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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Siebenlehu und die Umgegenden. Äm 1 8 btat 1 für -as König!. Gerichtsami Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Freitag, den 5. August 1864. AI. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Bon Lieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für LenVierteljabrgang beträgt IO Ngr. und ist jedesmal voi auszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Ureigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redacrion), als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen >°f°riige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke angenommen, nach Befinden honorirt. DK Redaction. Bekanntmachung, die Rinderpest betreffend. Nachdem zur amtlichen Kenntniß gekommen ist, daß in den Ländern des österreichischen Kaiser- namentlich in Galizien und Ungarn, die Rinderpest mehr und mehr zum Erlöschen kommt, so scheint es im Interesse des Viedhandclö au der Zeit, an den zu Folge der Bekanntmachung vom 17. Klober 1863 (Ges.u. Verordn.-Bl. dess.J. S. 751 s.) dermalen noch gegen das Königreich Böhmen be stehenden Sverrmaßregeln Milderungen eintreten zu lassen. Das Ministerium des Innern verordnet daher hiermit Folgende«: 1) Die Bestimmung Nr. 2 der Bekanntmachung vom 17. Oktober v. I. 'wird aufgehoben, und bas Einbringen von Rindvieh des böhmischen Landschlags hierdurch wieder völlig freigegeben. 2) Rindvieh der Steppenracen (galizisches und ungarisches Vieh) kann von Bödmen auS esngeführt werden, wenn durch ein von dem betreffenden Gemeindeoorstand amtlich ausgestelltes und bestä- iWS Lertificat (Viehpaß) nachgewiesen ist, daß die nach Stückzahl und sonst näher zu bezeichnenden Thiere stch mindestens bereits vier Wochen lang in Böhmen befunden haben, und wenn durch ein beigefügtes tierärztliches Zeugniß die Gesundheit der Viehstücke beglaubigt ist. 3) Das Einbringen von Steppenvieh aus anderen Theilen der k. k. österreichischen Staaten bleibt als aus Weiteres noch ferner verboten. Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 wird solches zur Nachachtung bekannt gemacht. Dresden, 25. Juli 1864. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Umschau. Die Wiener Verhandlungen haben ihr 2>el erreicht. Ein Präliminarfriede und ein längerer Waffenstillstand, wie es heißt auf drei Monate, ist ^geschloffen. Und zwar hat Dänemark nach den Wiener Nachrichten in die Abtretung der drei Her- iagthümer, mit Ausnahme der schleswigschen Insel «roe, dagegen mit Einschluß der friesischen Inseln ber von schleswixschem Gebiet umgebenen jüt- andischen Enklaven gewilligt, von welchen nur die nördlichste, das Amt Ribe, bei Dänemark blei ben solle, unter Vorbehalt einer Grenzberichtigung (d. h. wohl eines Gcbietsaustausches) zum Behuf der Gewinnung einer haltbaren militärischen Grenz linie. Das wäre denn eine vollkommen befriedi gende Erledigung der Gebietsfrage. Gesichert werden freilich die dänischen Zugeständnisse erst mit dem Abschluß des definitiven Friedens und mit der Erledigung der schleswig-holsteinischen Tbronfrage sein. So lange diese offen und Deutschland darin zwiespältig bleibt, wird Dänemark die Hoffnung