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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Zwanzigster Jahrgang. -freitug, den 20. Januar 1860. I, Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. Von dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage «ine Nummer. Der Preis für den Bierteljabrgang beträgt lü Ngr. Eämmiliche Könial. Postämter nehmen Bestellungen daraus an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl in der Redaciion, al« auch in der Druckerei d. Bl. in Meihm bi« längsten« Donnerstag Vormittag, in Tharaud und Nossrn aber bi» längsten» Mittwoch Nachmittag erbeten. — Etwaige Beiträge, welche der Tendenz de« Blatte« entsprechen, sollen stet« mit großem Danke angenommen werden. Die Redaction. Allerhöchste Verordnung, die Rinderpest betr. Wir, Johann, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. finden un« bewogen, auf Grund von 88 der Verfassungsurkunde vom 4. September tSZt zu verordnen, wie folgt: 8 1- Wenn die Rinderpest iLöserdürre) in einem an das König reich Sachsen angrenzenden »der durch Eisenbahnen damit Verbundenen Lande »der im Königreiche selbst ausbricht, ist Unser Ministerium des Innern ermächtigt, schleunigst alle Maßregeln anzuordnen, welche geeignet sind, die Ein schleppung und beziehendlich di« Weltervervleitung der Seuche zu hindern, die bereits ausgebrochene Seuche aber zu un terdrücken. Zu Durchführung dieser Maßregeln kann sich da« Ministerium de« Inner» sowohl der gewöhnlichen Ver waltungsbehörden bedienen, als nach Befinden besonder» Eommissare mit Vollmacht versehen. Die Ermächtigung erstreckt sich bis auf Lödtung des HornvikbbestandeS und Vernichtung der gistfangenden Sachen in dem erforderlichen Umfange. § r. Die allgemeine» Anordnungen des Ministeriums de- Jnnern «erden in der Leivziger Zeitung reroffentlicht, gelten dadurch für publicirt und treten sofort in Wirksam keit. Lokale Anordnungen der Unlerbehöroen und bestellten Eommissare werden den Belheiltgten mündlich «der sonst in geeigneter Weise eröffnet. r. - Wer den nach tz. 1 und 2 getroffenen allgemeinen »der besonderen Anordnungen zuwiderhanbelt, oder einer solchen Zuwiderhandlung Beihilfe oder Vorschub leinet, ver fallt in Gkfäoguißstrafe bis zu achtzehn Monaten und ist zum Er,ahe allen Schadens verpflichtet, welcher durch die ihm zur Last fallende Weiterverbreitung der Seuche ent standen Ist. r 4. Auch ohne vorhergegangene besondere Anordnung nach i 1 find die §. 3 angedrohlen Strafen verwirkl und zwar ») nach Höhe von mindestens drei Monate« Vc- siingniß von Jedem, welcher wissentlich ein bon der Rinderpest befallenes ober derselben verdächtiges, od r aus einem Geböite oder Orte, in welchem die Rinderpest bereits ausgebrochen war, herrühren des Stück Vieh oder Fleisch oder sonstige Tbeile von so! chem kauft,verkauft ober über die Landesgrenze einbringt; d) nach Höhe von mindestens tiutm Monate Gk- sänglliß von jedem Besitzer von Hornvieh, welcher nicht sofort, nachdem er vom Ausbruche der Rin derpest oder dieser Seuche verdächiiger Krankbeils- erscheinungen an seinem HornviebKenntniß erlangt har, den OrtSpolizeiorganen Anzeige erstattet und Alles in fernen Kräften stehende anwenbet, um der Ortspolizeibebörde (Ge ichtsaml, Sladtrath) unverzügliche Nachricht zuommen zu lassen, 8- 5. Als Grund zu Erhöhung der 8- 3 und 4 angedrohte» Strafen innerhalb LeS Straimaaßes ist anzuseh-n, wenn die Zuwiderhandlung von einem Händler, Kaufmann oder Fleifcher in Ausübung seine« Gewerbes begangen ist. 8 e. Eine Strafe von zwei bis sechs Monatn Gcfängniß trifft Lrispolizeipersonen, welche, wenn der AuSb-uch der Rinderpest in ihrem Orte zu ivrer Kenn-niß gelang-, nicht auch ihrerseits sofort Alles in ihren Kräften stehende an- wenden, um unverzüglich Anzeige an dieLrispoltzetbehötde gelangen zu lassen zvergl. §. « b->. 8- Tbierärzte und tbierärztlicheEmviriker.wesche sich wissent lich einer Verheimlichung der Rinderpest ober verdächtiger, auf diese Krankheit binweisenber Elscheinungen schu brg machen, verfallen in die 8- 4 ». angedroble Stra-e unb können außerdem nach §. 18 und 2S be« Gesetze« vom 14, December I8ä8 de« Rechts zu Ausübung der Thierhett- künde auf Zeit oder für immer verlustig erklärt werden.