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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Tiebcnlchn und dic Umgcgcndcn. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. ^o' 68. Dienstag den 30. August 187D. Verordnung des Ministeriums des Innern, das Verbot des Fangens nnd Schießens der kleineren Vögel betr. Da in Folge der in den letzten Jahren fast allenthalben stattgchabtcn umfänglichen Wind- und Schneebrüche in den Forsten be sondere Maßregeln gegen Jnsectenschäden nothwendig erscheinen, so findet sich das Ministerium des Innern auf Grund der Bestimmung im 2. Absätze des 8 29 des, die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetzes vom 1. December 1864, derzufolge die Regierungsbehörde aus Rücksichten auf die Land- und Forstwirthschaft das Fangen oder Schießen einzelner Arlen kleinerer Vögel, namentlich der Singvögel, auf längere oder kürzere Zeit ganz verbieten kann, veranlaßt, Folgendes zu verordnen. S 1. Das Einfangen und Schießen der kleineren Feld-, Wald- und Singvögel ist bis auf Weiteres auch während der offenen Jagdzeit (1. September des einen bis zum I. Februar des folgenden Jahres) insoweit verboten, als nicht im Nachstehenden besondere Ausnahmen von diesem Verbote gestattet werden. ' tz 2. Zu den im § 1 gedachten kleineren Vögeln gehören beispielsweise: Staar, Wendehals, Wiedehopf, Kuckuk, alle Würger- artcn (Dorndreher), Kleiber, alle Meiscnarten, Fliegenschnäpper, Rothschwanz, Roth- und Blaukehlchen, Bachstelze, alle Arten von Baum läufern und Spechten, Pieper, Steinschmätzer, Wiesenschmätzer, sämmtliche Drossclarten, Nachtigall, Grasmücke, Plattmönch, Rohrsänger, Zaunkönig, Lerche, Schwalbe, Nachtschwalbe, Dompfaffe (Gimpel), Hänfling, Zeisig, Stieglitz, Fink, Goldammer, Sperling, Kreuzschnabel, Grünitz, Buchfiuke rc., wogegen Rebhühner, Wachteln, Bekassinen und Schnepfen zu den in Frage befangenen kleineren Vögeln nicht zu rechnen sind. § 3. Ausgenommen von den im ß 1 ausgesprochenen Verbote find Lerchen, die in der Zeit vom 15. September bis zum 15. October, Ziemer und Drosseln, die in der Zeit vom 1. October bis 30. November weiter noch gefangen und geschossen werden dürfen. Z 4. Diejenigen Vögel, welche dem Verbote in 8 1 unterliegen, dürfen zu keiner Zeit, die Lerchen, Ziemer und Drosseln aber nur innerhalb der in 8 3 gedachten Zeiten auf Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen find, insoweit fic nicht, wie das als Wilddicbstahl anzusehende Einsangen und Erlegen wilder Vögel auf offener Wildbahn Seiten solcher Personen, die zu Ausübung der Jagd auf der Letzteren nicht befugt find, criminell strafbar und zu ahnden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 8 6. Darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt werde, haben alle polizeiliche Beamte Aufsicht zu führen und es haben dieselben, gleichwie die Forst-, Zoll- und Sleucrbcamten alle zu ihrer Kenntniß gelangenden, von Amtswegen zu untersuchenden Contraventionen bei der competenten Behörde zur Anzeige zu bringen. Dresden, den 16. August 1870. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Gdt. Tagesgeschichte. Wilsdruff, am 29. August 1870. Bezüglich der in den Dresdner Lazarethen untergebrachten Ver wundeten der sächsischen Armee bemerkt das „Dr. I.": Das erste, was die Untergebrachten verlangen, ist Tinte, Feder und Papier, um ihren Angehörigen ihren Aufenthaltsort entweder selbst mitzutheilen oder durch hilfsbereite Hände melden zu lassen. Wer also einen Angehörigen in dem Heere dienen hat, erhält, sobald der Betreffende einem Lazareth zuaewiesen ist, sofort Nachricht von demselben. Er hält er keine Nachricht, so kann er mit Sicherheit annehmen, daß der Betreffende nicht in dem Lazareth liegt. — Die Mehrzahl