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Mckm s« UIÄW Tharandt, Wessen, Sieöentehn und die Amgegenden. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruffs sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burk^ardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kefselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Bkmzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bet Kefselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, WeiStropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und Zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf-, durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens mittags 12 Uhr angenommen. — JnsertionspreiS 15 Pfg. pro Viergespalteve KorpuSzeüe. Druck and Verlag von Martin Berger L« Friedrich in WNSdrufs- — Brrastwortlich für dk Redsttioo Martin Brrger daMft. Ro. 43. Dienstag, den 12. April 1004. i «3. Jahrg. Maul- und Klauenseuche betr. Zur Bekämpfung der neuerdings in verschiedenen Teilen Sachsens, insbesondere auch in dem hiesigen Bezirk aufgetretenen Maul- und Klauenseuche Hal die König!. Kreis- hauplmannschaft Dresden durch Beschluß vom 3. April 1904 die Vornahme der in 8 21 Ziffer 2 bis 5 der Verordnung vom 30. Oktober 1900 (G.- u. V.-Bl. S. 930 ffg.) vor- gc>cheneu Maßregeln angeordnet, die nachstehend G abgedruckt sind. Als „verseucht" im Sinne der nachstehenden Bestimmungen haben z. Z- alle Kreishauptmannschaften zu gelten. Die Vorschrift in 8 21 Ziffer 4 Absatz 1 erstreckt sich auf das sämtliche dort gedachte Vieh ohne Rücksicht auf seine Herkunft. Es wird besonders darauf hingewiescn, daß Zuwiderhandlungen gegen die an geordneten Maßregeln, insoweit nicht die Strafvorschriften des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 und der Gewerbeordnung Platz greifen, oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 28 der oben angezogenen Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft geahndet werden. Königliche Amtshauptmannschaft Meitzer», am 9 April 1904. 519L. Lossow. U. O 8 2t Ziffer 2 bis 5. 2 Insoweit die Viehmärkte nicht verboten sind, hat auf denselben die tierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu er folgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem, beziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden tierärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im Voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Ortspolizeibehörde überlassen. Tiere aus verseuchten oder der Seuchen- gesahr ausgesetzten Orten sind zurückzuweisen. Der Vorverkauf ist verboten. Die bezirkstierärztliche Untersuchung der in Gastställen untergebrachten Rinder darf bereits an dem dem Markttage vorausgehenden Tage ausgeführt werden. 3. Auf Schlachtviehhöfen können die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, welche aus stärker verseuchten Ländern stammen, in besondere Ställe verwiesen und vom Beziehen der Markthalle ausgeschloffen werden. Eine Ausführung dieser Tiere darf nur zu Wagen, nur zur Abschlachtung und nur dann erfolgen, wenn bei der unmittelbar vor der Ausführung vorzunehmenden tier ärztlichen Besichtigung an ihnen, sowie den übrigen Tieren des Transportes keinerlei Erscheinungen einer Seuche wahrgenommen werden. 4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufes auf Bestellung zusammengcbrachten Rindvieh, und Schweinebestände, soweit sie aus verseuchten Ländern und Landesteilen stammen, sowie die zum Verkaufe im Umher ziehen bestimmten Schweinestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von der Maul- und Klauen- seuche erwiesen haben. Ausgenommen sind nur die saugenden Ferkel, sowie die zur Abschlachtung binnen 3 Tagen bestimmten Schlachttiere. Bezüglich der letzteren ist neben dem Unternehmer auch der Erwerber verantwortlich dafür, daß die Abschlachtung binnen drei Tagen erfolgt. Zum Zwecke der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unternehmer als auch der Besitzer des Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den Bezirkstierarzt zu benachrichtigen. Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht, noch sonst abgegeben werden; fremden Personen, einschließ- Uch etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet; der betreffende Unternehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür ver- antwortlich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hülfe zu gezogenen Tierärzte die Stallungen betreten. Die Ortspolizeibehörden haben die Be- obachtung dieser Bestimmungen zu überwachen. Findet eine Einstellung neuen Viehes in denselben Stall zu dem bereits unter Beobachtung stehenden Bestände statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf weitere 7 Tage auszudehnen. Nach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die Ab gabe der Tiere erfolgen, sofern die bezirkstierärztliche Untersuchung die vollständige Un- Verdächtigkeit derselben ergeben hat. Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last. 5. Die von den im Eingänge dieses Paragraphen erwähnten Tieren benutzten Rampen, Ein- und Ausladeplätze, Transportwagen, Gast- und Handcisställe sind nach jedesmaliger Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit 5prozentiger Karbolsäure, lösung zu desinfizieren. Die Bezirksticrärzte haben hierüber die nötige Ueberwachung auszuüben. Der unterzeichnete Kirchenvorstand richtet an die KirchgemeinbegUeder die erge- beuste Bitte, die Pflege der Grabhügel soweit sie nicht von den Angehörigen selbst be. wirkt werden kann, möglichst dem Tolenbettmeister, Herrn Lorenz, übertragen zu wollen, der sich die würdige Instandhaltung der seiner Fürsorge überlassenen Gräber nach Kräften wird angelegen sein lassen. Wilsdruff, d. 9. April 1904. Der Airchenvsrstand. Wolke, Pfarrer, Vorsitzender- Lin Hetzer Mips i« MW-MuMike hat am 2. April stattgefunden. Er hat leider auch uns sehr schmerzliche Verluste gebracht. Ein Offizier und 32 Mann sind tot (ein Verwundeter starb auf dem Transport), ein Offizier und 15 Mann sind verwundet. Die Herero sind empfindlich geschlagen, 92 Tote von ihnen sind auf gefunden, der Gesamtverlust beträgt also über Hundert, denn sie haben eine Anzahl Tote und die Verwundeten mitgenommen. Wieder ist es die Kolonne Glasenapp, die vor kurzem bei Owikokorero ein verlustreiches Gefecht hatte, die engagiert war. Der Kampfplatz war ein dichter Dornen wald bei Okaharui, etwa 10 Kilometer südöstlich von der neulichen Gefechtstätte entlegen, in welchem die Hereros unsere Leute angriffen. Eine anschauliche und eingehende Schilderung dieses Gefechts nebst Verlustliste, die, offenbar auf Grund späterer Feststellungen, eine höhere Zahl Gefallener aufführt gibt folgendes Privatkabeltelegramm, das der „Berl. L.-Anz. bon seinem Spezialberichterstatter Hauptmann a.D. Dann- Hauer, der die Abteilung des Majors v. Glasenapp be- gleitet, erhält: Biwak Oniatu, 5. April. Am ersten Ostertage marschierte das Detachement v. Glasenapp früh morgens von Okaharui nach Oniatu. Der Weg führt durch Dorn- Wald mit dichtem Dorngebüsch und mit nur wenigen, etwas lichteren Flachen Nordöstlich von Okaharui, in einer der dichtesten Waldstrecken, kam es auf dem Marsch zu einem schweren Gefecht unserer Arrieregarde (der Kompagnie Fischer) mit großen, gut bewaffneten, zum Teil berittenen Hererohaufen, welche die Kompagnie zu