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Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Giebenleyn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtüamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst H 30. 187«. Ke AuferstehMtz des Herm. Preist den Herrn, der unvergänglich Wesen hat ans Licht gebracht, Preist die Lieb', die überschwenglich Unser hat in Lieb' gedacht! — Weggehoben ist der Sorgen, Ist des schwarzen Grabes Sein, Und es bricht der Ostermorgen Mit des Friedens Glanz herein! Engel hüten noch das Bette, Da der Held im Schlummer lag, Der des Todes duukle Kette Hat gesprengt am Siegestag; Zarte Liebe will ihn hüllen In der Specereien Duft, Aber süßre Düfte füllen Schon die reine Morgenluft. Welch Geruch des Lebens dringet Aus der ödeu Gruft herauf? Welche frohe Kunde bringet Aller Welt der Boten Lauf? Ehrist, der Herr ist auferstanden, Sucht ihn bei den Todten nicht; Sucht, wo Glaub' und Lieb' ihn fanden, Findet ihn im Hoffnungslicht. Jesus lebt! Und in ihm leben Alle, die mit ihm erweckt, Glaubend, liebend hoffend streben, Nach dem Ziel, das aufgesteckt; Jesus lebt, und die ihm trauen, Hält er fest an seiner Hand, Bis vom Glauben sie zum Schauen Auserstehn im bessern Land! Bekanntmachung, die Musterung der Militärpflichtigen in dem Anshebungsbezirke Wilsdruff betreffend. Zur Musterung der in dem Aushebungsbezirke Wilsdruff im heurigen Jahre angemeldetcn Gestellpflichtigen ist, und zwar für: i., den Mustcrungsbezirk Dippoldiswalde der 2 9. und 3 0. April dss. Js. in: Rathhause zu Dippoldiswalde, 2 ., den Musternngsbezirt Wilsdruff der 2. Mai dss. Js. im Gasthof zum weißen Adler zu Wilsdruff, 3 ., den Musterungsbezirk Döhlen der 9. und 10. Mai dss. Js. im Gewandhaus:' zu Dresden, und 1 ., den Musterungsbezirk Schönfeld der 11. Alai dss. Js. im Gewandhause zu Dresden und zur poosunq für die genannten vier Mnsterungsbezirke der 28. Mai dss. Js., von früh 8 Uhr an in: Gewaudhause zu Dresden gesetzt worden. Indem die sämmtlichcn zur Gestellung verbundenen Militärpflichtigen dieser Musterungsbezirkc mit dem Bemerken, daß ihnen von Gemeindebehörden noch besondere Vorladungen zugehen werden, zum persönlichen und pünktlichen Erscheinen im Musterungster« '"uw unter Hinweis auf die bei etwaiger Nichtbesolgnng nach Z 7k 5 und U 176, 177, 17g der Militär-Erj'atz-Jnstruclion zu erwartenden Grafen und Nachthcile, aufgefordert werden, das persönliche Erscheinen in: Loosungstermine aber ihrem freien Willen überlassen bleibt, "üd zugleich in Bezug auf die nach der Ersatz-Instruction zulässigen Rcclamationcn auf folgende Bestimmungen aufmerksam gemacht. 1 ., Nach § 78 I der Ersatz-Instruction sind die Militärpflichtigen, oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren oder an- /w Begünstigungen rücksichtlich der Militärverhältnisse derselben beantragen wollen, verpflichtet, die zur Begründung derartiger Vergünstig ten bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung und spätestens im Musterungsterminc selbst zur Sprache zu brin- e''".' indem auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden soll. Auch sind nach § 10S 6 t^bcu Instruction Reclamationsanträge, welche der Kreis-Ersatz-Eommission zur Prüfung und Begutachtung nicht Vorgelegen haben, in ^egcl von der Departements-Ersatz-Commiision gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweiscn, sofern die Veranlassung ' r Ncclamation nicht etwa erst nach beendigtem Kreis-Ersatz-Geschäfte entstanden sein sollte. , 2., die Entscheidungen der KreiS-Ersatz-Commission auf Reclamationen werden den dritten Tag nach dem Musternngstermine Mit- 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefnnden hat. H . 3., Recurse gegen diese Entscheidungen müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen von dem Tage abgerechnet, an welchem die 'lcheidung der Kreis-Ersatz-Commission für publicirc anzuschen war, beziehendlich publicirt wurde, und zwar bis Nachmittag 5 Uhr des Tages bei der Kreis-Ersatz-Commission unter Beibringung der nothigeu Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. (8 8 der Ersatz-Instruction.) " . 4., Die Entscheidungen der Departcments-Ersatz-Commission gelten von und mit dem Tage der Ertheilung derselben als publicirt.