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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Sickcnlchn »nd die Ilmgegtiiden. Umtsölati für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 61. IreiLag den 5. Uugust 1876. V»r»r<InnnK an sämmtliche Obrigkeiten und Gemeindevorstände, die Ncichstagswahlen betreffend- In der die Einleitung zu den Reichstagswahlen betreffenden Verordnung vom 6. dieses Monats ist unter Andcrm vorgeschrieben, daß die aufzustellenden Wahllisten zur Auslegung in der ersten Woche künftigen Monats bereit zu halten seien. Nachdem nun inzwischen durch das Bundesgesetz vom 21. lins, die Legislaturperiode des gegenwärtig bestehenden Reichstags bis längstens zum 31. Decembcr 1870 verlängert worden, hat sich die nurbemerkte Vorschrift zwar erledigt. Es haben jedoch die Obrigkeiten und Gemeindevorstände die zur Auf stellung der Wahllisten dienlichen Einleitungen so zu treffen, daß letztere, sobald sich das Bedürfniß dazu zeigt, in kürzester Frist vollendet werden können. Dresden, den 30. Juli 1870. M i n i st e r i u m d e s I n n e r n. v. Nostitz - Wallwitz. Bekanntmachung. Bei der großen Zahl eingehender Anfragen, bezüglich des freiwilligen Ein tritt's in den Kriegsdienst hält das stellvertre tende General-Commando des König!. Sächsischen XII. Armee-Corps es für angemessen, im Nachstehenden diejenigen Bestimmungen zur- Kenntniß zu bringen, welche in fraglicher Hinsicht zu beachten sind. Die Annahme der einjährig Freiwilligen bleibt nach wie vor an die W 163—167 und 169 der Militair-Ersatz-Instruction gebun den. Die bei den Ersatz-Truppentheilen der Cavallerie und reitenden Artillerie cintretenden einjährig Freiwilligen haben — vergl. K 170, — sich selbst beritten zu macken, werden jedoch für die Dauer des mobilen Zustandes mit ihren Pferden in die Verpflegung der Truppen ausgenommen; die bei der Ersatz-Abtheilung des Train-Bataillons während der Mobilmachung eintretenden einjährig Freiwilligen sind un- entgeldlich beritten zu machen. Die Truppentheile sind außerdem ermächtigt, Individuen, welche nicht ersatzpflichtig sind — d. h. weder bei dem Departements- Ersatz-Geschäft ausgehoben wurden, noch der Ersatz-Reserve oder überhaupt der militairischen Coutrole zugehören — als Lapitulanten rcspective Freiwillige für die Dauer des Krieges demuach eventuell zu einer kürzeren als ein- oder dreijährigen Dienstzeit anzuneh men, und ist bei derartigen Einstellungen das Lebensalter nicht entscheidend, dagegen völlige Felddienstfähigkeit unahweisliches Bedürfniß. Ausdrücklich wird daraus aufmerksam gemacht, daß die in dem gegenwärtigen Dapartements-Ersatz-Geschäft ausgchobenen Rekruten keinen Anspruch auf Einstellung vor dem Termin ihrer Eiubcorderung haben und daß in dieser Beziehung die Bestimmungen des 8 126,« der Militair-Ersatz-Jnstructivn in voller Geltung verbleiben. Dresden, am 31. Juli 1870. Der stellvertretende commandirende General: Frhr. v. Hausen, Generallieutenaut. Bon dem unterzeichneten Gerichts-Amt soll den 14. September 187i> das dem Gutsbesitzer Johann Gottlob Klinger in Unkersdorf zugehörige Zweidrittelhufengut No. 11 des Brand- catasters und No. 10 des Grund- und Hhpothekenbuches für Unkersdorf, welches Grundstück am 22. November 1869 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 11,582 Thaler —- —- gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. König!. Gerichtsamt Wilsdruff, am 1. Juli i87o. Leonhardi. Verpachtung. Der hiesige Rathskeller soll anderweit auf sechs Jahre vom 1. Januar 1871 ab verpachtet werden. Pachtlustiqe haben sich hierzu Donnerstag, den 11. Angust dss. Js., Vormittags 11 Uhr yn Rathhausstelle hier einzufinden und nach Mittheilung der Verpachtungsbedingungen, welche auch schon vorher in hiesiger Rathsexpedition eingesehen werden können, ihre Gebote zu eröffnen und des Weiteren gewärtig zu sein. Wilsdruff, am 14. Juli 1870. Der Stadtrath. Kretzschmar. Das diesjährige 14. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen — letzte Absendung am 3. August d. I. — enthält: No. 83. Verordnung zur Bekanntmachung einer mit der Großherzoglich Badenschen Regierung in Betreff der gegenseitigen Leistung der Rechtshülfe getroffenen Uebereinkunft; vom 12. Juli d. I. No. 84. Dccret, die Bestätigung der Statuten des Rettungshauses zu Berthelsdorf bei Herrnhut für verwahrloste Mädchen betr.; vom 6. Juli d. I. No. 85. Verordnung, die dießjährige Volkszählung betr.; vom 18. Juli d. I. No. 86. Verordnung, die militärischen Nachrichten in Zeitschriften betr.; vom 16-. Juli d. I. No. 87. Verordnung, die portopflichtige Correspondenz zwischen Behörden der dem Norddeutschen Bunde angehörenden Staaten betreffend; vom 20. Juli d. I. No. 88. Verordnung, die Anlegung der Bahnhofsstraße zu Geithain betr.; vom 21. Juli d. I.