umfassen suchten. Als die Schutztruppen durch die Kompagnie des Grafen Brockdorff und Artillerie unter dem Oberleutnant Mans- hold verstärkt war, wurden die Herero geworfen und später noch eine Stunde weit verfolgt. Desgleichen wies die Avantgarde (Kompagnie Lieber) andere große Hererohaufen nach einstündigem scharfen Gefecht ab, bei welchem auch die Fahne des Seebataillons ins Feuer kam. Neben der Fahne fiel Unteroffizier Hahl. Unsere Gesamtverluste be- trugen: Leutnant Nörr, vier Unteroffiziere und 28 Mann tot. Leutnant Hildebrandt, vier Unteroffiziere und elf Mann verwundet. Die Verluste der Herero sind sehr be deutend. Die Rebellen, die ihre Toten und Verwundeten, wenn irgend möglich, mitnehmen, hatten noch auf dem Ge- fechtsfeld 42 Tote zurückgelassen. Unsere Artillerie, welche auf einer lichteren Stelle günstige Positionen fand, und desgleichen unser Kleingewehrfeuer hatte brillant gewirkt. Wahrscheinlich hatten die Herero versuchen wollen, unsere Nachhut von dichtem Buschwerk aus niederzuschießen und sich dann einiger der Proviantwagen zu bemächtigen. Leider machte sich, wie jetzt immer, unsere viel zu geringe Anzahl Kavallerie fühlbar. Die unseres Detachements verfügt nur noch über 21 vollständig gebrauchsfähige Pferde, welche vor Beginn des Gefechtes zur Aufklärung mehrerer vor« wärts liegenden sehr schlimmen Wegstellen vorausgeschickt waren. Das Gefecht hatte von 8^ Uhr morgens bis 12 Uhr mittags, die Verfolgung bis 1 Uhr gewährt. Nach mittags begruben wir unsere Toten in gemeinsamem Grabe auf dem Gefechtsfeld, wo wir nachts biwakierten. Abends erreichte uns dort die Heimatspost einschließlich der vom 25. Februar. — Den Verwundeten geht es gut. Die namentliche Verlustliste lautet: Tot von der 1. Kom pagnie: Leutnant Noerr (von der Schutztruppe hinkomman diert), Sergeant Brühl, Unteroffiziere Dickhoff und Harzens, die Gefreiten Hackert, Sellert, Sponnagel, Monnenga, Seliger, die Seesoldaten Bettin, Paulhen, Herrmann, Hahn, SachSkorn, Böttge, Wenmand, Heilmann, Hacker, Mack II., Weiler, Haas, Krüger, Gayer, Schreiner, Stachowski, Walther, Mack, Huber, Liebau, Kohli. Von der 4. Kom- pagnie: Unteroffizier Hahl, Seesoldat Klein. Von der Schutztruppe: Gefreiter Wetzel, von der Sanitätskolonne: Ober-Sanitätsgast Mahnke. Verwundet von der 1. Kompagnie: Leutnant Hildebrandt (Streifschuß in die rechte Schulter), Unteroffizier Fritsche (Schuß in den Unter arm und Schulterblatt), Unteroffizier Lungwitz (Streif schuß in den linken Fuß), Seesoldat Vollmer (Schuß in den linken Unterschenkel), Scherber (Schuß in die große Zehe), Gefreiter Michaelsen (Schuß in den linken Unter arm), Seesoldat Frank (Schuß ins Schulterblatt), Lorenzen (Schuß in den Unterschenkel), Selke (Schuß in die rechte Rückenseite). Von der 4. Kompagnie: Gefreiter Schmidt (Schuß durch die Brust), Seesoldat Willien (Schuß in den Rücken), Grau (Schuß in den Oberschenkel). Von der Schutztruppe: Unteroffizier Vogel (Schuß in den Fuß), Obermaat Gretzig (Streifschuß an der Brust), Reiter Kahlert «.Schuß in den Bauch) starb beim Rücktransport. Der Ort Okaharui, bei dem das oben geschilderte Gefecht stattfand, liegt nur zehn Kilometer in südöstlicher Richtung von Owikokorero, wo, wie erinnerlich sein wird, Major v. Glasenapp schon am 13. März in ein verlust reiches Gefecht mit den Rebellen verwickelt worden war. Otjikuara, wohin das Detachement Glasenapp die flüchtigen Herero verfolgt, ist zwölf Kilometer östlich von Owikokorero und fast ebensoweit in nordöstlicher Richtung vom Gefechts feld bei Otjikuara gelegen. Der Schles. Ztg. wird aus Berlin gemeldet, daß die Kosten für die seit dem 24. März in drei Abteilungen