der verwundeten Sachsen find leichter Verwundete. Die Schußverletz ungen am Gesicht, dem Rumpfe und den Armen sind vorherrschend. Die schwerer, insonderheit die an den untern Extremitäten Verwun deten, sind nicht so leicht transportfähig, man erwartet sie in der nächsten Zeit. Se. Majestät der König haben bei der jüngsten Anwesenheit in Dresden auch der Familie des am 18. August gefallenen Herrn Ge neralmajors v. Craushaar einen Besuch abgestattet und derselben die innigste Theilnahme auSgedrückt und sodann auch den verwundet in Dresden eingetroffcnen Herrn Major Hoch (Artillerie) mit einem Be suche beehrt. Se. Majestät der König haben zur Kaffe des Landeshilfsvereins für in Sachsen aufhältliche Familien deutscher Krieger einen Beitrag , von 1500 Thlr. aus der Civilliste zu bewilligen geruht. Das „Dr. Journ." giebt eine Relation über den Antheil des k. sächs. Armeecorps in der Schlacht bei Metz, welche schließt: Die Sachsen haben am 18. August an der Seite der k. preußischen Garde ihre alte Tüchtigkeit bewährt. Einstimmig ist das Urtheil, daß sich sämmtliche Commandeure durch musterhafte Führung und alle Truppen durch außerordentliche Tapferkeit und Ausdauer hervorgethan haben, und ist es auf diese Weise dem sächsischen Armcecorps möglich ge worden, eine entscheidende Wendung der Schlacht zu geben, was noch am Abend des Schlachltages vom Obercommando der II. Armee dankend anerkannt worden ist. Zu den drei vorhandenen deutschen Armeen ist noch eine vierte unter dem Oberbefehl des Kronprinzen von Sachsen, gebildet wor den, wozu auch die preußische Garde gehört. Es ist dies wohl die beste Anerkennung, welche dem sächs. Kronprinzen mit seinem Armeecorps auf die Erfolge des 18. August hin zu Theil werden konnte. Diese 4. Armee ist bestimmt, neben der 3., vom Kronprinzen von Preußen kommandirten Armee, direct auf Paris los zu operiren. Neueren Berichten zufolge stehen diese Armeen nur noch ohngefähr 18 Meilen vor Paris. Berlin, 27. August. Der „Kr.-Ztg." zufolge ist die Bildung von drei neuen Reservearmeen angeordnet worden, am Rhein unter dem Commando des Großherzvgs von Mecklenburg, bei Berlin unter Commando von General Canstein und bei Glogau unter General Loewenfeld. Berlin, 27. August. Der „Staatsanz." schreibt: Wie die Schlachten bei Weißenburg und Wörth in den ersten gemeinschaft lichen Kämpfen preußischer Truppen und deren Bayerns, .Würtcm- bergs und Badens blutig die neue Waffenbrüderschaft besiegelt haben, so ist an den siegreichen Schlachttagen bei Metz auch den zum ersten Male gemeinsam Dämpfenden Truppen des norddeutschen Bundes, namentlich den Sachsen und Hessen, die Feuertaufe geworden. Deutsche Treue und deutsche Einigkeit haben das Volk in Waffen vom Fels zum Meere, vom fernsten Osten bis jenseits des Nhein- stromes entschlossen, gegen den gemeinsamen Erbfeind und unter der ruhmvollen Führung seiner Fürsten, Prinzen und Heerführer zu Erfolgen geführt, welche Zeugnisse der Vaterlandsliebe und des deutschen Heide nmuthes darlegcn. Groß sind die aus allen Theilen des so geeinigten Vaterlandes gebrachten Opfer, doch, je größer sie sind, um so fester muß die Hoffnung Platz greifen, daß das Blut unserer Helden, daß die auf den Feldern der Ehre Gebliebenen das festeste Band deutscher Einheit bilden werden. Der bei Mars la Tour gefallene Rittmeister im 1. Garde-Dra- gonerregiment, Heinrich XVII., Prinz Reuß erlag einem Granaten- fchuß, welcher den Körper so vollständig in Stücke zerrissen hatte, daß diese in einem weiten Umkreise liegend, vereinzelt vorgcfundcn wurtzen. . . . Der offizielle „St.-A." berichtet jetzt noch folgendes Nähere über die Verletzung des Völkerrechtes dutch die Franzosen nach der Schlacht bei Metz am 18. Aügust. Am Morgen des