH IV. Nos Mi«lsteri>» des Inner». Körilttsuttklbkimf der Ml aus chenn Ernte ihrer Kescher mit Hafer oder Gerste versorgten Tiere in landwirt schaftlichen Ketrieben. Mit Genehmigung der Reichsfuttermittelsielle kann Tierhaltern, die die erforderliche Menge an Hafer oder Gerste nicht im eigenen landwirtschaftliche« Betriebe geerntet hiben, gewährt werden: a) an Hafer oder an Gemenge ans Hafer oder Gerste 1. für in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltene Pferde und Maultiere durchschnittlich drei Pfund für den Tag (für schwerarbeitende Zugpferde daneben noch eine Zulage bis zu vier Pfund für den Tag auf die Zeil bis 16. November 1918, vom I. März bis 31. Mai und vom 16. Juli bis 15. August 1919); 2. für die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen durchschnittlich dreiviertel Pfund für den Tag; 3. für die zum Sprunge verwendeten Ziegenböcke durchschnittlich ein halbes Pfund täglich auf die Dauer von 200 Tagen; 4. für die zum Sprunge verwendeten Schafböcke durchschnittlich ein Pfund täglich auf die Dauer von 100 Tagen; 5. für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen durchschnittlich eineinhalb Pfund für den Tag auf die Zeit bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis 31. Mai 1919; . , 6. für jede in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkuh- unter Beschränkung auf 2 Kühe für den einzelnen Betrieb, durchschnittlich ein Pfund für den Ta, auf die Zeit bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis 31. Mai 1919; b) a« Hafer, an Geme«ge ans Hafer »nd Gerste oder an Gerste 1. für die zum Sprunge benutzten Zuchteber durchschnittlich ein halbes Pfund für den Tag; 2. für die zur Zucht verwendeten Zuchtsauen bis zu einem Zentner für den Wurf. Wer Tiere der vorstehend genannten Art hält und nicht «NS eigener Ernte über das erforderliche Fnltergetreide verfügt, kann die Zuweisung von Körner- fulter beantragen. Solche Anträge sind zur Vermeidung des Verlustes des Anspruches schriftlich, mit Beglaubigung der Ortsbchörde oder des Vertrauensmannes bis zum 14. September 1918 hier einzureichen. In den Anträgen sind die unter r, 1—6 und d, 1 und 2 genannten Tierarten einzeln aufzuführen und die fehlenden Hartfuttermengen anzugeben. Ueber die Anträge entscheidet die Reichsfuttermittelstelle. Pferde und Maultiere, die in Betriebe« des Ha«dels, Gewerbes oder der Industrie verwendet »erden »nd für die Hafer «of Grund be sonderer Bezugsscheine ansgegeben wird, kommen hierbei nicht in Frage. Meißen, am 10. September 1818. Nr. L1S4 II L. -Au Kommnn«lverba«d Mei-ex Stadt «nd Land. Eterverkauf am 14. ds. Mt». für die Zeit vom 2. bis 1b. September, jede Person 1 Stück. Wilsdruff, am 11. September 1918, Der SMdtrat — Kriegswirtschastsabteilnng.