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M. Gäste l früh verkauft ", «1«., Garten wr ist in Näheres llvr. gmd zur » seinen «Ii, zlehrer. ng ein r. -nne" Richtig- hickenden und Bc- re 1893 Zelder. event. ld. sitzender. 8N. druff. arn. den Ver- oerthvolle weile der m, Allen Kirsten. ümbach, tmühlc. Sdruff- UchMÄ ßr Mckuff Tharündt, DD. Ziebenlkhn nnd die Umgegenden. — — ImlsblM für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint Wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummem 10 Pf. Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. No. 1«. Freitag, de« 24. Februar 1893. Bekanntmachung, das Alusterungsgeschast in* Aushebnngsbezirke Nossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 14. März 1893, von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lsmmatzsch, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhause zu Lommatzsch; Mittwoch, den 15. März 1893, von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthose zum Adler in Wilsdruff und Donnerstag, den 16. März 1893, von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, Röhrsdorf, Roitzsch, Rothscbvnberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach b. Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthose zum Adler in Wilsdruff; Freitag, den 17. März 1893, von Vormittags 9'2 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel, Deutschenbora, Dittmannsdorf und Elgersdorf im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Stoffen und Sonnabend, den 18. März 1893, von Vormittags 9Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Oberenla, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthose „zum Deutscheu Haus" in Stoffen; Montag, den 20. März 1893, Vormittags 9'2 Uhr Lossungstermin für den gesammten Aushcbungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Hause" in Stoffen. Sämmtlichc in dem Anshebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1873/1893, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit 8 26 Punkt 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar in Lommatzsch und Wilsdruff srüh 8 Uhr, in Stoffen srüh 8V- Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestcllt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen (8 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungsterminc Seiten der Lovsungsberechtigten ist frei gestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren Gemeindevorstände und von Seiten der Stadträthe und beziehendlich Stadrgemeinderäthe je ein Nathsmitglied bez. Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst (8 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung). 2., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach 8 12 Punkt 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im klebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Hebungen genießen, und daß endlich 3., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung deS Vaters bez. des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringeu haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, »., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge ans Zurückstellung einige Zeit vsr dem Beginne der Musterung und spätestens in, Musterungstermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen be gründet werden soll, die Letzteren der König!. Ersatz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Ausstchtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; k>., daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Lsrmular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Kvnigl. Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Bestimmung in 8 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; <1., daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Kommission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober- Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zum 5s. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familien- verhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; e., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden f., die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter b gedachte Formular eingetragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung dar über sich gründen müssen,, und -asz eine blosze Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ansreicht. Meißen, am 11. Februar 1893. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz - Commission des Aushebungsbezirkes Nossen. Geheimer Regierungsrath v.