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Tharandt, Mosten, Siebentehn und die Amgegenden. Amtsblatt für die Rgl. AmlshaupLmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkmrdtswalde. Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, ffaufbsch, Kefselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Mmzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdorf« Pohrsdorf, Mhrsdorf bei Wilsdruff, Noitzsch, Rothschönberg mü Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei KesselSdorf, Steinbach bei Mohorn Seeligstadt, Epechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonuabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf-, durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens mittags 12 Uhr angenommen. — JnsertionspreiS 15 Pfg. pro viergespalteve KorpuSzetle. Druck und Drrlay von Martin Berger w WWdrun. — Beraatwortüch für die RedsMov Marti» Berger LaieM. No. 41. Donnerstag, -en 7. April 19V4. «3. Jahrg. . Unter dem Viehbestände des Gehöftes Kat. Nr- 14 für Kaufbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Meißen, am 2. April 1904. Königliche Amtshauptmauufchaft. 450 L. Lossow. U. Unter dem Viehbestände des Gehöftes Kat. Nr. 7 für Kaufbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Meißen, am 4. April 1904. Königliche Amtshauptmannschast. 490 L. Lossow. H. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen der Genoffenschaftstischlerei zu Wilsdruff, ein- getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Liquidation, wird heule am 31. März 1904, nachmittags 6 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann PaulSchmidtin Wilsdruff wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 16. April 1904 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegen stände — auf Mittwoch, de» 27. April 1904, vormittags 1« Uhr, — und zur Prüfung der angcmeldeten Forderungen auf Mittwoch, den 11. Mai 1904, vormittags 19 Uhr, — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gcmeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An spruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 20. April 1904 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Wilsdruff. In dem Versteigerungslokale des hiesigen Königs. Amtsgerichts sollen Freitag, den 8. April 4904, vsvm. 10 Ahr, 1 Kleiderschrank, 1 Chronometer, 1 Rauchtisch versteigert werden. Wilsdruff, den 25. März 1904. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung. SoauerStaj. den 7. April d. I, nachmittags 6 Uhr, öffentl. Sadtgemeinderatssitzung. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, den 6. April 1904. Der Bürgermeister. Kahlenberger. Die durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfälle haben derart überhand genommen, daß man sich hierseits veranlaßt sieht, auf die durch Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 3. April 1901 erlassenen Vorschriften zur Sicherung des Straßenverkehrs noch besonders hinzuweisen und deren genauste Befolgung zur Pflicht zu machen mit dem Bemerken, daß die hiesigen Polizeiorgane angewiesen sind, jede Zuwiderhandlung zur Bestrafung anzuzeigen. In Sonderheit ist zu beachten, daß nach 8 16 gedachter Verordnung die Fahr geschwindigkeit bei Dunkelheit, innerhalb von Ortschaften, ans abfallenden Wegestrecken sowie beim Begegnen nnd Ueberholen andere» Fuhrwerks ete. nicht größer sein darf, als di- Geschwindigkeit eines Pferdes in kurzem Trabe, d. t. etwa 15 lcm innerhalb der Stunde, und daß auf schmalen oder «nüberfichtlichen Wegestrecke«, bei lebhaftem Straßenverkehre, an Abzweigungen ooer Kreuzungen von Straßen, sowie bet der Ausfahrt aus einem an der Straße gelegenen Grundstücke und bei der Einfahrt in ein solches die Fahrgeschwindigkeit soweit zu ermäßigen ist, daß das Fahrzeug auf der Stelle angehalten werden kann. Das bloße Abgeben von Warnungssignalen genügt in den voruehcnds erwähnten Fällen zur Ausschließung der Strafbarkeit nicht, sondern es sind dabei zugleich die vorgeschriebenen Geschwiudigkeitsermätzi- gungen einzuhalten. Mit dem Signalgeben ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Tiere dabei scheu und unruhig werden. Wilsdruff, am 31. März 1904. Dev Bürgermeister. Kahlenberger. Bekanntmachung, die Wiedereröffnung der hiesigen Fortbildungsschule betreffend. 1 ., Verpflichtet zum Besuch der hiesigen Fortbildungsschule sind alle männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 1902 bis jetzt die Schule verlaffen haben und hier aufhältlich sind; 2 ., die Anmeldung neueintretender Schüler hat am Sonntag, den 10. April dieses Jahres, vormittags von 11 bis 12 Uhr, bei dem Herrn Schuldirektor hier und zwar in der Expedition, Zimmer Nr. 10, persönlich zu geschehen; 3 ., die hiesige Fortbildungsschule wird Montag, den 44. April d. nachmittags 6 Ahr, wieder eröffnet; 4 ., die Schüler erhalten wöchentlich 2 Unterrichtsstunden und zwar jeden Montag nachmittags von 6 bis 8 Uhr; 5 ., ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule sind nur diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule u-uu Jahre, anstatt acht Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Privatunterricht genießen, jedoch nur unter den im 8 11, Absatz 3 der Ausführungs verordnung zum Schulgesetz gedachten Voraussetzungen; 6 ., die aus einer anderen als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Fortbild ungsschulpflichtigen haben ihre Schulentlaffungsschei»- bei der Aufnahme vorzulegen; 7 ., unentschuldigte oder ungerechtfertigte Schulversäumnisse und hierbei etwa vorkommendes widerrechtliches Verfahren der Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren und Arbeitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft, sowie eigenmächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disziplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 8 ., die erforderlichen Rechen-, Zeichenhefte, Schreib- und Notizbücher und die sonst noch erforderlichen Schreibutensilien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Die Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren, sowie Arbeitgeber werden ersucht, die bei ihnen sich aufhaltenden, zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten jungen Leute auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen- Wilsdruff, am 6. April 1904. Dev Schulvsvftand. Kahlenberger, B., Vors Ier Imps PW» »e« Herzte« «O der MmKniW z« Leipzig ist nunmehr in ein Stadium getreten, das der Angelegen, heit den lokalen Charakter nimmt und sie zu einem In- teressenkampf von eminenter Bedeutung stempelt. Da erscheint es angezeigt, daß auch die Regierungsblätter in der Sache das Wort ergreifen, um den Standpunkt der Regierung klarzulegen, nachdem die Kreishauptmannschaft Leipzig zu dem Streite in einer Weise Stellung genommen Hat, die bekanntlich nicht allenthalben gebilligt worden ist. Beide Amtsblätter der Regierung bringen denn auch einen gleichlautenden Artikel, der vor allem den Zweck hat, das viel angegriffene Verhalten der Leipziger Kreishauptmann, schäft zu verteidigen. Das Ministerium stellt sich voll kommen auf die Seite der Ortskrankenkasse, indem es daS Vorgehen der Leipziger Kreishauptmannschaft in jeder Hinsicht billigt, und die Kreishauptmannschaft deckt be- kanntlich mit ihrer ganzen Autorität den Systemwechsel der Kasse. Die amtliche Darlegung gibt zunächst eine eingehende Geschichte des Streikes und stellt dann der Kreishauptmannschaft das Zeugnis aus, daß sie alles ge. tan habe, um beiden Teilen gerecht zu werden. Es sei durchaus unrichtig, die Kreishauptmannschaft einer Parteinahme für die Kasse zu zeihen, oder ihr gar vor- zuwerfen, sie habe sich in den Dienst der Sozialdemo kratie gestellt. Die Erklärung schließt: „Der Umstand, daß die große Mehrzahl der Krankenkassenmit- glieder Anhänger der Sozialdemokratie sein mag, kann und darf die Regierung in ihren Entschließungen zur Durchführung der Wohltaten der Arbeiterverstcherung in keiner Weise beeinflussen und hindern. Sie hat für das Wohl der arbeitenden Bevölkerung in gleicher Weise zu sorgen und die Gesetze in gleicher Weise zur Geltung zu bringen, mag diese Bevölkerung sozialdemokratisch gesinnt sein oder nicht .... Die Regierung fragt hierbe auch nicht danach, ob sie damit den Beifall der Sozialdemo, krotie findet oder nicht. Sie geht unbeirrt und fest den Weg, den ihr Gesetz und Recht und die Pflicht zur Für- sorge für das allgemeine Wohl vorschreiben. Daß auch die Kretshauptmannschaft sich auf diesen Standpunkt ge- stellt hat, ist nur zu billigen und anzuerkenuen." — In- zwischen hat nun der Versuch mit dem neuen Arztsystem begonnen. Dabei waren die Voraussetzungen der Aus- sichtsbehörde: 1. Anwesenheit von mindestens 75 Distrikts, ärzten, 2. Bereiterklärung der bisherigen Kassenärzte, neben den Distriktsärzten die Kassenmitglieder nach de« Mindest-Tazsätzen weiter zu behandeln. Dies haben die früheren Aerzte bekanntlich abgelehnt. Das soeben er-